{"id":1317,"date":"2019-04-23T10:38:50","date_gmt":"2019-04-23T08:38:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1317"},"modified":"2019-04-23T10:38:50","modified_gmt":"2019-04-23T08:38:50","slug":"montagsblog-131","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/04\/23\/montagsblog-131\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im Montagsblog nach Ostern geht es um eine grundlegende Frage aus dem Kaufrecht. <\/em><\/p>\n<p><strong>Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 10.\u00a0M\u00e4rz 2019 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0213\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, welche Eigenschaften einer Kaufsache als vereinbart oder als vorausgesetzt anzusehen sind, befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte bei der Beklagten eine Maschine zum Verpacken von Vogelfutter in Plastikbeutel gekauft. Kurz nach Inbetriebnahme r\u00fcgte sie, die Maschine arbeite zu langsam und erzeuge keine hinreichend stabilen N\u00e4hte. In einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren kam der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zu einem der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen g\u00fcnstigen Ergebnis. Ihre Klage auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme eines Mangels. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von \u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB darf nach dem seit 2002 geltenden Kaufrecht nur noch in eindeutigen F\u00e4llen bejaht werden. Dass die Kl\u00e4gerin in einer dem Vertragsschluss vorangegangenen E-Mail eine Taktzahl von zwanzig Beuteln pro Minute gefordert und die Beklagte in der Auftragsbest\u00e4tigung sogar eine Taktzahl von bis zu vierzig Beuteln pro Minute angegeben hat, reicht nicht aus, um eine bestimmte Taktzahl als vereinbart anzusehen. An der Eignung f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne von \u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 BGB fehlt es nur dann, wenn der vom K\u00e4ufer angestrebte und f\u00fcr den Verk\u00e4ufer erkennbare Einsatzzweck bestimmte Eigenschaften zwingend erfordert und die Kaufsache diese nicht aufweist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nicht, dass f\u00fcr den im Streitfall vorausgesetzten Einsatzzweck &#8211; das Verpacken von Vogelfutter in Plastikbeutel &#8211; eine Taktzahl von zwanzig Beuteln pro Minute zwingend erforderlich oder zumindest \u00fcblich ist. Ob die Maschine deshalb an einem Mangel leidet, weil sie keine hinreichend stabilen N\u00e4hte erstellen kann, hat das OLG offengelassen. Nach der Zur\u00fcckverweisung wird es sich mit beiden Aspekten nochmals zu befassen haben.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>F\u00fcr den Fall, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von \u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB nicht bewiesen werden kann, sollte m\u00f6glichst umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt werden, welche Eigenschaften f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die \u00fcbliche Verwendung der Kaufsache objektiv erforderlich sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Montagsblog nach Ostern geht es um eine grundlegende Frage aus dem Kaufrecht. 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