{"id":1249,"date":"2019-03-08T10:53:26","date_gmt":"2019-03-08T09:53:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1249"},"modified":"2019-03-08T10:53:26","modified_gmt":"2019-03-08T09:53:26","slug":"bgh-notwendige-angaben-fuer-einen-kostenfestsetzungsbeschluss-im-rahmen-der-zwangsvollstreckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/08\/bgh-notwendige-angaben-fuer-einen-kostenfestsetzungsbeschluss-im-rahmen-der-zwangsvollstreckung\/","title":{"rendered":"BGH: Notwendige Angaben f\u00fcr einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen der Zwangsvollstreckung"},"content":{"rendered":"<p>Im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen regelm\u00e4\u00dfig zahlreiche Anwaltsgeb\u00fchren und Auslagen, die oftmals f\u00fcr sich gesehen nicht sehr hoch sind. Um diese insgesamt erfolgreich zu vollstrecken, sind sie immer vollst\u00e4ndig bei einem Vollstreckungsauftrag anzugeben. Dies ist mitunter recht m\u00fchsam und erfordert umst\u00e4ndliche Rechen- und Zeitarbeit. In derartigen F\u00e4llen empfiehlt es sich, gelegentlich \u00fcber alle bisher entstandenen Geb\u00fchren einen einheitlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu beantragen (\u00a7\u00a0788 ZPO). Das hat den zus\u00e4tzlichen Vorteil, dass diese Positionen dann \u2013 sozusagen \u2013 festgeschrieben werden.<\/p>\n<p>So wollte auch der Gl\u00e4ubiger im hier zu besprechenden Fall (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.02.i.0127.02.e\">BGH v. 13.9.2018 \u2013 I ZB 16\/18, MDR 2019, 127<\/a>) verfahren. Er legte eine \u2013 nicht unterzeichnete &#8211; Aufstellung \u00fcber die bisher entstandenen Vollstreckungskosten vor (Datum, Stichwort, Betrag) und f\u00fcgte verschiedene Belege daf\u00fcr bei. Den der gesamten Vollstreckung zugrundeliegenden Titel nannte er allerdings nicht. Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der begehrte Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel (\u00a7 794\u00a0Abs. 1\u00a0Nr. 2 ZPO), der in formeller und materieller Rechtskraft erw\u00e4chst. Es muss sich daher aus dem Beschluss und damit auch schon aus dem Antrag ergeben, welche Positionen im Einzelnen Gegenstand desselben sind und aufgrund welchen Titels der Beschluss ergehen soll. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bezeichnung ist \u00a7 10\u00a0Abs. 2\u00a0RVG. Diese Vorschrift lautet: \u201eIn der Berechnung sind die Betr\u00e4ge der einzelnen Geb\u00fchren und Auslagen, Vorsch\u00fcsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Geb\u00fchrentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Verg\u00fctungsverzeichnisses und bei Geb\u00fchren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gen\u00fcgt die Angabe des Gesamtbetrags.\u201c Die in dieser Vorschrift enthaltenen Angaben m\u00fcssen vorliegen. Auch muss die Berechnung aus sich heraus verst\u00e4ndlich sein. Es ist nicht ausreichend, dass sich die Angaben aus den beiliegenden Vollstreckungsunterlagen ergeben. Einer solchen M\u00f6glichkeit stehen die \u00a7 103\u00a0Abs. 2\u00a0ZPO, \u00a7 10\u00a0Abs. 2\u00a0RVG entgegen. Dar\u00fcber hinaus muss der Titel bezeichnet werden, der die Grundlage f\u00fcr den Kostenfestsetzungsbeschluss sein soll.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass die Voraussetzungen der \u00a7 103\u00a0Abs. 2\u00a0ZPO, \u00a7 10\u00a0Abs. 2\u00a0RVG auch f\u00fcr Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelten. Auch hier muss der Gl\u00e4ubiger also ein Mindestma\u00df an Arbeit investieren, um zu seinem Ziel zu gelangen. Im allt\u00e4glichen Massengesch\u00e4ft der Zwangsvollstreckung m\u00fcssen gewisse Mindestformalien eingehalten werden. Der Entscheidung ist daher zuzustimmen. Wer sich an die g\u00e4ngigen Formulare und Musterempfehlungen h\u00e4lt, wird in aller keine Schwierigkeiten haben, einen schl\u00fcssigen Antrag zu stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen regelm\u00e4\u00dfig zahlreiche Anwaltsgeb\u00fchren und Auslagen, die oftmals f\u00fcr sich gesehen nicht sehr hoch sind. Um diese insgesamt erfolgreich zu vollstrecken, sind sie immer vollst\u00e4ndig bei einem Vollstreckungsauftrag anzugeben. Dies ist mitunter recht m\u00fchsam und erfordert umst\u00e4ndliche Rechen- und Zeitarbeit. 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