{"id":1198,"date":"2019-01-17T15:24:18","date_gmt":"2019-01-17T14:24:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1198"},"modified":"2019-01-17T15:24:18","modified_gmt":"2019-01-17T14:24:18","slug":"bgh-widerlegung-eines-empfangsbekenntnisses-und-zur-unterzeichnung-i-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/01\/17\/bgh-widerlegung-eines-empfangsbekenntnisses-und-zur-unterzeichnung-i-v\/","title":{"rendered":"BGH: Widerlegung eines Empfangsbekenntnisses und zur Unterzeichnung \u201ei. V.\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 25.9.2018 \u2013 XI ZB 6\/17) hatte \u00fcber einen Rechtsstreit zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:<\/p>\n<p>Eine Berufungsbegr\u00fcndung ging am 16.11.2016 ein, das Empfangsbekenntnis (EB) des erstinstanzlichen Urteils datierte allerdings vom 15.9.2016. Unterschrieben war die Begr\u00fcndung mit \u201ei. V.\u201c und einer unleserlichen Unterschrift. Der Rechtsanwalt teilte auf gerichtlichen Hinweis dazu folgendes mit: Das Urteil sei am 15.9.2016 in der Kanzlei eingegangen und das EB habe von einer Mitarbeiterin den entsprechenden Stempel erhalten. Er selbst sei erst am 19.9.2016 wieder in die Kanzlei gekommen, habe unterschrieben, jedoch vergessen, den Stempel mit dem Datum vom 15.9.2016 abzu\u00e4ndern. Die Berufungsbegr\u00fcndung sei daher rechtzeitig eingegangen, hilfsweise werde Wiedereinsetzung beantragt. Die Berufungsbegr\u00fcndung sei von Rechtsanw\u00e4ltin P f\u00fcr ihn unterzeichnet worden.<\/p>\n<p>Das OLG hatte die Berufung verworfen. Der Kl\u00e4ger habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Rechtsanwalt nicht m\u00f6glicherweise telefonisch von dem Urteil bereits am 15.9.2019 Kenntnis erlangt habe. Dar\u00fcber hinaus sei unklar gewesen, wer die Berufungsbegr\u00fcndung unterzeichnet habe.<\/p>\n<p>Der BGH sieht dies anders. Der Darstellung des Rechtsanwaltes sei vielmehr mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass er erst am 19.6.2016 von dem Urteil Kenntnis genommen habe. Die Unterzeichnung \u201ei. V.\u201c bedeutet nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH, dass der Unterzeichner in Untervollmacht unterzeichnet und die Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernimmt. Wer tats\u00e4chlich unterschrieben hat, muss erst zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein, nicht schon beim Ablauf der einschl\u00e4gigen Frist.<\/p>\n<p>Freilich bedeutet dies f\u00fcr den Berufungskl\u00e4ger zun\u00e4chst nur einen Etappensieg: Das Berufungsgericht muss jetzt durch Vernehmung des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiterin Beweis erheben und dann w\u00fcrdigen, ob diese Aussagen wirklich ausreichen, um den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des EB zu f\u00fchren. Dies wird sicherlich nicht einfach werden. Dennoch scheint der BGH die Anforderungen f\u00fcr die Einhaltung der Fristen immer weiter zu lockern. Ob dies der richtige Weg ist, sei hier einmal dahingestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 25.9.2018 \u2013 XI ZB 6\/17) hatte \u00fcber einen Rechtsstreit zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine Berufungsbegr\u00fcndung ging am 16.11.2016 ein, das Empfangsbekenntnis (EB) des erstinstanzlichen Urteils datierte allerdings vom 15.9.2016. Unterschrieben war die Begr\u00fcndung mit \u201ei. V.\u201c und einer unleserlichen Unterschrift. Der Rechtsanwalt teilte auf gerichtlichen Hinweis dazu folgendes [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[600,1301],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1198"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1198"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1198\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1199,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1198\/revisions\/1199"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}