{"id":1321,"date":"2019-05-01T11:52:43","date_gmt":"2019-05-01T09:52:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1321"},"modified":"2019-05-01T12:05:42","modified_gmt":"2019-05-01T10:05:42","slug":"lg-muenchen-zu-influencer-werbung-fall-cathy-hummels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/05\/01\/lg-muenchen-zu-influencer-werbung-fall-cathy-hummels\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen zu Influencer &#8222;Werbung&#8220; auf Instagram (Fall Cathy Hummels)"},"content":{"rendered":"<p>Nun ist sie da, die lange mit Spannung erwartete Entscheidung des Landgericht M\u00fcnchen im Fall der Instragram-Aktivit\u00e4ten von Cathy Hummels. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hat in seinem Feldzug (auch) durch die Kinder- und Jugendzimmer der Influencer der Republik mit einer sehr &#8222;Argument-resistenten&#8220; Rechtsprechung insbesondere von LG und KG Berlin nun die erste Schlappe erlitten. Das in dem M\u00fcnchner Verfahren beanstandete Verhalten von Cathy Hummels begr\u00fcndet nach Ansicht des Gerichts keinen Wettbewerbsversto\u00df. Cathy Hummels hatte keine Werbekennzeichnung f\u00fcr solche Beitr\u00e4ge vorgenommen, f\u00fcr die nach Angaben von Hummels keine Gegenleistung erfolgte.<\/p>\n<p>Anders, als propagiert, ist die Entscheidung aber kein Freibrief f\u00fcr s\u00e4mtliche Aktivit\u00e4ten in sozialen Netzwerken, die einen Bezug zu unternehmerischen Leistungen aufweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I lehnt einen Versto\u00df gegen \u00a7 5a Abs.6 UWG einerseits deswegen ab, weil bei einem Instagram-Account mit mehreren hunderttausend Followern, der zudem durch einen &#8222;blauen Haken&#8220; als verifiziert angezeigt wird, f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise klar sei, dass es sich nicht um freundschaftliche Empfehlungen handele, sondern eben hier das <em>Unternehmen<\/em> Cathy Hummels t\u00e4tig sei. Auch habe man in Betracht gezogen, dass nicht &#8211; anders als z.B. bei Pamela Reif k\u00fcrzlich in Karlsruhe &#8211; Kinder und Jugendliche die Hauptzielgruppe der Inhalte waren. Ein Instagram-Profil r\u00fcckt damit n\u00e4her an das, was es schon seit Jahrzehnten &#8211; beanstandungsfrei &#8211; gibt: Branchenzeitschriften f\u00fcr zum Beispiel, Mode, Reisen oder Kraftfahrzeuge.<\/p>\n<p>Zu recht wird an der Entscheidung kritisiert, dass ein Profil in sozialen Netzwerken, dass \u00e4hnlich wie hier aufgestellt ist, damit nach Ansicht des LG M\u00fcnchen I stets unternehmerisch ist. Auch wirklich private Postings w\u00fcrden dann an den strengeren Ma\u00dfst\u00e4ben gemessen, die f\u00fcr eine unternehmerische Kommunikation gelten. Damit w\u00e4ren prominente Instagrammer dann eben doch nur <em>Schaufensterpuppen<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung d\u00fcrfte eine werbliche Kennzeichnung von Inhalten, die zumindest auch mittelbar absatzf\u00f6rdernd wirken k\u00f6nnen, einige Unannehmlichkeiten vermeiden.<\/p>\n<p>Selbst dann ist zu erwarten, dass zu einem gro\u00dfen Umfang Wertungsfragen zu beantworten sind, um die Kennzeichnungspflicht zu beurteilen, sodass es keine klaren Vorgaben \u00e4hnlich einer Checkliste geben wird. Dies gilt alleine schon deshalb, weil die betroffenen Medien in ihrer Au\u00dfenwirkung und damit auch in der Erwartung der Betrachter, die f\u00fcr eine Kennzeichnungspflicht entscheidend sind, einem sehr massiven Wandel unterliegen.<\/p>\n<p>Dass eine \u00fcbertriebene Kennzeichnung den gegenteiligen Effekt haben d\u00fcrfte, zeigt bereits das im Zuge der DSGVO verst\u00e4rkt aufgekommene \u00c4rgernis der <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Cookie-Banner-Jeder-zweite-Internetnutzer-fuehlt-sich-gestoert-4119913.html\" target=\"_blank\">Cookie-Banner<\/a>. Gerade in diesem Licht wirkt das Vorgehen des\u00a0Verband Sozialer Wettbewerb e.V. noch fragw\u00fcrdiger.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>LG M\u00fcnchen I,\u00a0Urt. v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312\/18<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nun ist sie da, die lange mit Spannung erwartete Entscheidung des Landgericht M\u00fcnchen im Fall der Instragram-Aktivit\u00e4ten von Cathy Hummels. 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