{"id":1291,"date":"2019-05-13T13:40:30","date_gmt":"2019-05-13T11:40:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1291"},"modified":"2019-05-13T13:40:30","modified_gmt":"2019-05-13T11:40:30","slug":"olg-brandenburg-einwaende-im-kostenfestsetzungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/05\/13\/olg-brandenburg-einwaende-im-kostenfestsetzungsverfahren\/","title":{"rendered":"OLG Brandenburg: Einw\u00e4nde im Kostenfestsetzungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Gegen den Antragsteller war in einer Familiensache ein rechtskr\u00e4ftig gewordener Vers\u00e4umnisbeschluss ergangen. Alsdann wurden gegen ihn aufgrund der in dem Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung Kosten festgesetzt. Dagegen wendete sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, der das AG nicht abhalf. Er machte geltend, die Kostenentscheidung sei falsch, die Entscheidung inhaltlich zu hinterfragen und er k\u00f6nne ohnehin keine Kosten bezahlen.<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg\u00a0(<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgbrandenburg.20190104.13wf1%2F19\">Beschl. v. 4.1.2019 \u2013 13 WF 1\/19<\/a>) weist ihn unzweideutig darauf hin, dass diese Einw\u00e4nde im Kostenfestsetzungsverfahren alle nicht relevant sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Kostengrundentscheidung nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch kann gegen die Entscheidung, die die Kostengrundentscheidung enth\u00e4lt, nicht mehr vorgegangen werden, wenn diese rechtskr\u00e4ftig ist. Und schlie\u00dflich ist auch die mangelnde finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Selbst weitergehende materiell-rechtliche Einw\u00e4nde k\u00f6nnen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden, mit einer wichtigen Ausnahme: Sie sind unstreitig. Dies wird freilich nur selten der Fall sein, vorliegend ist daf\u00fcr nichts ersichtlich. Das Kostenfestsetzungsverfahren muss von derartigen Einw\u00e4nden entlastet werden. Gibt es einmal tats\u00e4chlich solche Einw\u00e4nde, so bleibt der betroffenen Partei die M\u00f6glichkeit, eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu erheben.<\/p>\n<p>Die amtlichen Leits\u00e4tze der Entscheidung lauten wie folgt: Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der H\u00f6he nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugeh\u00f6rigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu pr\u00fcfen. Die Kostengrundentscheidung ist \u00fcber die gegebenenfalls zul\u00e4ssige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend. Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Manchmal schadet es nicht, auch einmal Basiswissen in Leits\u00e4tze zu gie\u00dfen, um an die Grunds\u00e4tze zu erinnern, die im Laufe der Jahre durchaus einmal vergessen werden k\u00f6nnen. Dies getreu der alten Devise: Manche halten das f\u00fcr g\u00e4ngige Praxis, was sie 30 Jahre lang falsch gemacht haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegen den Antragsteller war in einer Familiensache ein rechtskr\u00e4ftig gewordener Vers\u00e4umnisbeschluss ergangen. Alsdann wurden gegen ihn aufgrund der in dem Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung Kosten festgesetzt. Dagegen wendete sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, der das AG nicht abhalf. 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