{"id":1163,"date":"2018-11-23T16:08:59","date_gmt":"2018-11-23T15:08:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1163"},"modified":"2018-11-23T16:08:59","modified_gmt":"2018-11-23T15:08:59","slug":"montagsblog-110","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/11\/23\/montagsblog-110\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zur Kostenfestsetzung beantwortet der IV.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren \u00fcber die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 7.\u00a0November 2018 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a013\/18<\/p>\n<p><em>Der IV. Zivilsenat billigt dem Gegner einer erfolglosen Beschwerde im Verfahren \u00fcber die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten zu. <\/em><\/p>\n<p>In einer erbrechtlichen Auseinandersetzung hatte das LG die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Erblasserin bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht angeordnet. Die Kl\u00e4ger lehnten den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG wies das Gesuch zur\u00fcck. Die Beschwerde der Kl\u00e4ger blieb erfolglos. Die anwaltlich vertretenen Beklagten, die im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben hatten, beantragten die Festsetzung ihrer in der Beschwerdeinstanz entstandenen Anwaltskosten. Das LG setzte die Kosten antragsgem\u00e4\u00df fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4ger bleibt ebenfalls erfolglos. Der BGH nimmt Bezug auf eine fr\u00fchere Entscheidung, wonnach die in einem Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Richters entstehenden au\u00dfergerichtlichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a091 ZPO erstattungsf\u00e4hig sind, und kommt zu dem Ergebnis, dass f\u00fcr die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen dasselbe gilt. Der in Literatur und Instanzrechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung, ein solches Verfahren habe keinen kontradiktorischen Charakter, erteilt der BGH eine Absage. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Sachverst\u00e4ndigen. Dennoch ber\u00fchrt die Entscheidung \u00fcber die Person des Sachverst\u00e4ndigen beide am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltskosten geh\u00f6ren deshalb zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von \u00a7\u00a091 Abs.\u00a01 ZPO. Ob der Anwalt im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme gegen\u00fcber dem Gericht abgegeben hat, ist unerheblich. Es gen\u00fcgt, dass er mit der T\u00e4tigkeit im Beschwerdeverfahren beauftragt wurde. Von letzterem ist grunds\u00e4tzlich auszugehen, wenn sich der Anwalt bereits als Prozessbevollm\u00e4chtigter in der Hauptsache bestellt hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde bilden einen Teil der Kosten der Hauptsache und sind von der Partei zu tragen, die im Rechtsstreit unterliegt. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zur Kostenfestsetzung beantwortet der IV.\u00a0Zivilsenat. Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren \u00fcber die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen Beschluss vom 7.\u00a0November 2018 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a013\/18 Der IV. Zivilsenat billigt dem Gegner einer erfolglosen Beschwerde im Verfahren \u00fcber die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten zu. 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