{"id":1108,"date":"2018-10-16T14:59:32","date_gmt":"2018-10-16T12:59:32","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1108"},"modified":"2018-10-16T14:59:32","modified_gmt":"2018-10-16T12:59:32","slug":"bgh-aussetzung-eines-zivilprozesses-bei-verdacht-einer-straftat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/10\/16\/bgh-aussetzung-eines-zivilprozesses-bei-verdacht-einer-straftat\/","title":{"rendered":"BGH: Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat"},"content":{"rendered":"<p>Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 149 ZPO kann f\u00fcr eine der Parteien sehr \u00e4rgerlich sein, vor allem f\u00fcr die Kl\u00e4gerseite, wenn diese auf eingeklagtes Geld angewiesen ist. Deshalb wird oftmals heftig \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen gestritten.<\/p>\n<p>Dem BGH lag in einem Verfahren (Beschl. v. 24.4. 2018 \u2013 <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636707226216321250&amp;url=rn%3arsv%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBGH%2f2018%2f1527704.xml&amp;ref=hitlist_hl\">VI ZB 52\/16<\/a>) ein Fall zugrunde, in dem\u00a0 der Kl\u00e4ger drei Beklagte wegen angeblichen Anlagebetruges in Anspruch nahm. Der Kl\u00e4ger behauptet u. a., die Beklagten h\u00e4tten bereits f\u00fcnf Jahre vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2013 den Entschluss gefasst, sich \u00fcber ein betr\u00fcgerisches Schneeballsystem zu bereichern. Die Beklagten bestreiten dies. 2015 wurde gegen die Beklagten eine Anklage erhoben. Die Strafakte umfasst mehr als 80.000 Bl\u00e4tter, alleine die Verlesung der Anklageschrift dauerte mehrere Monate. Die Klage im Zivilprozess wurde danach erhoben. Der Kl\u00e4ger beantragte in der Folgezeit die Aussetzung des Prozesses, die Beklagten widersprachen.<\/p>\n<p>Die Aussetzungsentscheidung der Tatsacheninstanzen hatte vor dem BGH bestand. Gem\u00e4\u00df \u00a7 149\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO muss sich der Verdacht einer Straftat allerdings im Laufe eines Rechtsstreites ergeben. Hier bestand der Verdacht jedoch schon vor dem Rechtsstreit. Die entsprechende Formulierung in \u00a7 149\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO ist jedoch nach h. M., der der BGH beitritt, so zu verstehen, dass es auf den naturgem\u00e4\u00df erst mit dem Beginn des Zivilprozesses entstehenden Verdacht des Gerichts ankommt. Im \u00dcbrigen hat der Gesetzgeber mit den \u00a7 149, \u00a7 411a, \u00a7\u00a0581 ZPO bewusste Verzahnungen von Zivil- und Strafprozess geschaffen. Daher ist, wiewohl Zivil- und Strafgerichte grunds\u00e4tzlich nicht an die jeweils anderen Entscheidungen gebunden sind, eine Aussetzung bei Sachverhaltsidentit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig geboten und sinnvoll.<\/p>\n<p>Auch die Jahresfrist des \u00a7 149\u00a0Abs. 2 S. 1\u00a0ZPO spielt letztlich keine Rolle. Zwar wird sich das Strafverfahren voraussichtlich l\u00e4nger hinziehen, jedoch kann die Aussetzung zur gegebenen Zeit neu gepr\u00fcft werden, dar\u00fcber hinaus liegen hier gewichtige Gr\u00fcnde vor, die ein l\u00e4ngeres Abwarten rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die vom Revisionsgericht uneingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbaren Voraussetzungen der Aussetzung liegen daher vor. Die (Ermessens)Entscheidung, ob ausgesetzt wird, ist nur eingeschr\u00e4nkt pr\u00fcfbar und lie\u00df hier keine Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens ist mithin auch schon dann m\u00f6glich, wenn schon vor der Einleitung des Verfahrens der Verdacht einer Straftat bestand.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 149 ZPO kann f\u00fcr eine der Parteien sehr \u00e4rgerlich sein, vor allem f\u00fcr die Kl\u00e4gerseite, wenn diese auf eingeklagtes Geld angewiesen ist. Deshalb wird oftmals heftig \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen gestritten. 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