{"id":1187,"date":"2018-12-21T16:55:09","date_gmt":"2018-12-21T15:55:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1187"},"modified":"2018-12-21T16:55:09","modified_gmt":"2018-12-21T15:55:09","slug":"montagsblog-114","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/12\/21\/montagsblog-114\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um eine prozessuale und eine materiell-rechtliche Frage geht es im Weihnachts-Blog. <\/em><\/p>\n<p><strong>Berufungsbegr\u00fcndung bei zwei selbst\u00e4ndig tragenden Erw\u00e4gungen<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 29.\u00a0November 2018 \u2013 III\u00a0ZB\u00a019\/18<\/p>\n<p><em>Mit den formellen Anforderungen an eine Berufungsbegr\u00fcndung befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die klagende Krankenkasse nahm die Beklagte, die ein Pflegeheim betreibt, aus \u00fcbergegangenem Recht eines gesetzlich versicherten Heimbewohners auf Ersatz der Kosten f\u00fcr einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch. Das LG wies die Klage ab, weil es nicht die \u00dcberzeugung gewinnen konnte, dass die beim Patienten festgestellten Druckgeschw\u00fcre durch pflegerische Vers\u00e4umnisse verursacht wurden und dass die Druckgeschw\u00fcre f\u00fcr die Einweisung in das Krankenhaus miturs\u00e4chlich waren. Das OLG verwarf die Berufung der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig, weil sich die Berufungsbegr\u00fcndung nahezu ausschlie\u00dflich mit dem ersten Aspekt befasse und hinsichtlich des zweiten Aspekts lediglich eine pauschale R\u00fcge enthalte.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er stellt klar, dass sich auch eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auf den verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz berufen kann. Diesen Anspruch hat das OLG verletzt, weil es zu strenge Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegr\u00fcndung gestellt hat. Die Kl\u00e4gerin hatte geltend gemacht, die vom LG angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u2013 eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Vorerkrankungen und eine auf \u201eakute Bronchitis\u201c lautende Diagnose im Vorfeld der Einweisung \u2013 reichten nicht aus, um Zweifel an der Miturs\u00e4chlichkeit der Druckgeschw\u00fcre zu begr\u00fcnden. Diese R\u00fcgen lassen einen hinreichenden Bezug zum Streitfall und zur angefochtenen Entscheidung erkennen und gen\u00fcgen deshalb den formellen Anforderungen des \u00a7\u00a0520 Abs.\u00a03 ZPO.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei der Anfertigung einer Berufungsbegr\u00fcndung ist stets sorgf\u00e4ltig darauf zu achten, dass alle Hilfs- und Nebenbegr\u00fcndungen, die geeignet sind, das erstinstanzliche Urteil selbst\u00e4ndig zu tragen, in der nach \u00a7\u00a0520 Abs.\u00a03 ZPO erforderlichen Weise angegriffen werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Instandhaltung einer Telefonleitung in einer Mietwohnung<\/strong><br \/>\nUrteil vom 5.\u00a0Dezember 2018 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a017\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wohnt seit 2011 in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2015 trat eine St\u00f6rung am Telefonanschluss auf. Ursache war ein Defekt an einer Leitung, die vom Telefonanschluss im Untergeschoss des Geb\u00e4udes durch einen Kriechkeller bis zur Wohnung der Kl\u00e4gerin verl\u00e4uft. Die beklagte Vermieterin kam dem Verlangen der Kl\u00e4gerin, die Leitung instand setzen zu lassen, nicht nach. Das AG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Instandsetzung der Leitung. Das LG verurteilte die Beklagte lediglich zur Duldung der Instandsetzung und wies die weitergehende Klage ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg und f\u00fchrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH l\u00e4sst offen, ob ein funktionierender Telefonanschluss in einer Mietwohnung zu dem nach der Verkehrsanschauung geschuldeten Mindeststandard geh\u00f6rt. Jedenfalls dann, wenn eine sichtbare Telefonanschlussdose in der Wohnung vorhanden ist, darf der Mieter mangels abweichender Vereinbarung erwarten, dass er diese ohne zus\u00e4tzliche Verkabelungsarbeiten nutzen kann. Aus dieser \u00dcberlassungspflicht ergibt sich mangels abweichender Vereinbarung zugleich eine Erhaltungspflicht des Vermieters. Dieser muss erforderlichenfalls auch f\u00fcr die Reparatur von Anlagenteilen sorgen, die au\u00dferhalb der Wohnung liegen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei der Geltendmachung entsprechender Anspr\u00fcche ist zu pr\u00fcfen, ob der Mietvertrag abweichende Regelungen enth\u00e4lt und ob dieser einer AGB-Kontrolle standhalten.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um eine prozessuale und eine materiell-rechtliche Frage geht es im Weihnachts-Blog. 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