{"id":1289,"date":"2019-03-29T11:57:04","date_gmt":"2019-03-29T10:57:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1289"},"modified":"2019-03-29T11:57:04","modified_gmt":"2019-03-29T10:57:04","slug":"bgh-einmal-wieder-zur-wiedereinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/29\/bgh-einmal-wieder-zur-wiedereinsetzung\/","title":{"rendered":"BGH: &#8230; einmal wieder zur Wiedereinsetzung"},"content":{"rendered":"<p>Dem Anwalt der Antragstellerin war in einer Familiensache ein Beschluss am 25.7. zugestellt worden, das Empfangsbekenntnis wurde versehentlich auf den 25.6. datiert. Er legte am 27.7. sofortige Beschwerde ein. Das OLG wies zun\u00e4chst darauf hin, dass die Beschwerde versp\u00e4tet sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In einem von einem Kanzleiangestellten mit \u201ei. A.\u201c unterzeichneten Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss erst am 25.7. zugestellt wurde, was sich auch aus dem Verfahrensablauf ergab. Gleichzeitig wurde beantragt, die <strong>Stellungnahmefrist<\/strong> um\u00a0drei Wochen, mithin bis zum 20.9. zu verl\u00e4ngern. Das OLG best\u00e4tigte daraufhin, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sei und verl\u00e4ngerte die <strong>Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist<\/strong> antragsgem\u00e4\u00df. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ging am 13.10. ein. Die Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung und begr\u00fcndete dies wie folgt: Sie habe den Kanzleiangestellten angewiesen (was leider unerledigt geblieben sei), einen weiteren Verl\u00e4ngerungsantrag zu stellen und anschlie\u00dfend auch noch von der Gesch\u00e4ftsstelle des OLG die Auskunft erhalten, die Frist liefe bis zum 16.10.<\/p>\n<p>Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und das Rechtsmittel verworfen. Der BGH (Beschl. v. 19.12.2018 \u2013 XII ZB 53\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.05.i.0302.01.e\">MDR 2019, 302<\/a>) billigt dies. Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist ohnehin bis zum 25.9. lief. Die vom Gericht ausgesprochene Verl\u00e4ngerung bis zum 20.9. ging damit in jedem Fall ins Leere. Abgesehen davon bezog sich der Verl\u00e4ngerungsbeschluss, da eine antragsgem\u00e4\u00dfe Verl\u00e4ngerung erfolgte, nur auf den von der Antragstellerin gestellten Verl\u00e4ngerungsantrag. Dieser Verl\u00e4ngerungsantrag war jedoch kein Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist, sondern lediglich ein Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Stellungnahmefrist zu dem Beschluss.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung scheidet vorliegend aus, da die Frist schuldhaft vers\u00e4umt wurde. Dem Kanzleiangestellten h\u00e4tte der Anwalt nicht die Fristverl\u00e4ngerung \u00fcberlassen d\u00fcrfen, denn dieser konnte eine solche gar nicht wirksam beantragen. Dieser Antrag unterliegt n\u00e4mlich nach \u00a7 114\u00a0Abs. 1\u00a0FamFG dem Anwaltszwang. Das h\u00e4tte der Anwalt wissen m\u00fcssen. Die angeblich falsche Auskunft der Gesch\u00e4ftsstelle vermag den Anwalt schlie\u00dflich auch nicht zu entlasten. Nachdem der gestellte Antrag selbst bei gro\u00dfz\u00fcgigster Auslegung sich lediglich auf den 20.9. bezogen hatte, durfte der Anwalt sich keinesfalls auf die Auskunft der Gesch\u00e4ftsstelle verlassen, sondern h\u00e4tte selbst den Lauf der Frist gewissenhaft pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwei Dinge sind hier einer Erinnerung wert: Zum einen darf nicht vergessen werden, dass auch der Fristverl\u00e4ngerungsantrag regelm\u00e4\u00dfig dem Anwaltszwang unterliegt. Zum anderen ist f\u00fcr den Umfang einer gerichtlichen Fristverl\u00e4ngerung grunds\u00e4tzlich der objektive Inhalt der Mitteilung ma\u00dfgeblich. Da hier aber die Mitteilung des Gerichts sich auf den Antrag bezog, wird dieser sozusagen einbezogen und damit zum Ma\u00dfstab der ausgesprochenen Fristverl\u00e4ngerung. In diesem Fall w\u00e4re mithin mehr anwaltliche Sorgfalt angezeigt gewesen. Im \u00dcbrigen kann nicht oft genug vor der Unsitte gewarnt werden, anwaltliche Schrifts\u00e4tze mit \u201ei. A.\u201c von Kanzleiangestellten unterzeichnen zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Anwalt der Antragstellerin war in einer Familiensache ein Beschluss am 25.7. zugestellt worden, das Empfangsbekenntnis wurde versehentlich auf den 25.6. datiert. Er legte am 27.7. sofortige Beschwerde ein. Das OLG wies zun\u00e4chst darauf hin, dass die Beschwerde versp\u00e4tet sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. 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