{"id":1134,"date":"2018-10-13T12:21:08","date_gmt":"2018-10-13T10:21:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1134"},"modified":"2018-10-13T12:21:08","modified_gmt":"2018-10-13T10:21:08","slug":"montagsblog-104","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/10\/13\/montagsblog-104\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um eine h\u00e4ufig auftretende Frage, deren Beurteilung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Prozessuale Erstattungsf\u00e4higkeit von Kosten f\u00fcr Privatgutachten<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 12.\u00a0September 2018 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a056\/15<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat h\u00e4lt an den vom BGH entwickelten Grunds\u00e4tzen zur Erstattungsf\u00e4higkeit von Gutachterkosten fest. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen den beklagten Wasserverband Anspr\u00fcche auf restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben in H\u00f6he von \u00fcber 460.000 Euro geltend gemacht. Zur Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche hatte die Kl\u00e4gerin vorgerichtlich ein von ihr eingeholtes Privatgutachten und einen darauf gest\u00fctzten Klageentwurf \u00fcbersandt. Zur Vorbereitung eine Stellungnahme gab die Beklagte ihrerseits zwei Privatgutachten in Auftrag. Hierf\u00fcr fielen Kosten in H\u00f6he von rund 65.000 Euro an. Die sp\u00e4ter erhobene Klage blieb zum weitaus \u00fcberwiegenden Teil erfolglos. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte das LG die Gutachterkosten zuletzt als notwendig an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH verweist auf seine \u00fcber Jahrzehnte hinweg entwickelte Rechtsprechung, wonach die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise als notwendig im Sinne von \u00a7\u00a091 Abs.\u00a01 ZPO anzusehen sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und eine wirtschaftlich vern\u00fcnftig denkende Partei die Ma\u00dfnahmen, die die Kosten ausgel\u00f6st haben, als sachdienlich ansehen durfte. Der vom OLG angedeuteten Kritik, das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren f\u00fcr die Beurteilung dieser Fragen nicht ohne weiteres geeignet, tritt der BGH entgegen. Er h\u00e4lt die ma\u00dfgeblichen Kriterien f\u00fcr hinreichend konkret und stellt klar, dass nur die Situation im Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten ausl\u00f6senden Ma\u00dfnahmen ma\u00dfgeblich ist, nicht aber das Ergebnis oder die Qualit\u00e4t der Begutachtung oder der nachfolgende Prozessverlauf. Im Streitfall waren die Ma\u00dfnahmen unmittelbar prozessbezogen, weil die Kl\u00e4gerin durch \u00dcbersendung eines Klageentwurfs ihre Klageabsicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte. Die Beklagte durfte die Einholung eines Privatgutachtens als sachdienlich ansehen, weil eine Stellungnahme zu dem von der Kl\u00e4gerin eingeholten Gutachten Fachkenntnisse erforderte, \u00fcber die die Beklagte nicht verf\u00fcgte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um den unmittelbaren Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsstreit belegen zu k\u00f6nnen, sollten die Umst\u00e4nde und der Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags m\u00f6glichst umfassend schriftlich dokumentiert werden.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um eine h\u00e4ufig auftretende Frage, deren Beurteilung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, geht es in dieser Woche. 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