{"id":1195,"date":"2019-02-05T17:36:55","date_gmt":"2019-02-05T16:36:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1195"},"modified":"2019-02-05T17:36:55","modified_gmt":"2019-02-05T16:36:55","slug":"olg-hamburg-kostenentscheidung-nach-erledigungserklaerung-im-widerspruchsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/02\/05\/olg-hamburg-kostenentscheidung-nach-erledigungserklaerung-im-widerspruchsverfahren\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg: Kostenentscheidung nach Erledigungserkl\u00e4rung im Widerspruchsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Einem Verfahren vor dem OLG Hamburg (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olghamburg.20181112.7w27%2F18\">Beschl. v. 12.11.2018 &#8211; 7 W 27\/18<\/a>) erlie\u00df das Landgericht auf Antrag des Antragstellers (eine bekannte Person des \u00f6ffentlichen Lebens) eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin (einen Zeitschriftenverlag). Als\u00a0 Anschrift gab der Antragsteller die Adresse seiner Rechtsanw\u00e4lte an. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und begr\u00fcndete diesen nur damit, der Antrag sei wegen der fehlenden Anschrift unzul\u00e4ssig gewesen. Daraufhin legte der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Anschrift dar. Gleichzeitig teilte er h\u00f6chstvorsorglich seine Anschrift mit. Alsdann erkl\u00e4rten die Parteien das Widerspruchsverfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Das Landgericht legte die Kosten der Antragsgegnerin auf. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin f\u00fchrte hingegen zur Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller durch das OLG.<\/p>\n<p>Das Widerspruchsverfahren bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, der isoliert f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden kann. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung war zun\u00e4chst mangels Angabe einer Anschrift unzul\u00e4ssig. Entsprechend den \u00a7 253\u00a0Abs. 2\u00a0Nr. 1, Abs. 4, \u00a7 130 Nr. 1 ZPO ist auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die Angabe einer Anschrift, nicht unbedingt der Wohnanschrift, erforderlich, unter der die betroffene Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist; und zwar deswegen, weil zum einen die Partei f\u00fcr den Gegner erreichbar sein muss (z. B. f\u00fcr Zustellungen sowie die eventuelle Vollstreckung von Kostenanspr\u00fcchen) und zum anderen eine pers\u00f6nliche Ladung durch das Gericht m\u00f6glich sein muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Angabe der Anschrift schutzw\u00fcrdige Belange der betroffenen Partei entgegenstehen. Dies kann bei einem Prominenten, der unter Umst\u00e4nden hartn\u00e4ckige Fanbesuche bef\u00fcrchten muss, durchaus denkbar sein.<\/p>\n<p>Diese Belange m\u00fcssen allerdings bereits in der Antragsschrift dargelegt werden. Auch bei Prominenten ist es jedoch nicht selbstverst\u00e4ndlich, dass diese ihre Anschrift verheimlichen wollen oder m\u00fcssen. Vielmehr gibt es zahlreiche Prominente, die aus ihrer Anschrift gar kein Geheimnis machen. In der Antragsschrift wurde hierzu allerdings nichts dargelegt. Demgem\u00e4\u00df war der Widerspruch zun\u00e4chst begr\u00fcndet. Erst im Laufe des Verfahrens wurde er durch neuen Vortrag unbegr\u00fcndet. Deswegen entspricht es der Billigkeit (\u00a7 91a ZPO), die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, die Kosten der Antraggegnerin aufzuerlegen, gibt es nicht. Die Antragsgegnerin hatte ohne weiteres das Recht, sich gegen die offenbar unzul\u00e4ssige einstweilige Verf\u00fcgung zu wehren. Es h\u00e4tte n\u00e4mlich auch unter Umst\u00e4nden bei der Unzul\u00e4ssigkeit bleiben k\u00f6nnen. Der weitere Vortrag des Antragstellers war genauso wenig vorauszusehen wie die weitere Entwicklung der Sache. Schlie\u00dflich h\u00e4tte es der Antragsteller ohne weiteres in der Hand gehabt, von Anfang an vollst\u00e4ndig und richtig vorzutragen.<\/p>\n<p>Nachdem das OLG Hamburg hier bew\u00e4hrten Grunds\u00e4tzen der Praxis und auch der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 9.12.1987 \u2013 IVb ZR 4\/87, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1988.05.r.34\">MDR 1988, 393<\/a>), wird man konstatieren k\u00f6nnen, dass letztlich die Kl\u00e4gervertreter f\u00fcr die Kosten werden aufkommen m\u00fcssen. Man sieht einmal mehr, wie man immer auch im Detail bei den Formalien besondere Aufmerksamkeit walten lassen muss. Anderenfalls kann es sich bitter r\u00e4chen. Das Mandat wird zum Regress und der Mandant unter Umst\u00e4nden zum Gegner.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem Verfahren vor dem OLG Hamburg (Beschl. v. 12.11.2018 &#8211; 7 W 27\/18) erlie\u00df das Landgericht auf Antrag des Antragstellers (eine bekannte Person des \u00f6ffentlichen Lebens) eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin (einen Zeitschriftenverlag). Als\u00a0 Anschrift gab der Antragsteller die Adresse seiner Rechtsanw\u00e4lte an. 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