{"id":1216,"date":"2019-01-12T17:33:51","date_gmt":"2019-01-12T16:33:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1216"},"modified":"2019-01-12T17:33:51","modified_gmt":"2019-01-12T16:33:51","slug":"montagsblog-117","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/01\/12\/montagsblog-117\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um zwei \u00e4u\u00dferst unterschiedliche, aber wohl gleicherma\u00dfen praxisrelevante Fragen geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Rechtskraftwirkung zwischen Gesamtschuldnern<\/strong><br \/>\nUrteil vom 20.\u00a0November 2018 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0394\/17<\/p>\n<p><em>Mit den subjektiven Grenzen der Rechtskraft befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der damals 13 Jahre alte Beklagte befand sich im Jahr 2006 wegen Verhaltensauff\u00e4lligkeiten in station\u00e4rer Behandlung in einer Klinik f\u00fcr Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. W\u00e4hrend eines Ferienaufenthalts seiner Therapiegruppe vergewaltigte er einen ebenfalls minderj\u00e4hrigen Mitpatienten. In einem ersten Rechtsstreit wurden der Beklagte und die Betreiberin der Klinik antragsgem\u00e4\u00df als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Euro an den Gesch\u00e4digten verurteilt. Der Haftpflichtversicherer der Klinikbetreiberin zahlte das Schmerzensgeld und nahm den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf vollst\u00e4ndigen Regress in Anspruch. Das AG wies die Klage ab, das LG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entfaltet das Urteil aus dem ersten Rechtsstreit im Verh\u00e4ltnis zwischen den damaligen Beklagten keine Rechtskraftwirkung. Wenn ein Kl\u00e4ger mehrere Personen gemeinsam verklagt und diese \u2013 wie insbesondere im Falle der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner \u2013 nur einfache Streitgenossen sind, kann Rechtskraftwirkung nur innerhalb der einzelnen Prozessverh\u00e4ltnisse entstehen, also nur zwischen dem Kl\u00e4ger und dem jeweiligen Beklagten, nicht aber im Verh\u00e4ltnis der beiden Beklagten untereinander. Das LG muss nach Zur\u00fcckverweisung deshalb kl\u00e4ren, ob der Beklagte entsprechend seinem nunmehrigen Vorbringen im Zeitpunkt der Tat schuldunf\u00e4hig war.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Jeder Gesamtschuldner kann eine weitergehende Bindungswirkung herbeif\u00fchren, indem er im ersten Rechtsstreit den jeweils anderen Gesamtschuldnern den Streit verk\u00fcndet.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine abstrakte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen<\/strong><br \/>\nUrteil vom 6.\u00a0Dezember 2018 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0285\/17<\/p>\n<p><em>Eine seit langem diskutierte Frage entscheidet der VII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, hatte einen betrieblich genutzten Lkw in der Werkstatt des Beklagten reparieren lassen. Wegen mangelhafter Durchf\u00fchrung der Reparatur entstand ein Motorschaden, der einen weiteren Werkstattaufenthalt erforderlich machte. Der Kl\u00e4ger konnte das Fahrzeug \u00fcber einen Zeitraum von vierzehn Monaten (!) hinweg nicht nutzen. Ungef\u00e4hr f\u00fcr die H\u00e4lfte der Zeit stand ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verf\u00fcgung. Die auf Zahlung einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung in H\u00f6he von rund 10.000 Euro f\u00fcr die gesamten vierzehn Monate gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er seinen Anspruch nur noch f\u00fcr die sieben Monate ohne Ersatzfahrzeug weiterverfolgte, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der vor\u00fcbergehende Entzug der Gebrauchsm\u00f6glichkeit eines ausschlie\u00dflich gewerblich genutzten Fahrzeugs kann zwar einen Schaden darstellen, wenn der Ausfall mit einer f\u00fchlbaren wirtschaftlichen Beeintr\u00e4chtigung einhergeht. Dem Gesch\u00e4digten steht aber nur dann ein Ersatzanspruch in Geld zu, wenn er ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn er den Verlust durch R\u00fcckgriff auf ein Reservefahrzeug auff\u00e4ngt oder wenn der Verlust zu einer sonstigen Verm\u00f6gensminderung gef\u00fchrt hat. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen darf der Schaden hingegen nicht abstrakt anhand einer pauschalierten Nutzungsausfallentsch\u00e4digung berechnet werden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn weder ein Ersatzfahrzeug angemietet noch ein Reservefahrzeug eingesetzt wird, ist es empfehlenswert, alle aufgrund des Ausfalls entstandenen Mehraufwendungen, etwa f\u00fcr die Beauftragung Dritter oder f\u00fcr den Einsatz anderer Ger\u00e4te oder Arbeitskr\u00e4fte, zeitnah zu dokumentieren.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um zwei \u00e4u\u00dferst unterschiedliche, aber wohl gleicherma\u00dfen praxisrelevante Fragen geht es in dieser Woche. 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