{"id":1127,"date":"2018-10-02T13:41:52","date_gmt":"2018-10-02T11:41:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1127"},"modified":"2018-10-02T13:41:52","modified_gmt":"2018-10-02T11:41:52","slug":"bgh-stellungnahmefrist-zu-einem-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/10\/02\/bgh-stellungnahmefrist-zu-einem-sachverstaendigengutachten\/","title":{"rendered":"BGH: Stellungnahmefrist zu einem Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"<p>In einem Prozess ging es um komplexe Fragen der Schadensverursachung durch ein Bauvorhaben der Beklagten an einem anderen Bauwerk, dessen Eigent\u00fcmer die Kl\u00e4ger sind. Die Beklagte hatte fristgem\u00e4\u00df gegen ein zuvor von dem OLG eingeholtes Erg\u00e4nzungsgutachten Bedenken geltend gemacht. Um diese Einw\u00e4nde n\u00e4her geltend zu machen, hatte die Beklagte eine mehrmonatige Fristverl\u00e4ngerung beantragt. Sie wollte einen Privatgutachter mit der Ausformulierung von Einw\u00e4nden gegen das Gutachten des Gerichtssachverst\u00e4ndigen beauftragen. Diese Fristverl\u00e4ngerung lehnt das OLG ab, da die Beklagte ein sachkundiges Bauunternehmen sei und eine so lange Frist mit der Prozessf\u00f6rderungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Weiterhin zahlte die Beklagte den von dem OLG geforderten Vorschuss f\u00fcr die von ihr beantragte Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen nicht ein. Die Beklagte verlor dann den Prozess, da das OLG einen bereits bestimmten Termin nicht aufhob, sondern abhielt und entschied.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hatte wieder einmal mit einer Geh\u00f6rsr\u00fcge Erfolg. Betrifft ein Sachverst\u00e4ndigengutachten schwierige Fragen, muss den Parteien nat\u00fcrlich die erforderliche Gelegenheit gegeben werden, um zu dem Gutachten Stellung nehmen zu k\u00f6nnen. Dies ist selbstverst\u00e4ndlich. Die L\u00e4nge der hierf\u00fcr zu gew\u00e4hrenden Frist h\u00e4ngt auch davon ab, ob die Partei ihrerseits einer sachverst\u00e4ndigen Beratung bedarf, um ihre Stellungnahme abzugeben. Hier f\u00fchrt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein Bauunternehmen handelt, nicht dazu, dass sich die Beklagte auch mit den hier ma\u00dfgeblichen konkreten und schwierigen Bodenkundefragen auskennen m\u00fcsste. Der Beklagten h\u00e4tte daher eine l\u00e4ngere Frist einger\u00e4umt werden m\u00fcssen, damit diese sich sachverst\u00e4ndig h\u00e4tte beraten lassen k\u00f6nnen. Auch ein Versto\u00df gegen die Prozessf\u00f6rderungspflicht durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Zwar hatte die Beklagte bestimmte Unterlagen erst eher sp\u00e4t vorgelegt, jedoch war die Beklagte nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 282\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet und eine gerichtliche Anordnung, diese Unterlagen vorzulegen, ist nicht rechtzeitig erfolgt. Nicht relevant ist auch die Nichtzahlung des Vorschusses f\u00fcr die beantragte Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, weil der urspr\u00fcnglich bestimmte Termin auch bei rechtzeitiger Zahlung des Vorschusses nicht h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, da die Beklagte ja noch innerhalb der zu verl\u00e4ngernden Frist h\u00e4tte Stellung nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Diese Entscheidung ist nicht ganz unproblematisch. Sie gibt den Parteien, vor allem den wirtschaftlich st\u00e4rkeren Parteien, die M\u00f6glichkeit, einen Prozess erheblich zu verschleppen. Wenn man genug schreibt, hat man immer die M\u00f6glichkeit, triviale Fragen zu wissenschaftlich hochkomplexen Fragestellung hoch zu stilisieren. Der Prozessgegner ist in derartigen F\u00e4llen dann oftmals machtlos. Vor lauter Gew\u00e4hrung von rechtlichem Geh\u00f6r darf man nicht vergessen, dass ein Prozess auch einmal eines Endes bedarf. Mindestens eine der Parteien hat daran in aller Regel ein wirklich gro\u00dfes Interesse. Dieses Interesse droht die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung mit der best\u00e4ndigen Ausdehnung des rechtlichen Geh\u00f6rs in alle nur denkbaren Richtungen aus dem Auge zu verlieren. Die immer wieder neue und st\u00e4ndig erweiterte Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs sollte daher nicht unbedingt zum Ma\u00df aller Dinge werden.<\/p>\n<p>BGH, Beschl. v. 12.4.2018 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=84424&amp;pos=0&amp;anz=1\">V ZR 153\/17<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Prozess ging es um komplexe Fragen der Schadensverursachung durch ein Bauvorhaben der Beklagten an einem anderen Bauwerk, dessen Eigent\u00fcmer die Kl\u00e4ger sind. Die Beklagte hatte fristgem\u00e4\u00df gegen ein zuvor von dem OLG eingeholtes Erg\u00e4nzungsgutachten Bedenken geltend gemacht. 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