{"id":1281,"date":"2019-03-03T16:19:54","date_gmt":"2019-03-03T15:19:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1281"},"modified":"2019-03-03T16:28:37","modified_gmt":"2019-03-03T15:28:37","slug":"1281","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/03\/1281\/","title":{"rendered":"Zur Pf\u00e4ndbarkeit von Haustieren"},"content":{"rendered":"<p>Die im Auftrag der Stadt Ahlen vorgenommene Pf\u00e4ndung des Mopses Edda, u.a. wegen ausstehender Hundesteuer macht derzeit Schlagzeilen. W\u00e4hrend Nutz- und Hilfstiere sehr umfassenden Pf\u00e4ndungsschutz nach \u00a7 811 ZPO genie\u00dfen\u00a0(dazu <a href=\"https:\/\/verfahrensrecht.uni-halle.de\/2019\/03\/03\/katze-mops-vieh-sind-tiere-pfaendbar\/\">hier<\/a>), gibt es f\u00fcr Haustiere in der Tat Ausnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 811c<\/strong><br \/>\n<strong> Unpf\u00e4ndbarkeit von Haustieren<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>(1) Tiere, die im h\u00e4uslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pf\u00e4ndung nicht unterworfen.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Auf Antrag des Gl\u00e4ubigers l\u00e4sst das Vollstreckungsgericht eine Pf\u00e4ndung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpf\u00e4ndbarkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger eine H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde, die auch unter W\u00fcrdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Pf\u00e4ndung darf also nur durch ein Gericht und jedenfalls nur dann zugelassen werden, wenn das Tier einen hohen Wert hat. Tierschutz, Gl\u00e4ubiger- und Schuldnerinteresse sowie Wert des Tieres m\u00fcssen zueinander in Relation gebracht werden \u2013 kommt es dabei durch die Unpf\u00e4ndbarkeit zu einer ungerechtfertigten H\u00e4rte f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, ist nach \u00a7 811c Abs. 2 ZPO auch das Haustier pf\u00e4ndbar.<\/p>\n<p>Es ging dem Gesetzgeber bei dieser erst 1990 eingef\u00fchrten Regelung um die emotionale Beziehung zwischen Mensch und Haustier und um den Tierschutz. Die Ausnahme in Absatz 2 wollte lediglich die Folgen eines zu weitgehenden Pf\u00e4ndungsverbotes zu vermeiden (BT-Drucks. 11\/5463, S. 7). Es war also nur an wenige F\u00e4lle gedacht, in denen der Schuldner das Pf\u00e4ndungsverbot letztlich bewusst ausnutzt. Ansonsten sollte es nach der Neuregelung (anders als in der Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7 811 Nr. 14 ZPO aF) gerade nicht mehr auf den Wert des Tieres ankommen. Ein Fall, in dem ein vorhandenes Affektionsinteresse des Schuldners hinter dem Zugriffsinteresse des Gl\u00e4ubigers zur\u00fccksteht, ist insofern kaum vorstellbar. Zu beachten sind au\u00dferdem\u00a0die Belange des Tierschutzes, das hei\u00dft insbesondere die Folgen, die es f\u00fcr das Tier hat, aus seiner gewohnten Umgebung herausgenommen zu werden. \u201eDie Tiere\u201c werden inzwischen auch durch das Grundgesetz ausdr\u00fccklich gesch\u00fctzt, Art. 20a GG. M\u00f6gen sie auch keine Grundrechtssubjekte sein, so ist doch erforderlich, dass eine Ma\u00dfnahme des einfachen Rechts mit dem\u00a0Tierschutzgedanken in Einklang steht. Es ist nicht vorstellbar, dass diese Voraussetzungen vorlagen, ja, dass sie bei einem sozialisierten Haushund \u2013 dessen Domestizierung bis zur Hochkultur des Mopses begann wahrscheinlich vor mehr als 100.000 Jahren &#8211; \u00fcberhaupt vorliegen k\u00f6nnen. Ohne dass die Details der Abw\u00e4gungsentscheidung im Falle des Mopses Edda n\u00e4her bekannt sind, bedeutet das, dass seine Pf\u00e4ndung nach geltendem Recht rechtswidrig war.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens: Dass es sich um eine Pf\u00e4ndung durch die \u00f6ffentliche Hand wegen einer Steuerforderung handelte, macht keinen entscheidenden Unterschied. Sowohl die Abgabenordnung (\u00a7 295 AO) als auch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze Bund\/Land (\u00a7 5 VwVG\/\u00a7 27 VwVG NRW) verweisen auf \u00a7 811 c ZPO. Nur dass eben an Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbeh\u00f6rde entscheidet \u2013 hier lag wohl das Problem. Es geht auch im Zwangsvollstreckungsrecht um Gesetzesinterpretation und nicht nur um -exekution.<\/p>\n<p>Mops Edda h\u00e4tte bei richtiger Gesetzesauslegung nicht gepf\u00e4ndet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die im Auftrag der Stadt Ahlen vorgenommene Pf\u00e4ndung des Mopses Edda, u.a. wegen ausstehender Hundesteuer macht derzeit Schlagzeilen. 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