{"id":1104,"date":"2018-08-22T19:24:25","date_gmt":"2018-08-22T17:24:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1104"},"modified":"2018-08-23T09:49:13","modified_gmt":"2018-08-23T07:49:13","slug":"der-new-deal-for-consumers-genuegt-die-musterfeststellungsklage-den-anforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/08\/22\/der-new-deal-for-consumers-genuegt-die-musterfeststellungsklage-den-anforderungen\/","title":{"rendered":"Der \u201eNew Deal for Consumers\u201c. Gen\u00fcgt die Musterfeststellungsklage den Anforderungen?"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. 11. 2018 tritt in Deutschland das Gesetz \u00fcber die Einf\u00fchrung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft (BGBl. vom 17. Juli 2018, S. 1151). Am 11. April 2018 legte die Europ\u00e4ische Kommission im Rahmen des \u201eNew Deal for Consumers\u201c einen Richtlinienvorschlag f\u00fcr eine Verbandsklage zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen vor (COM(2018) 184 final).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Falls die Richtlinie erlassen wird \u2013 h\u00e4lt die Musterfeststellungsklage ihren Vorgaben stand oder sind Revision und Erweiterung des deutschen Gesetzes notwendig?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Feststellung und Leistung<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Richtlinienentwurf sieht in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbandsklagen zur <em>Erwirkung eines Abhilfebeschlusses<\/em>erhoben werden k\u00f6nnen; dieser soll Unternehmer unter anderem zu Entsch\u00e4digungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen, Preisminderungen oder Kaufpreiserstattungen <em>verpflichten<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Richtlinie gibt also ausdr\u00fccklich vor, dass Klagen auf Leistung des Unternehmers gerichtet werden k\u00f6nnen. Insoweit besteht f\u00fcr die Mitgliedstaaten keine andersgeartete Option: Sie <em>m\u00fcssen\u00a0<\/em>sicherstellen, dass verpflichtende Abhilfebeschl\u00fcsse m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nur ausnahmsweise (\u201eAbweichend von Absatz 1&#8230;\u201c) und in hinreichend begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann statt eines Abhilfebeschlusses ein reiner <em>Feststellungsbeschluss\u00a0<\/em>ergehen. Hierzu verlangt Art. 6 Abs. 2, dass sich die Quantifizierung individueller Anspr\u00fcche aufgrund der Natur des individuellen Schadens <em>komplex\u00a0<\/em>gestaltet. Im Falle eines Feststellungsbeschlusses m\u00fcssen f\u00fcr die Rechtsschutzklagen einzelner Verbraucher beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Verf\u00fcgung stehen (Art. 10 Abs. 3).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es\u00a0gibt es au\u00dferdem eine Gegenausnahme (\u201e&#8230;Absatz 2 gilt nicht&#8230;\u201c) in Art. 6 Abs. 3, und zwar f\u00fcr den Fall identifizierbarer vergleichbar gesch\u00e4digter Verbraucher (lit. a) und im Falle geringf\u00fcgiger Verluste (lit. b). Hier gen\u00fcgt ein reiner Feststellungsbeschluss auch dann nicht, wenn es sich um komplexe Sch\u00e4den handelt. In den beiden F\u00e4llen des Abs.3 ist zudem vorgesehen, dass eine Klage nicht am fehlenden Mandat der betroffenen Verbraucher scheitern darf (dazu sogleich 2.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die deutsche Musterfeststellungsklage nicht auf Leistung gerichtet ist (\u00a7 606 ZPOneu) und sich an sie auch keine geregelte Entsch\u00e4digungsphase anschlie\u00dft, entspricht\u00a0sie den Vorgaben des Richtlinienvorschlags nicht. Ihr fehlt die als Grundsatz im Richtlinienentwurf vorgesehene, auf Verpflichtung eines Unternehmers gerichtete klageweise <em>Abhilfe<\/em>. Der europ\u00e4ische Entwurf geht hier deutlich \u00fcber die deutsche Musterfeststellungsklage hinaus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Opt in vs. Opt out<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Richtlinie sieht in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Mitgliedstaaten das <em>Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher\u00a0<\/em>vor Erlass eines Feststellungs- oder Abhilfebeschlusses verlangen k\u00f6nnen. Das bedeutet zum einen, dass das Opt in-Modell nicht zwingend ist; die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen auch auf das Erfordernis eines individuellen Mandats verzichten. Zum anderen bedeutet es, dass der Zeitpunkt des Opt in flexibel gehandhabt werden kann: Es muss nicht vor Verfahrenseinleitung bzw. innerhalb einer bestimmten Frist danach mandatiert werden. Ein Mandat bis zum Zeitpunkt vor Erlass des Beschlusses gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Opt in-Modell, wie es die deutsche Musterfeststellungsklage mit einer Kombination aus Quoren f\u00fcr Betroffene (\u00a7 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPOneu) und Anmelder (\u00a7 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPOneu) sowie Fristen zur Anmeldung (\u00a7 608 Abs. 1 ZPOneu) und R\u00fccknahme der Anmeldung (608 Abs. 3 ZPOneu) vorsieht, entspricht also grunds\u00e4tzlich den Ans\u00e4tzen des Richtlinienentwurfs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu beachten ist freilich, dass der Richtlinienvorschlag in einigen F\u00e4llen ausdr\u00fccklich vorsieht, dass die Klage am fehlenden Mandat der individuell Betroffenen nicht scheitern darf. Hierbei handelt es sich um den bereits erw\u00e4hnten Fall des <em>vergleichbaren Schadens, verursacht durch eine gleiche Praktik und ein bestimmtes Ereignis <\/em>(Zeitraum oder Kauf), Art. 6 Abs. 3 lit a. In diesem Fall ist das Mandat des einzelnen betroffenen Verbrauchers keine Bedingung f\u00fcr die Klageerhebung. Eine reine Feststellungsklage ist, wie erw\u00e4hnt (oben 1.), ausgeschlossen. Die Abhilfe muss dem einzelnen Betroffenen zu Gute kommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zudem handelt es sich um den ebenfalls erw\u00e4hnten Fall des <em>geringf\u00fcgigen Verlusts<\/em>, bei dem die Entsch\u00e4digung im \u00dcbrigen einem \u00f6ffentlichen Zweck zugute kommen muss, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient, Art. 6 Abs. 3 lit.b. Auch hier darf, wie erw\u00e4hnt (oben 1.), die Klage nicht nur auf Feststellung gerichtet sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen ist die Vorgabe eines zwingenden Mandats der betroffenen Verbraucher vor Klageerhebung (Art. 6 Abs. 3 lit. a) bzw. im gesamten Verfahren (Art. 6 Abs. 3 lit. b) nicht gestattet. Im Fall von lit. a darf das Mandat insofern zumindest keine Voraussetzung f\u00fcr die Klageerhebung sein. Ein sp\u00e4tes Opt in zu verlangen, w\u00e4re also m\u00f6glich (ErwGr 20). Eine Klageerhebung muss jedenfalls <em>auch ohne ein solches Opt in<\/em>zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Letzterer Variante (Art. 6 Abs. 3 lit. b &#8211; geringf\u00fcgiger Verlust und Zuf\u00fchrung der Entsch\u00e4digung an einen \u00f6ffentlichen Zweck) d\u00fcrfte cum grano salis die deutsche Gewinn-\/Vorteilsabsch\u00f6pfung nach \u00a7 10 UWG bzw. \u00a7 34a GWB entsprechen. Sie ist in der Tat eine sinnvolle M\u00f6glichkeit des Umgangs mit Streusch\u00e4den, zumindest wenn ihre Voraussetzungen nicht zu hoch angesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Erstere Variante (Art. 6 Abs. 3 lit. a &#8211; vergleichbarer Schaden und identifizierbare Verbraucher) bietet die deutsche Musterfeststellungsklage nicht an. Auch in einem solchen Fall kann bei ihr nicht auf das notwendige Quorum der betroffenen Verbraucher verzichtet werden. Auch hier gen\u00fcgt die deutsche Musterfeststellungsklage also den Grunds\u00e4tzen des Richtlinienentwurfs nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Verj\u00e4hrungshemmung und Breitenwirkung<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Art. 11 des Richtlinienentwurfs sieht vor, dass es zur Hemmung oder Unterbrechung der Verj\u00e4hrung im Hinblick auf <em>alle betroffenen Verbraucher\u00a0<\/em>kommt. Rechtskr\u00e4ftig festgestellte Verst\u00f6\u00dfe gelten au\u00dferdem als unwiderlegbar nachgewiesen, sodass eine generelle Bindungswirkung f\u00fcr Folgeklagen vorgesehen ist (Art. 10). Die deutsche Musterfeststellungsklage beschr\u00e4nkt die Verj\u00e4hrungshemmung (\u00a7 204 Nr. 1a BGBneu) und die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils (\u00a7 613 Abs. 1 ZPOneu) auf die angemeldeten Verbraucher. Auch hier fehlt es also an Konformit\u00e4t zum Richtlinienentwurf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Klagebefugnis<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Richtlinienentwurf l\u00e4sst ein durch jedwede qualifizierte Einrichtung eingeleitetes Verfahren zu. In Deutschland wird die Klagebefugnis im Hinblick auf Mitgliederanzahl, Eintragungszeitraum, Zwecksetzung der Klage sowie Finanzierung des Verbandes deutlich eingeschr\u00e4nkt (\u00a7 606 Abs. 1 Nr. 1-5 ZPOneu). \u00a0Ausweislich ErwGr 10 sollen die Mitgliedstaaten solche Kriterien im Rahmen der Voraussetzung \u201enach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgem\u00e4\u00df errichtet\u201c tats\u00e4chlich festlegen k\u00f6nnen. Nach Art. 4 Abs. 4 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten zudem festlegen, dass qualifizierte Einrichtungen nur eine oder mehrere Ma\u00dfnahmen erwirken k\u00f6nnen. Insoweit d\u00fcrfte die Klagebefugnis der Musterfeststellungsklage damit konform sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Ergebnis<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die deutsche Musterfeststellungsklage entspricht in ihrem Ausschluss von Leistungsverpflichtungen und ihrer Beschr\u00e4nkung auf ein reines Opt in-Modell sowie in der begrenzten verj\u00e4hrungshemmenden Wirkung und Wirkung des Entscheids nicht den Vorgaben des Richtlinienentwufs. Zumindest Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Beschr\u00e4nkung der klagebefugten Einrichtungen.<\/p>\n<p>Caroline Meller-Hannich und Elisabeth Krausbeck<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. 11. 2018 tritt in Deutschland das Gesetz \u00fcber die Einf\u00fchrung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft (BGBl. vom 17. Juli 2018, S. 1151). Am 11. 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