{"id":1311,"date":"2019-04-01T12:30:40","date_gmt":"2019-04-01T10:30:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1311"},"modified":"2019-04-01T12:30:40","modified_gmt":"2019-04-01T10:30:40","slug":"montagsblog-128","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/04\/01\/montagsblog-128\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um die Bestimmung des Streitgegenstands und die Wirkungen einer unzul\u00e4ssigen Urteilserg\u00e4nzung geht es in dieser Woche. <\/em><\/p>\n<p><strong>Schadensersatz wegen Planungsm\u00e4ngeln<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 21.\u00a0Februar 2019 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0105\/18<\/p>\n<p><em>Mit einem gr\u00fcndlich misslungenen Versuch, ein Versehen durch ein &#8222;Erg\u00e4nzungsurteil&#8220; zu korrigieren, befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte den beklagten Ingenieur mit Planungsleistungen f\u00fcr eine Tiefgarage beauftragt. Nach Fertigstellung des Geb\u00e4udes erwies sich die Bodenplatte als undicht. Die Kl\u00e4gerin warf dem Beklagten einen Planungsfehler vor und verlangte von ihm Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kosten f\u00fcr den Austausch der Bodenplatte in H\u00f6he von 532.000 Euro. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df. In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrte es aus, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne aufgrund des festgestellten Planungsmangels einen Vorschuss auf die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels verlangen. Dagegen wandten sich der Beklagte mit der Berufung und die Kl\u00e4gerin mit der Anschlussberufung. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin erlie\u00df das LG sp\u00e4ter ein &#8222;Erg\u00e4nzungsurteil&#8220;, in dem es ausf\u00fchrte, der zugesprochene Betrag stehe der Kl\u00e4gerin als Schadensersatz zu. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ein. Das OLG wies die Berufung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und verwarf die Anschlussberufung als unzul\u00e4ssig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, aufgrund des nicht angefochtenen Erg\u00e4nzungsurteils stehe bindend fest, dass die Klageforderung in vollem Umfang begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung des OLG entfaltet das Erg\u00e4nzungsurteil des LG keine Bindungswirkung, weil es ohne verfahrensrechtliche Grundlage ergangen ist. F\u00fcr eine Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7\u00a0321 ZPO war kein Raum, weil das LG bereits in seinem urspr\u00fcnglichen Urteil vollst\u00e4ndig \u00fcber den Streitgegenstand entschieden hat. Die Klage betrifft einen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie auf einen Planungsmangel gest\u00fctzt ist und der Kl\u00e4ger nicht die Beseitigung dieses Mangels, sondern den Ersatz eines aus diesem resultierenden Folgeschadens begehrt. Das urspr\u00fcngliche Urteil des LG betrifft diesen Lebenssachverhalt, auch wenn es das Begehren rechtlich unzutreffend als Vorschussanspruch qualifiziert hat. Mit dieser Einordnung hat das LG dem Klagebegehren zwar nicht vollst\u00e4ndig entsprochen, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber erhaltene Vorsch\u00fcsse sp\u00e4ter abrechnen muss. Auch insoweit ist das urspr\u00fcngliche Urteil aber nicht unvollst\u00e4ndig, sondern inhaltlich unzutreffend. Das OLG wird sich deshalb nach Zur\u00fcckverweisung mit der Begr\u00fcndetheit des Klagebegehrens zu befassen haben.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist der \u00dcbergang von einer &#8222;echten&#8220; Vorschussklage zu einer auf denselben Mangel gest\u00fctzten Klage auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0264 Nr.\u00a03 ZPO ebenfalls nicht als Klage\u00e4nderung anzusehen (BGH, Urt. v. 22.2.2018 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a046\/17, Tz.\u00a053 \u2013 BGHZ\u00a0218, 1 = MDR 2018, 465).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Bestimmung des Streitgegenstands und die Wirkungen einer unzul\u00e4ssigen Urteilserg\u00e4nzung geht es in dieser Woche. Schadensersatz wegen Planungsm\u00e4ngeln Urteil vom 21.\u00a0Februar 2019 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0105\/18 Mit einem gr\u00fcndlich misslungenen Versuch, ein Versehen durch ein &#8222;Erg\u00e4nzungsurteil&#8220; zu korrigieren, befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin hatte den beklagten Ingenieur mit Planungsleistungen f\u00fcr eine Tiefgarage beauftragt. Nach Fertigstellung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1385,448,1386,273,99,477,498,59],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1311"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1311"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1311\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1312,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1311\/revisions\/1312"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1311"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1311"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}