{"id":1156,"date":"2018-11-10T22:28:31","date_gmt":"2018-11-10T21:28:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1156"},"modified":"2018-11-10T22:28:31","modified_gmt":"2018-11-10T21:28:31","slug":"montagsblog-108","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/11\/10\/montagsblog-108\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um eine allgemeine Frage, die bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden war, geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Rechts\u00fcbergang geschlossenen Vergleich<\/strong><br \/>\nUrteil vom 14.\u00a0September 2018 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0267\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Wirkungen eines vom fr\u00fcheren Rechtsinhaber geschlossenen Prozessvergleichs befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte in einem Vorprozess seinen Nachbarn wegen der Blendwirkung einer Photovoltaikanlage in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich der Nachbar verpflichtete, bestimmte Teile der Anlage zu entfernen. Nachdem der Beklagte die Vollstreckung eingeleitet hatte, erhob die Ehefrau des Nachbarn Vollstreckungsgegenklage. Sie legte (erstmals) offen, dass ihr Ehemann das Eigentum an dem betroffenen Grundst\u00fcck schon w\u00e4hrend des Vorprozesses im Wege der Schenkung auf sie \u00fcbertragen hatte, und machte geltend, sie sei an den von ihrem Ehemann nach der \u00dcbereignung geschlossenen Vergleich nicht gebunden. Die Vollstreckungsgegenklage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Er verweist auf fr\u00fchere Rechtsprechung, wonach eine Rechtsnachfolge nach Rechtsh\u00e4ngigkeit in entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a0265 ZPO auch dann keinen Einfluss auf den Rechtsstreit hat, wenn ein Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, der nach \u00a7\u00a0906 und \u00a7\u00a01004 BGB wegen Einwirkungen auf ein Nachbargrundst\u00fcck in Anspruch genommen wird, das Eigentum nach Rechtsh\u00e4ngigkeit auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt. Aus \u00a7\u00a0265 ZPO ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Rechtsnachfolger auch an einen vom fr\u00fcheren Rechtsinhaber geschlossenen Vergleich gebunden ist, soweit dieser eine Rechtsfolge vorsieht, die auch das Ergebnis eines Urteils in dem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit sein k\u00f6nnte. Eine in der Literatur (auch vom Montagsblogger) vertretene Gegenauffassung, wonach \u00a7\u00a0265 ZPO keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten kann, lehnt er ab, weil ein Prozessvergleich eine Einheit bilde und das Gesetz dem Ver\u00e4u\u00dferer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft einr\u00e4ume. Den in \u00a7\u00a0325 Abs.\u00a01 ZPO vorgesehenen Vorbehalt zugunsten eines gutgl\u00e4ubigen Erwerbers h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr einschl\u00e4gig, weil dieser nur einen (doppelt gutgl\u00e4ubigen) Erwerb von einem Nichtberechtigten betreffe.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um unliebsame \u00dcberraschungen zu vermeiden, sollte sich der Erwerber eines Grundst\u00fccks vergewissern, dass keine das Anwesen betreffenden Rechtsstreitigkeiten anh\u00e4ngig sind. Im Falle einer unrichtigen Auskunft ist er allerdings auch dann nicht vor einem Rechtsverlust gesch\u00fctzt; immerhin stehen ihm aber Ersatzanspr\u00fcche gegen den Ver\u00e4u\u00dferer zu.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um eine allgemeine Frage, die bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden war, geht es in dieser Woche. Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Rechts\u00fcbergang geschlossenen Vergleich Urteil vom 14.\u00a0September 2018 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0267\/17 Mit den Wirkungen eines vom fr\u00fcheren Rechtsinhaber geschlossenen Prozessvergleichs befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Der Beklagte hatte in einem Vorprozess seinen Nachbarn wegen der Blendwirkung einer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[61,2,66],"tags":[448,1241,1245,364,611,1240,1244,1242,1243],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1156"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1156"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1156\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1157,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1156\/revisions\/1157"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1156"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1156"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1156"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}