{"id":1276,"date":"2019-02-22T18:22:55","date_gmt":"2019-02-22T17:22:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1276"},"modified":"2019-02-22T18:22:55","modified_gmt":"2019-02-22T17:22:55","slug":"montagsblog-123","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/02\/22\/montagsblog-123\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um grundlegende Pflichten eines Rechtsanwalts geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Anspruch auf Anwaltshonorar bei Vertretung widerstreitender Interessen<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 10.\u00a0Januar 2019 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a089\/18<\/p>\n<p><em>Mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und den Auswirkungen eines Versto\u00dfes auf den Verg\u00fctungsanspruch befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Bau eines Fernbahntunnels hatten die Bauherrn gegen das mit der Bauausf\u00fchrung beauftragte Unternehmen ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren eingeleitet und drei Planungsgemeinschaften, die mit der Entwurfsplanung, der Objekt\u00fcberwachung und der \u00dcberpr\u00fcfung der Entwurfsplanung betraut waren, den Streit verk\u00fcndet. Die drei Planungsgemeinschaften beauftragten gemeinsam den Kl\u00e4ger mit ihrer rechtlichen Vertretung in dem Verfahren. Die Beklagte, bei der die mit der Objekt\u00fcberwachung und die mit der \u00dcberpr\u00fcfung betraute Planungsgemeinschaft gegen Haftpflicht versichert waren, stimmte der Mandatierung zu und beglich zwei Vorschussrechnungen. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klage auf Zahlung restlichen Honorars in H\u00f6he von rund 1,6 Millionen Euro blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat ebenfalls keinen Erfolg. Honoraranspr\u00fcche unmittelbar gegen die Beklagte bestehen schon deshalb nicht, weil das Mandat nicht von dieser, sondern von den Planungsgemeinschaften erteilt worden war. Dass die Beklagte gegen\u00fcber zwei Mandanten aufgrund des Versicherungsvertrags zur Abwehr von unbegr\u00fcndeten Anspr\u00fcchen verpflichtet war, begr\u00fcndet f\u00fcr sich gesehen keine vertraglichen Beziehungen zum Kl\u00e4ger. Erstattungsanspr\u00fcche aus abgetretenem Recht bestehen ebenfalls nicht, weil der Kl\u00e4ger von den Planungsgemeinschaften keine Verg\u00fctung verlangen kann. Zwischen den drei Mandanten bestand ein Interessenkonflikt, weil sie gegen\u00fcber den Bauherrn unterschiedliche Aufgaben \u00fcbernommen hatten und jede von ihnen bestrebt sein musste, die Feststellung von Fehlerursachen aus ihrem jeweils eigenen Verantwortungsbereich zu vermeiden. Dass zwei Mandanten denselben Haftpflichtversicherer hatten, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Kl\u00e4ger war es deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a043a Abs.\u00a04 BRAO verboten, mehr als eine der drei Planungsgemeinschaften zu vertreten. Der Versto\u00df gegen diese Vorschrift f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltvertrags. Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind nach \u00a7\u00a0817 Satz\u00a02 BGB ausgeschlossen, weil der Interessenwiderstreit f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf der Hand lag.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Von der Vertretung mehrerer potentieller Gesamtschuldner sollte abgesehen werden, wenn sich der Kreis der m\u00f6glicherweise verletzten Pflichten nicht vollst\u00e4ndig deckt.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um grundlegende Pflichten eines Rechtsanwalts geht es in dieser Woche. Kein Anspruch auf Anwaltshonorar bei Vertretung widerstreitender Interessen Beschluss vom 10.\u00a0Januar 2019 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a089\/18 Mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und den Auswirkungen eines Versto\u00dfes auf den Verg\u00fctungsanspruch befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. 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