{"id":1117,"date":"2018-09-08T16:49:09","date_gmt":"2018-09-08T14:49:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1117"},"modified":"2018-09-08T16:49:09","modified_gmt":"2018-09-08T14:49:09","slug":"montagsblog-099","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/09\/08\/montagsblog-099\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltigen Begr\u00fcndung bedarf, belegt die in dieser Woche vorgestellte Entscheidung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eintrag im Fristenkalender und Erledigungsvermerk in der Handakte<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 12.\u00a0Juni 2018 \u2013 II\u00a0ZB\u00a023\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Anweisung und \u00dcberwachung seiner mit der F\u00fchrung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter befasst sich der II.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kl\u00e4ger lie\u00df durch seinen \u2013 erstmals f\u00fcr die zweite Instanz mandatierten \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigten fristgerecht Berufung einlegen. Eine Berufungsbegr\u00fcndung ging innerhalb der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Frist nicht ein. Auf Hinweis des OLG machte der Kl\u00e4ger geltend, sein Prozessbevollm\u00e4chtigter habe seine erfahrene und ansonsten zuverl\u00e4ssige Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, eine Akte anzulegen und die (jeweils konkret bezeichneten) Fristen zur Einlegung und Begr\u00fcndung der Berufung zu notieren. Die Angestellte habe beide Fristen auf dem Urteilsausdruck notiert, jedoch nur die Frist f\u00fcr die Einlegung in das Fristenbuch eingetragen. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers bleibt erfolglos. Ein Rechtsanwalt muss seine mit der F\u00fchrung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter anweisen, eine Frist zun\u00e4chst in den Kalender einzutragen und erst danach einen Erledigungsvermerk oder eine damit vergleichbare Notiz in der Handakte anzufertigen. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter eine solche Weisung erteilt hat. Dies w\u00e4re zwar unsch\u00e4dlich, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einzelweisung erteilt h\u00e4tte. Hierzu h\u00e4tte er seiner Mitarbeiterin aber ebenfalls aufgeben m\u00fcssen, die Frist zuerst im Kalender und erst danach auf dem Urteilsausdruck zu vermerken. Dass die im Streitfall erteilte Weisung diesen Inhalt hatte, ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Eine Erg\u00e4nzung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Wiedereinsetzungsgesuch hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn darin alle Ma\u00dfnahmen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die nach der Rechtsprechung zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erforderlich sind. Dies betrifft auch vermeintlich selbstverst\u00e4ndliche Punkte. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltigen Begr\u00fcndung bedarf, belegt die in dieser Woche vorgestellte Entscheidung. 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