{"id":1319,"date":"2019-04-26T18:00:50","date_gmt":"2019-04-26T16:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1319"},"modified":"2019-04-26T18:00:51","modified_gmt":"2019-04-26T16:00:51","slug":"montagsblog-132","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/04\/26\/montagsblog-132\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine nicht selten auftretende Frage aus dem Mietrecht. <\/em><\/p>\n<p><strong>R\u00fcckgabe der Mietsache<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 27.\u00a0Februar 2019 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a063\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt die kurze Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen Verschlechterungen der Mietsache (\u00a7\u00a0548 Abs.\u00a01 ZPO) beginnt, befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte ein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber ein B\u00fcrogeb\u00e4ude zum 30.\u00a0September 2012 gek\u00fcndigt. Nach dem Mietvertrag hatte er beim Auszug die von ihm vorgenommenen Einbauten zu entfernen. Im Oktober r\u00e4umte er das Objekt. Im November lie\u00df er der Kl\u00e4gerin durch Anwaltschreiben mitteilen, er biete die sofortige R\u00fcckgabe der R\u00e4ume an und schlage einen kurzfristigen Vor-Ort-Termin vor, um denkbare Interessenlagen abzustimmen, zum Beispiel im Hinblick auf die von ihm installierte Zentralschlie\u00dfanlage. Nach einer Besprechung im Dezember lie\u00df er im Januar die von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten R\u00fcckbauten vornehmen. Am 8.\u00a0Februar 2013 gab er die R\u00e4ume an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Diese begehrt mit einer am 1. August 2013 zugestellten Klage Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache in H\u00f6he von rund 100.000 Euro. Das LG sprach ihr rund 20.000 Euro zu. Das OLG wies die Klage insgesamt ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung des OLG war die sechsmonatige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7\u00a0548 Abs.\u00a01 BGB bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hat die Sache erst am 8.\u00a0Februar 2013 zur\u00fcckerhalten. Der BGH l\u00e4sst offen, ob die kurze Verj\u00e4hrungsfrist stets zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft \u00fcber die Mietsache dauerhaft wiedererlangt, oder ob es ausreicht, wenn der Vermieter mit der R\u00fccknahme in Annahmeverzug ger\u00e4t. Im Streitfall fehlt es bereits an einem f\u00fcr die Begr\u00fcndung von Annahmeverzug ausreichenden Angebot des Beklagten. Dieser hat im Anwaltschreiben vom November 2012 zwar die sofortige R\u00fcckgabe angeboten, zugleich aber erkennen lassen, dass er zun\u00e4chst noch Gespr\u00e4che \u00fcber den Verbleib der Zentralschlie\u00dfanlage und anderer Einbauten f\u00fchren will.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Wenn nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass der Vermieter mit der R\u00fccknahme der Mietsache in Annahmeverzug war, sollte die Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7\u00a0548 Abs.\u00a01 BGB aus Gr\u00fcnden anwaltlicher Vorsicht von dem Tag an berechnet werden, an dem der Annahmeverzug ggf. begonnen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine nicht selten auftretende Frage aus dem Mietrecht. 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