{"id":1241,"date":"2019-02-07T14:01:22","date_gmt":"2019-02-07T13:01:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1241"},"modified":"2019-02-07T14:01:22","modified_gmt":"2019-02-07T13:01:22","slug":"zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung-ueber-die-anhoerungsruege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/02\/07\/zustaendigkeit-fuer-die-entscheidung-ueber-die-anhoerungsruege\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorschlag von <em>Gravenhorst<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Im Reportteil der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.02.m.r006.01.a\">MDR 2\/2019 (S. R6 f.)<\/a> f\u00fchrt <em>Gravenhorst <\/em>aus, es sei verfehlt, dass der <em>iudex a quo<\/em>, dessen Entscheidung angegriffen wird, selbst zur Entscheidung \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge berufen sei, dies \u00fcbersch\u00e4tze die Bereitschaft der Richter, einen begangenen Verfassungsversto\u00df einzur\u00e4umen. Nur f\u00fcr die Pannenf\u00e4lle (z.B. Einordnung eines Schriftsatzes in einer falschen Akte durch die Gesch\u00e4ftsstelle) sei praktisch regelm\u00e4\u00dfig mit einer Selbstabhilfe zu rechnen. Da in der n\u00e4heren Zukunft nicht mit einer L\u00f6sung durch den Gesetzgeber zu rechnen sei, schl\u00e4gt <em>Gravenhorst <\/em>eine L\u00f6sung durch die Gesch\u00e4ftsverteilungspl\u00e4ne vor. Es \u201ed\u00fcrften keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass das Pr\u00e4sidium eines Gerichts im j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan \u2026 [festlege], dass Anh\u00f6rungsr\u00fcgen zun\u00e4chst durchaus beim <em>iudex a quo <\/em>anlanden, er sie aber nicht zur\u00fcckweisen, sondern [ihnen] nur stattgeben\u201c k\u00f6nne. Komme es nicht zu einer Abhilfeentscheidung, sei dann der Spruchk\u00f6rper, dem der Gerichtspr\u00e4sident bzw. -direktor angeh\u00f6rt, zur Entscheidung berufen, im Fall einer Stattgabe solle das Verfahren zwingend vor einem anderen Spruchk\u00f6rper nach Ma\u00dfgabe des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgeberische Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Vorschlag ist, auch wenn sein Grundanliegen durchaus anerkennenswert ist, zu widersprechen. Ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien zeigt, dass der Gesetzgeber sich bewusst f\u00fcr eine Zust\u00e4ndigkeit des <em>iudex a quo <\/em>entschieden hat. So hei\u00dft es in der Regierungsbegr\u00fcndung des Entwurfs zum Anh\u00f6rungsr\u00fcgengesetz (BR-Drucks. 663\/04, S. 32), die Anh\u00f6rungsr\u00fcge orientiere sich am Modell des bisherigen \u00a7 321a ZPO; nach dessen Vorbild sei die R\u00fcge beim <em>iudex a quo <\/em>zu erheben, bei erfolgreicher R\u00fcge sei das Verfahren in der Lage fortzusetzen, in der es sich vor der mit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge angefochtenen Entscheidung befand. Zu \u00a7 321a ZPO a.F. war aber allgemein anerkannt, dass er eine Selbstkontrolle durch den <em>iudex a quo <\/em>selbst vorsieht (vgl. z.B. <em>Reichold<\/em>, in: Z\u00f6ller, ZPO, 26. Aufl. 2004, \u00a7 321a Rn. 1). Explizit wird die Zust\u00e4ndigkeit des Ausgangsgerichts \u2013 auch \u2013 damit begr\u00fcndet, dass durch die Zust\u00e4ndigkeit des mit dem Verfahren vertrauten Ausgangsgerichts keine Verz\u00f6gerung zu erwarten sei (BR-Drucks. 663\/04, S. 33). Im Rahmen der zweiten Lesung im Bundestag f\u00fchrte MdB <em>Manzewski<\/em> f\u00fcr die SPD (und damit f\u00fcr die Regierungskoalition, mit deren Stimmenmehrheit \u2013 neben Oppositionsstimmen \u2013 das Gesetz letztendlich beschlossen wurde) aus, der Beschluss halte sich eng an die Vorgaben des nach dem BVerfG zwingend Erforderlichen (die eine Entscheidung durch den Ausgangsrichter explizit zugelassen hatten); die R\u00fcge sei bei dem Gericht zu erheben, das die ger\u00fcgte Entscheidung erlassen hat (BT-Plenarprotokoll 15\/135 v. 28.10.2004, S. 12430). Mit der Paktentheorie (vgl. dazu z.B. <em>Bydlinski<\/em>\/<em>Bydlinski<\/em>, Grundz\u00fcge der juristischen Methodenlehre, 3. Aufl. 2018, S. 41 ff.) ist der Wille des historischen Gesetzgebers dahingehend zu konstruieren, dass er sich die Begr\u00fcndung und die \u00c4u\u00dferungen der Mehrheitskoalition zu eigen gemacht hat, soweit sich keine entgegenstehenden \u00c4u\u00dferungen im Gesetzgebungsverfahren finden lassen.<\/p>\n<p>Gerade dass die Frage, ob die Zust\u00e4ndigkeit des Ausgangsrichters sachgerecht ist, noch vor der zweiten Lesung, in der noch einmal inhaltlich \u00fcber den Entwurf diskutiert wurde, bereits auf dem Deutschen Juristentag behandelt (und verneint) worden war (vgl. Verhandlungen des 65. Deutschen Juristentages 2004 in Bonn, 2004, Band II\/2, S. M212, Antrag 7.1 und die Diskussionsbeitr\u00e4ge von <em>Gravenhorst<\/em>, <em>Gra\u00dfhof <\/em>und <em>Nassall<\/em>, ebendort S. M 161, M163 f. und M 166 f. sowie \u00c4u\u00dferungen in den Gutachten von <em>Huber <\/em>und <em>Gottwald<\/em>, ebendort Band I, S. A 22 und A 112), zeigt, dass die Problematik dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes bewusst war. Und selbst, wenn man den Gesetzgebungsmaterialien, weil sie nicht in Gesetzeskraft erwachsen (vgl. <em>Puppe<\/em>, Kleine Schule des juristischen Denkens, 3. Aufl. 2014, S. 144 ff.), keinerlei Einfluss auf die Auslegung zubilligen wollte (was in dieser Rigorosit\u00e4t nur selten vertreten wird \u2013 auch die gr\u00f6\u00dften Anh\u00e4nger einer objektiven Theorie der Gesetzesauslegung wollen ja nicht der historischen Auslegung jede Bedeutung absprechen), spr\u00e4che eine systematische Auslegung immer noch gegen die Annahme, dass das Gesetz nicht den <em>iudex a quo <\/em>zur Entscheidung bestellt wissen wollte, wenn man sich vor Augen f\u00fchrt, dass in anderen F\u00e4llen, in denen nicht der urspr\u00fcngliche Spruchk\u00f6rper die Entscheidung trifft, das im Gesetz explizit geregelt ist (vgl. z.B. \u00a7\u00a045, \u00a7 563\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO).<\/p>\n<p><strong>Bindung des Rechtsanwenders an die gesetzgeberische Interessenabw\u00e4gung<\/strong><\/p>\n<p>An die Entscheidung des Gesetzgebers f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des <em>iudex a quo <\/em>ist die Justiz grunds\u00e4tzlich gebunden, und zwar nicht nur der Richter, sondern selbstverst\u00e4ndlich auch das Pr\u00e4sidium bei der Gestaltung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans. Aufgabe des Rechtsanwenders in der Justiz ist es, dem Willen des Gesetzgebers in denkendem Gehorsam zum Durchbruch zu verhelfen. An Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist das Gericht \u2013 Spruchrichter wie Pr\u00e4sidium \u2013 grunds\u00e4tzlich gebunden. Allein, dass der Rechtsanwender eine andere Regelung f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig h\u00e4lt, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht: Vermeintlich bessere Einsicht reicht nicht aus, um die Gewaltenteilung dahingehend auszuhebeln, dass gesetzgeberische Entscheidungen unbeachtlich werden. Und das gilt sogar, wenn es sich bei der \u201evermeintlich besseren Einsicht\u201c um tats\u00e4chlich bessere Einsicht handelt, was im konkreten Fall durchaus denkbar ist: Dass die Entscheidung durch denjenigen, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, in vielen F\u00e4llen nicht zu einer ergebnisoffenen Pr\u00fcfung f\u00fchren wird, ist ja schwerlich zu bestreiten.<\/p>\n<p><strong>Keine planwidrige Regelungsl\u00fccke als Voraussetzung einer Rechtsfortbildung<\/strong><\/p>\n<p>Raum f\u00fcr eine Abweichung vom ersichtlichen Willen des Gesetzgebers ist erst dort, wo die Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechtsfortbildung vorliegen. Eine planwidrige Regelungsl\u00fccke hat <em>Gravenhorst <\/em>aber nicht dargelegt. Sie besteht auch nicht, hat sich doch der Gesetzgeber f\u00fcr die abschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit des <em>iudex a quo <\/em>entschieden. Man mag die zugrundeliegende Interessenabw\u00e4gung zwischen Kostengesichtspunkten (die Zust\u00e4ndigkeit des Ausgangsrichters ist diejenige, die der Justiz am wenigsten Kosten verursacht) und Rechtsschutzgew\u00e4hrleistung kritisieren. Aber das \u00e4ndert nichts daran, dass zust\u00e4ndig f\u00fcr die Korrektur dieser Interessenabw\u00e4gung allein der Gesetzgeber oder hilfsweise, wenn die jetzige Regelung sogar verfassungswidrig w\u00e4re, das BVerfG ist. Eine eigenm\u00e4chtige Gesetzeskorrektur durch die Gerichtspr\u00e4sidien, nur weil sie \u2013 mit Gr\u00fcnden, die sich durchaus h\u00f6ren lassen \u2013, die Abw\u00e4gung anders getroffen h\u00e4tten, ist jedenfalls nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorschlag von Gravenhorst Im Reportteil der MDR 2\/2019 (S. 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