{"id":1299,"date":"2019-03-08T17:09:14","date_gmt":"2019-03-08T16:09:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1299"},"modified":"2019-03-08T17:09:14","modified_gmt":"2019-03-08T16:09:14","slug":"montagsblog-125","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/08\/montagsblog-125\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um zwei anwaltliche \u201eBetriebsunf\u00e4lle\u201c geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Antrag auf Erg\u00e4nzung eines Verlustigkeitsbeschlusses<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 18.\u00a0Dezember 2018 \u2013 II\u00a0ZB\u00a021\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Frist f\u00fcr einen Antrag auf Erg\u00e4nzung eines nicht zustellungsbed\u00fcrftigen Beschlusses befasst sich der II.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Mehrere Aktion\u00e4re hatten die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten angefochten. Nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage legte einer der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Berufung ein, nahm diese aber sp\u00e4ter zur\u00fcck. Das Berufungsgericht erkl\u00e4rte ihn des Rechtsmittels f\u00fcr verlustig und legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Rund vier Monate sp\u00e4ter beantragte ein Streithelfer der Beklagten, der dem Rechtsstreit schon in erster Instanz beigetreten war und in zweiter Instanz einen Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Berufung gestellt hatte, die Erg\u00e4nzung des Beschlusses dahin, dass der Kl\u00e4ger auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Das OLG verwarf den Antrag als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass ein nach \u00a7\u00a0516 Abs.\u00a03 ZPO ergangener Beschluss nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0329 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ZPO zustellungsbed\u00fcrftig ist, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0329 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO formlos mitgeteilt werden kann. Der Beschluss enth\u00e4lt keine Terminbestimmung und setzt auch keine Frist in Lauf. Dass ein Antrag auf Erg\u00e4nzung eines solchen Beschlusses entsprechend \u00a7\u00a0321 ZPO innerhalb von zwei Wochen gestellt werden muss, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Notwendigkeit einer Erg\u00e4nzung im Sinne von \u00a7\u00a0321 ZPO erweist, stellt eine Ausnahmesituation dar, an der die formalen Anforderungen f\u00fcr die \u00dcbermittlung nicht auszurichten sind. Die Zweiwochenfrist des \u00a7\u00a0321 ZPO beginnt deshalb mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses. Im Streitfall war sie bei Stellung des Erg\u00e4nzungsantrags seit langem abgelaufen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Anders als bei einem Rechtsmittel in der Hauptsache beginnt die Frist f\u00fcr den Antrag auf Erg\u00e4nzung der Kostenentscheidung f\u00fcr den Streithelfer nicht schon mit der \u00dcbermittlung der Entscheidung an die Hauptpartei, sondern erst mit Zugang beim Streithelfer. <\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfung des Zeitpunkts, zu dem eine K\u00fcndigung zugegangen ist<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Februar 2019 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0181\/17<\/p>\n<p><em>Mit der Pflicht eines Rechtsanwalts, Angaben seines Mandanten zu \u00fcberpr\u00fcfen, befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betraute den beklagten Rechtsanwalt Anfang Januar mit einer K\u00fcndigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber. Sie teilte mit, das K\u00fcndigungsschreiben sei ihr am 23.\u00a0Dezember zugestellt worden. Der Beklagte reichte die K\u00fcndigungsschutzklage am 13.\u00a0Januar ein. Einen im G\u00fctertermin geschlossenen Vergleich widerrief er fristgerecht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil es zu der \u00dcberzeugung gelangt war, dass der vom Arbeitgeber beauftragte Bote das K\u00fcndigungsschreiben bereits am 22.\u00a0Dezember gegen 11 Uhr in den Briefkasten der Kl\u00e4gerin eingeworfen hatte und die Klage deshalb einen Tag zu sp\u00e4t erhoben worden war. Daraufhin verlangte die Kl\u00e4gerin vom Beklagten zun\u00e4chst die Zahlung des Betrags, den sie aufgrund des widerrufenen Vergleichs erhalten h\u00e4tte. Diese Klage wurde rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. In einem zweiten Rechtsstreit verlangte sie wegen versp\u00e4teter Einreichung der K\u00fcndigungsschutzklage Erstattung von Verdienstausfall in H\u00f6he von rund 26.000 Euro. Dieses Begehren blieb in den beiden ersten Instanzen ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen h\u00e4tte der Beklagte den genauen Zeitpunkt, zu dem das K\u00fcndigungsschreiben zugegangen ist, aufkl\u00e4ren und bei verbleibenden Zweifeln die Klagefrist anhand des fr\u00fchestm\u00f6glichen Termins berechnen m\u00fcssen. Ein Rechtsanwalt braucht zwar Tatsachenangaben seines Mandanten nicht durch eigene Nachforschungen \u00fcberpr\u00fcfen, sofern keine Anhaltspunkte f\u00fcr deren Unrichtigkeit erkennbar sind. Etwas anderes gilt aber f\u00fcr so genannte Rechtstatsachen, d.h. Umst\u00e4nde, f\u00fcr deren zutreffende Erfassung rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Dazu geh\u00f6rt nicht nur der Zeitpunkt, zu dem eine gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidung zugestellt wurde, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem eine Willenserkl\u00e4rung zugegangen ist. Im Streitfall musste der Beklagte die Angabe der Kl\u00e4gerin deshalb eigenst\u00e4ndig \u00fcberpr\u00fcfen. Hierbei h\u00e4tte er erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass das K\u00fcndigungsschreiben vom 22.\u00a0Dezember datiert und den Vermerk \u201eper Boten\u201c tr\u00e4gt. Ausgehend davon h\u00e4tte er von einem Zugang noch an diesem Tag ausgehen m\u00fcssen, wenn die Kl\u00e4gerin nicht zweifelsfrei ausschlie\u00dfen konnte, dass das Schreiben bis zum Abend dieses Tages noch nicht in ihren Briefkasten gelangt war.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die rechtskr\u00e4ftige Abweisung einer Schadensersatzklage steht einer erneuten Klage nicht entgegen, wenn diese auf eine andere Pflichtverletzung gest\u00fctzt wird.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um zwei anwaltliche \u201eBetriebsunf\u00e4lle\u201c geht es in dieser Woche. 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