{"id":1308,"date":"2019-03-24T11:29:01","date_gmt":"2019-03-24T10:29:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1308"},"modified":"2019-03-24T11:29:01","modified_gmt":"2019-03-24T10:29:01","slug":"montagsblog-127","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/24\/montagsblog-127\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um zwei allgemeine prozessrechtliche Fragen geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Drittwiderklage gegen den Zedenten<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0Oktober 2018 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0114\/17<\/p>\n<p><em>Mit einer nicht allt\u00e4glichen Reaktion auf ein verbreitetes prozesstaktisches Mittel befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte auf Vermittlung des beklagten Versicherungsmaklers eine Hausratversicherung f\u00fcr eine von ihm und seiner Ehefrau genutzte Wohnung abgeschlossen. Einige Monate sp\u00e4ter wurden bei einem Einbruch in die Wohnung Wertsachen und Bargeld aus einem Tresor entwendet. Die Versicherung erstattete dem Kl\u00e4ger aufgrund einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen \u201eTresorklausel\u201c insgesamt nur 21.000 Euro. Der Kl\u00e4ger warf dem Beklagten unzureichende Beratung vor und klagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Erstattung des restlichen Schadens, den er mit rund 168.000 Euro bezifferte. Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte im Wege der Drittwiderklage die Feststellung, dass auch der Ehefrau keine Anspr\u00fcche zustehen. Klage und Widerklage hatten in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 114.000 Euro. Die Widerklage wies es als unbegr\u00fcndet ab, weil der Ehefrau aufgrund der wirksamen Abtretung an den Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche mehr zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die nur hinsichtlich der Drittwiderklage zugelassene Revision des Beklagten hat Erfolg. Der BGH spricht antragsgem\u00e4\u00df die Feststellung aus, dass der Ehefrau \u00fcber den dem Kl\u00e4ger zugesprochenen Betrag hinaus keine weitergehenden Anspr\u00fcche aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt zustehen. Mit dem OLG h\u00e4lt der BGH eine Drittwiderklage gegen den Zedenten einer eingeklagten Forderung f\u00fcr zul\u00e4ssig, weil eine dem Kl\u00e4ger negative Entscheidung nur dann zu Lasten des Zedenten Rechtskraftwirkung entfaltet, wenn die Abtretung wirksam war und nicht wirksam angefochten wird, und der Beklagte in der Regel nicht zuverl\u00e4ssig beurteilen kann, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Abweichend vom OLG ist ein solcher Widerklageantrag in der Regel dahin auszulegen, dass es nur um den Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung geht. Die Entscheidung \u00fcber die Drittwiderklage hat deshalb inhaltlich der Entscheidung \u00fcber die Klage zu folgen. Die Drittwiderklage ist nur insoweit abzuweisen, als die Klage Erfolg hat. Soweit die Klage abgewiesen wird, ist hingegen die mit der Drittwiderklage begehrte Feststellung auszusprechen. Die Wirksamkeit der Abtretung ist hierbei grunds\u00e4tzlich nur dann zu pr\u00fcfen, wenn diese Frage auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung nicht bestritten hat.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Mit der vom BGH zugelassenen Drittwiderklage gegen den Zedenten kann der Beklagte den vom Kl\u00e4ger mit einer Abtretung h\u00e4ufig angestrebten Vorteil, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, den Zedenten als Zeugen zu benennen, in praktisch allen Konstellationen zunichtemachen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Erledigung nach Klage beim unzust\u00e4ndigen Gericht<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 28.\u00a0Februar 2019 \u2013 II\u00a0ZR\u00a016\/18<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat strebt eine \u00c4nderung der Rechtsprechung an. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die beklagte Stadt vor dem AG auf Schadensersatz in H\u00f6he von rund 1.100 Euro wegen Besch\u00e4digung eines Fahrzeugs bei M\u00e4harbeiten in Anspruch genommen. Nach Zahlung des Klagebetrags durch die Haftpflichtversicherung hatte sie den Rechtsstreit einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Das AG verwies den Rechtsstreit an das LG, weil dieses f\u00fcr Amtshaftungsanspr\u00fcche ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig ist. Das LG wies den einseitigen Erledigungsantrag als unbegr\u00fcndet ab, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung mangels Zust\u00e4ndigkeit des AG unzul\u00e4ssig gewesen sei. Das OLG stellte hingegen antragsgem\u00e4\u00df die Erledigung des Rechtsstreits fest.<\/p>\n<p>Der III.\u00a0Zivilsenat des BGH will die Revision der Beklagten zur\u00fcckweisen. Er sieht sich daran durch eine Entscheidung des XII.\u00a0Zivilsenats gehindert, der vor nicht allzu langer Zeit (Beschluss vom 21.\u00a0Juni 2017 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0231\/17, Tz.\u00a011 \u2013 MDR 2017, 1441) die gleiche Auffassung vertreten hat wie das LG im Streitfall. Der III.\u00a0Zivilsenat h\u00e4lt demgegen\u00fcber die Auffassung des OLG f\u00fcr zutreffend, weil die Unzust\u00e4ndigkeit des AG im Zeitpunkt der Erledigung durch einen Verweisungsantrag behoben werden konnte und deshalb nicht zur Abweisung der Klage gef\u00fchrt h\u00e4tte. Deshalb hat er beim XII.\u00a0Zivilsenat angefragt, ob dieser an seiner Auffassung festh\u00e4lt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Sollte der XII.\u00a0Zivilsenat bei seiner Auffassung bleiben, w\u00e4re der Gro\u00dfe Zivilsenat des BGH zur Entscheidung der Rechtsfrage berufen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um zwei allgemeine prozessrechtliche Fragen geht es in dieser Woche. Drittwiderklage gegen den Zedenten Urteil vom 11.\u00a0Oktober 2018 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0114\/17 Mit einer nicht allt\u00e4glichen Reaktion auf ein verbreitetes prozesstaktisches Mittel befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger hatte auf Vermittlung des beklagten Versicherungsmaklers eine Hausratversicherung f\u00fcr eine von ihm und seiner Ehefrau genutzte Wohnung abgeschlossen. Einige [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[310,1379,829,1384,799,1380,1381,1253,1383,297,1244,1382,839,1377,1378],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1308"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1308"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1308\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1309,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1308\/revisions\/1309"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1308"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1308"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1308"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}