{"id":1224,"date":"2019-01-25T13:07:48","date_gmt":"2019-01-25T12:07:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1224"},"modified":"2019-01-25T13:07:48","modified_gmt":"2019-01-25T12:07:48","slug":"montagsblog-119","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/01\/25\/montagsblog-119\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um zwei anwaltliche Vorgehensweisen der Kategorie \u201eunsch\u00e4dlich, aber dennoch unn\u00f6tig\u201c geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Korrektur eines falsch adressierten Schriftsatzes<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 25. Oktober 2018 \u2013 V ZB 259\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Sorgfaltsanforderungen bei der Korrektur eines falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatzes befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren in erster Instanz vor dem LG unterlegen. Am letzten Tag der Frist \u00fcbermittelte ihr Anwalt eine Berufungsschrift an den Telefaxanschluss des LG. Der Schriftsatz wurde an das zust\u00e4ndige OLG weitergeleitet, ging dort aber erst einige Tage sp\u00e4ter ein. Mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch machten die Kl\u00e4ger geltend, ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe die unzutreffende Adressierung nach Unterzeichnung des Schriftsatzes bemerkt, einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet und die mit dem Versand betraute Kanzleikraft angewiesen, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Das OLG versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH gew\u00e4hrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndetheit der Berufung an das OLG zur\u00fcck. Abweichend vom OLG h\u00e4lt es der BGH f\u00fcr ausreichend, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Fehler korrigiert und die Kanzleikraft angewiesen hat, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Nach der etablierten Rechtsprechung des BGH ist es in solchen Situationen nicht erforderlich, dass der Anwalt den fehlerhaften Schriftsatz vernichtet, durchstreicht oder in sonstiger Weise unbrauchbar macht. Entgegen der Auffassung des OLG bedarf es auch nicht einer ausdr\u00fccklichen Anweisung an die Kanzleikraft, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten. Eine solche Anweisung ist bereits konkludent in dem Auftrag enthalten, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Der Anwalt darf sich auch ohne diesbez\u00fcgliche Klarstellung darauf verlassen, dass beide Anweisungen befolgt werden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um unn\u00f6tige Weiterungen zu vermeiden, erscheint es in solchen Situationen dennoch empfehlenswert, den fehlerhaften Schriftsatz mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die einen versehentlichen Versand verhindert.<\/em><\/p>\n<p><strong>Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 18. Dezember 2018 \u2013 XI ZB 16\/18<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners befasst sich der XI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Nach dem Widerruf von zwei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen nahm der Kl\u00e4ger die Beklagte zu\u00a01 auf Erstattung der auf den ersten Vertrag erbrachten Leistungen in H\u00f6he von rund 5.000 Euro und die zum gleichen Unternehmensverbund geh\u00f6rende Beklagte zu\u00a02 auf Erstattung der auf den zweiten Vertrag erbrachten Leistungen in H\u00f6he von rund 17.000 Euro in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. In seiner Berufungsschrift gab der Kl\u00e4ger nur die Beklagte zu\u00a01 als Gegner an. In der Berufungsbegr\u00fcndung verfolgte er sein erstinstanzliches Begehren gegen beide Beklagten weiter. Das OLG wies die Berufung gegen die Beklagte zu\u00a01 durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcck. Im gleichen Beschluss verwarf es die Berufung gegen die Beklagte zu\u00a02 als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH weist die gegen die Beklagte zu\u00a02 gerichtete Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Abweichend vom OLG h\u00e4lt der BGH die Berufung jedoch auch gegen\u00fcber dieser Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig. Eine Berufungsschrift richtet sich im Zweifel gegen alle Streitgenossen auf der Gegenseite, die in erster Instanz obsiegt haben, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich eine beschr\u00e4nkte Einlegung des Rechtsmittels ergibt. Aus dem Umstand, dass nicht alle erstinstanzlichen Streitgenossen auf der Gegenseite ausdr\u00fccklich als Berufungsbeklagte benannt werden, darf ein solcher Beschr\u00e4nkungswille nicht abgeleitet werden, wenn eine Beschr\u00e4nkung angesichts des erstinstanzlichen Streitstoffs ungew\u00f6hnlich oder gar fernliegend erschiene. Im Streitfall erschien eine Beschr\u00e4nkung fernliegend, weil das LG die Abweisung der Klage gegen\u00fcber beiden Beklagten auf die Erw\u00e4gung gest\u00fctzt hatte, die &#8211; gleichlautenden &#8211; Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgem\u00e4\u00df und der Widerruf sei deshalb verfristet. Im Ergebnis bleibt die Rechtsbeschwerde dennoch erfolglos, weil der BGH der materiell-rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen beitritt und deshalb die Berufung gegen\u00fcber der Beklagten zu\u00a02 aus denselben Gr\u00fcnden wie das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu\u00a01 f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Zur Vermeidung unn\u00f6tiger Weiterungen erscheint es empfehlenswert, in der Rechtsmittelschrift stets alle erstinstanzlichen Gegner anzugeben. Die vollst\u00e4ndige Angabe aller Rechtsmittelf\u00fchrer ist ohnehin stets erforderlich.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um zwei anwaltliche Vorgehensweisen der Kategorie \u201eunsch\u00e4dlich, aber dennoch unn\u00f6tig\u201c geht es in dieser Woche. Korrektur eines falsch adressierten Schriftsatzes Beschluss vom 25. Oktober 2018 \u2013 V ZB 259\/17 Mit den Sorgfaltsanforderungen bei der Korrektur eines falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatzes befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4ger waren in erster Instanz vor dem LG unterlegen. 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