{"id":1121,"date":"2018-09-25T09:32:03","date_gmt":"2018-09-25T07:32:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1121"},"modified":"2018-09-25T09:32:03","modified_gmt":"2018-09-25T07:32:03","slug":"montagsblog-101","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/09\/25\/montagsblog-101\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der daf\u00fcr geltenden hohen Anforderungen durchaus Erfolg haben kann, zeigt die aktuelle Entscheidung aus dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eintragung einer Vorfrist bei Fristverl\u00e4ngerungsantrag<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 4.\u00a0September 2018 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a070\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Fristverl\u00e4ngerungsantrag befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die in erster Instanz unterlegene Kl\u00e4gerin legte fristgerecht Berufung ein. Auf ihren Antrag verl\u00e4ngerte des LG die Frist zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels. Bis zum Ablauf der verl\u00e4ngerten Frist ging eine Begr\u00fcndung nicht ein. Die Kl\u00e4gerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr\u00fcndung, die mit der F\u00fchrung des Fristenbuchs beauftragte, ausgesprochen zuverl\u00e4ssige und gewissenhafte Mitarbeiterin ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten habe nach Eingang des Beschlusses \u00fcber die Fristverl\u00e4ngerung weder die verl\u00e4ngerte Frist (damals noch rund vier Wochen) noch die vom Prozessbevollm\u00e4chtigten verf\u00fcgte Wiedervorlagefrist von zwei Wochen in das Fristenbuch eingetragen, weil sie aufgrund vorhandener Eintr\u00e4ge im Fristenbuch davon ausgegangen sei, die Verf\u00fcgung sei bereits erledigt. Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gew\u00e4hrt der BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anwalt, der sich bei der \u00dcberwachung von Fristen der Hilfe von Mitarbeitern bedient, diese grunds\u00e4tzlich durch allgemeine Organisationsanweisung anhalten muss, im Fristenbuch bei oder alsbald nach Stellung eines Antrags auf Fristverl\u00e4ngerung sowohl das (als solches gekennzeichnete) hypothetische Ende der beantragten verl\u00e4ngerten Frist als auch eine Vorfrist einzutragen. Die Vorfrist soll es dem Anwalt erm\u00f6glichen, den bevorstehenden Ablauf der Frist zu \u00fcberpr\u00fcfen und den innerhalb der Frist einzureichenden Schriftsatz zu fertigen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat seinen Kanzleibetrieb nicht in dieser Weise organisiert. Dies ist ihm aber nicht anzulasten, weil er andere Weisungen erteilt hat, bei deren ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrung die Wahrung der Frist in gleichem Ma\u00dfe sichergestellt gewesen w\u00e4re. Diese Ma\u00dfnahmen bestanden zum einen in der allgemeinen Weisung, vom Anwalt bestimmte Wiedervorlagefristen zu notieren und die betreffenden Akten innerhalb der Frist dem Anwalt vorzulegen, zum anderen in der Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrung dieser beiden Weisungen h\u00e4tte der Anwalt noch zwei Wochen Zeit gehabt, um die Berufungsbegr\u00fcndung anzufertigen und einzureichen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Antragsteller muss alle Ma\u00dfnahmen, die der Anwalt zur Wahrung der Frist veranlasst hat, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vortragen und glaubhaft machen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der daf\u00fcr geltenden hohen Anforderungen durchaus Erfolg haben kann, zeigt die aktuelle Entscheidung aus dieser Woche. 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