{"id":1251,"date":"2019-02-19T14:41:51","date_gmt":"2019-02-19T13:41:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1251"},"modified":"2019-02-19T14:41:51","modified_gmt":"2019-02-19T13:41:51","slug":"bgh-kostenerstattung-im-befangenheitsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/02\/19\/bgh-kostenerstattung-im-befangenheitsverfahren\/","title":{"rendered":"BGH: Kostenerstattung im Befangenheitsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Erbstreitigkeit erstattete ein Sachverst\u00e4ndiger ein Gutachten zur Testierf\u00e4higkeit der Erblasserin. Die Kl\u00e4ger lehnten den Sachverst\u00e4ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagten nahmen Stellung. Das LG wies den Befangenheitsantrag zur\u00fcck. Die von den Kl\u00e4gern gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG zur\u00fcck und legte den Kl\u00e4gern die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens auf.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens bez\u00fcglich des anschlie\u00dfenden Kostenfestsetzungsverfahrens stellte sich jetzt die Frage, ob die Beklagten von den Kl\u00e4gern die ihnen im sofortigen Beschwerdeverfahren entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten erstattet verlangen k\u00f6nnen. Dies ist nach Auffassung des BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.03.i.0189.01.e\">Beschl. v. 7.11.2018 \u2013 IV ZB 13\/18, MDR 2019, 189<\/a>) der Fall.<\/p>\n<p>Das Ablehnungsverfahren bez\u00fcglich Richter und Sachverst\u00e4ndige geh\u00f6rt f\u00fcr den Rechtsanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 19\u00a0Abs. 1 S.\u00a02 Nr. 3 RVG zur Instanz. Im sofortigen Beschwerdeverfahren entsteht jedoch eine 0,5 Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 3500 VV RVG. Dies ist noch klar. Es wird allerdings dar\u00fcber diskutiert, ob diese Geb\u00fchr zu den erstattungsf\u00e4higen notwendigen Kosten des Rechtsstreites z\u00e4hlt (\u00a7 97, \u00a7 91 ZPO). Teilweise wird dies nur bejaht, wenn sich die Gegenpartei am sofortigen Beschwerdeverfahren auch tats\u00e4chlich beteiligt hatte. Der BGH geht hingegen \u2013 mit der h. M. \u2013 davon aus, dass grunds\u00e4tzlich ein Erstattungsanspruch besteht. F\u00fcr die Richterablehnung wurde dies bereits in einer Grundsatzentscheidung bejaht (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2005.17.r.53\">Beschl. v. 6.4.2005 \u2013 V ZB 25\/04, MDR 2005, 1016<\/a>). Diese Entscheidung ist auf die hier vorliegende Fallgestaltung \u00fcbertragbar. Das Befangenheitsverfahen ber\u00fchrt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Vielmehr kann auch der Gegner ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen bestehen bleiben.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde umgekehrt kein Kostenerstattungsanspruch besteht, \u00e4ndert daran nichts. Ob ein Rechtsanwalt die von ihm vertretene Partei darauf hinweisen muss, dass bei einer Vertretung im Rechtbeschwerdeverfahren gesonderte Geb\u00fchren entstehen (was wohl eher zu verneinen ist), ist eine Frage, die im hiesigen Zusammenhang der Kostenerstattung nicht relevant ist.<\/p>\n<p>Der Anfall der Geb\u00fchr setzt im \u00dcbrigen lediglich eine Beauftragung f\u00fcr die Beschwerdeinstanz voraus. Davon ist regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn der Rechtsanwalt die Partei auch im Ausgangsverfahren vertritt. Die Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist dabei ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt auch Stellung nimmt. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt nach der Entgegennahme der Beschwerdeschrift pr\u00fcft, ob nunmehr etwas veranlasst werden muss, insbesondere ob eine Stellungnahme abgegeben werden muss oder nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist diese Rechtsfrage nunmehr verbindlich entschieden: Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren \u00fcber die Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df \u00a7 406 ZPO geh\u00f6ren zu den erstattungsfa\u0308higen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von \u00a7 91\u00a0Abs. 1\u00a01 i.V.m. \u00a7 97\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Erbstreitigkeit erstattete ein Sachverst\u00e4ndiger ein Gutachten zur Testierf\u00e4higkeit der Erblasserin. Die Kl\u00e4ger lehnten den Sachverst\u00e4ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagten nahmen Stellung. 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