{"id":1169,"date":"2018-12-13T17:36:18","date_gmt":"2018-12-13T16:36:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1169"},"modified":"2018-12-13T17:36:18","modified_gmt":"2018-12-13T16:36:18","slug":"bgh-aenderung-des-parteivortrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/12\/13\/bgh-aenderung-des-parteivortrages\/","title":{"rendered":"BGH: \u00c4nderung des Parteivortrages"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20180724.vizr599%2F16\">Beschl. v. 24.7.2018 \u2013 VI ZR 599\/16 ,<\/a> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2018.22.i.1395.02.e\">MDR 2018, 1395<\/a>) hat zum wiederholten Male entschieden, dass sich im geltenden Prozessrecht keine Grundlage daf\u00fcr findet, einen Vortrag einer Partei nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil er widerspr\u00fcchlich zu vorherigem Vortrag ist, wenn letzterer ausdr\u00fccklich aufgegeben wurde. Vielmehr\u00a0darf die Partei\u00a0 ihren Vortrag im Laufe des Prozesses grunds\u00e4tzlich \u00e4ndern, erg\u00e4nzen oder berichtigen. Freilich kann all dies bei der Beweisw\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Viele Prozessbeteiligte gehen mit der Wahrheit leider sehr gro\u00dfz\u00fcgig um, wie im Prozessalltag best\u00e4ndig zu beobachten ist. Viel h\u00e4ufiger als eine bewusste L\u00fcge findet sich eine etwas eigenwillige Darstellung der Wahrheit. Es werden z. B. offenkundig wichtige Details einfach weggelassen. Oder es wird ein Verwirrspiel mit Begriffen gespielt. Oder es wird durch die Wahl bestimmter Worte etwas assoziiert, was nicht direkt behauptet werden d\u00fcrfte. Ein sch\u00f6nes Beispiel f\u00fcr eine angebliche wahre Aussage ist die bekannte Formulierung des fr\u00fcheren Pr\u00e4sidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: \u201eI did not have sexual relations with that woman, Miss &#8230;\u201c So ist es (leider) in der Praxis.<\/p>\n<p>Ein widerspr\u00fcchliches Vorbringen darf als unbeachtlich behandelt werden, wobei nat\u00fcrlich vorher versucht werden muss, den Widerspruch aufzukl\u00e4ren. Anders ist es, wenn ausdr\u00fccklich ein bisheriges Vorbringen aufgegeben und durch ein neues, anderes Vorbringen ersetzt wird. Hier gibt es in der Tat keine prozessuale M\u00f6glichkeit, eine solche \u00c4nderung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings verliert man durch ein solches Vorgehen nat\u00fcrlich sehr viel an Glaubw\u00fcrdigkeit. Wenn es knapp wird, kann ein Prozess aus diesem Grunde ohne weiteres verloren gehen. Dann r\u00e4cht sich die eigenwillige Darstellung der Wahrheit sofort.<\/p>\n<p>Wenn man also gezwungen ist, den Vortrag zu berichtigen, sollte man dies im eigenen Interesse nachvollziehbar erkl\u00e4ren, und zwar ausf\u00fchrlich und richtig. Das ber\u00fchmte \u201eInformationsversehen\u201c oder der angeblich \u201eversehentlich eingef\u00fcgte Textbaustein\u201c alleine wird daf\u00fcr in aller Regel nicht ausreichend sein. Eine einmal verlorene Glaubw\u00fcrdigkeit wiederherzustellen, ist ein m\u00fchsames Unterfangen. Daran wird die Entscheidung des BGH nichts \u00e4ndern. Diejenigen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, sollten sich demzufolge nicht zu fr\u00fch freuen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 24.7.2018 \u2013 VI ZR 599\/16 , MDR 2018, 1395) hat zum wiederholten Male entschieden, dass sich im geltenden Prozessrecht keine Grundlage daf\u00fcr findet, einen Vortrag einer Partei nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil er widerspr\u00fcchlich zu vorherigem Vortrag ist, wenn letzterer ausdr\u00fccklich aufgegeben wurde. 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