{"id":1354,"date":"2019-07-25T11:59:26","date_gmt":"2019-07-25T09:59:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1354"},"modified":"2019-07-25T11:59:26","modified_gmt":"2019-07-25T09:59:26","slug":"olg-frankfurt-erstattung-von-reisekosten-eines-anwaltes-der-am-sitz-der-partei-ansaessig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/07\/25\/olg-frankfurt-erstattung-von-reisekosten-eines-anwaltes-der-am-sitz-der-partei-ansaessig-ist\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Erstattung von Reisekosten eines Anwaltes, der am Sitz der Partei ans\u00e4ssig ist"},"content":{"rendered":"<p>Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Partei befand (sog. \u201eDistanzanwalt\u201c). Demgem\u00e4\u00df musste der Rechtsanwalt zu zwei Terminen zum Prozessgericht anreisen. Im anschlie\u00dfenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte entsprechende Reise- und \u00dcbernachtungskosten ihres Rechtsanwaltes geltend, wor\u00fcber das OLG in der erst jetzt n\u00e4her bekannt gewordenen Entscheidung (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20180507.6w37%2F18\">Beschl. v. 7.5.2018 \u2013 6 W 37\/18<\/a>)\u00a0zu befinden hatte.<\/p>\n<p>Das OLG betont zun\u00e4chst, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Sitz der Partei im Hinblick auf das hier gebotene pers\u00f6nliche Beratungsgespr\u00e4ch zwischen der Partei und ihrem Anwalt auch im Zeitalter der modernen Kommunikationstechniken anzuerkennen ist. Mithin dient die Beauftragung eines Distanzanwalts regelm\u00e4\u00dfig der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (\u00a7 91\u00a0Abs. 2 Satz 1\u00a0ZPO). Diese Reisekosten des Rechtsanwaltes sind daher berechtigt und bei der Kostenfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen. Zwar war hier dem Prozess ein Eilverfahren vorausgegangen, dies rechtfertigt aber keine andere Bewertung, zumal gerade nach dem Abschluss eines Eilverfahrens eine pers\u00f6nliche Besprechung erforderlich erscheint.<\/p>\n<p>Bei den \u00dcbernachtungskosten kommt es darauf an. Gem\u00e4\u00df \u00a7 758a\u00a0Abs. 4\u00a0ZPO gilt die Zeit zwischen 21.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens als Nachtzeit. Ein Antritt der Reise (z. B. durch das Verlassen der Kanzlei) vor 6.00 Uhr morgens ist daher nicht zumutbar. Dar\u00fcber hinaus muss bei einer Reise zu einem Gerichtstermin ein Sicherheitspuffer eingebaut werden. Bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ist ein solcher Sicherheitspuffer von 1 \u00bc Stunden ausreichend, aber auch notwendig. An Hand der aufgrund dieser Kriterien durchzuf\u00fchrenden Pr\u00fcfung waren im konkreten Fall die \u00dcbernachtungskosten f\u00fcr einen von zwei Terminen erforderlich.<\/p>\n<p>Interessant ist, dass das OLG Frankfurt in dem Beschluss keine einzige Fundstelle zitiert. Die Entscheidung d\u00fcrfte gleichwohl der herrschenden Auffassung entsprechen (vgl. auch OLG Naumburg, <span style=\"color: #000000\">Beschl. v. 8.6.2016 \u2013 12 W 36\/16 (KfB), <\/span><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2016.24.r.47\"> MDR 2016, 1475<\/a>). Interessant ist noch die Dauer des Sicherheitspuffers. Als Leitlinie wird man vielleicht die These aufstellen d\u00fcrfen, dass ein Sicherheitspuffer von ungef\u00e4hr \u00bc der Reisezeit angemessen, aber auch ausreichend ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Partei befand (sog. \u201eDistanzanwalt\u201c). Demgem\u00e4\u00df musste der Rechtsanwalt zu zwei Terminen zum Prozessgericht anreisen. Im anschlie\u00dfenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte entsprechende Reise- und \u00dcbernachtungskosten ihres Rechtsanwaltes geltend, wor\u00fcber das OLG in der erst jetzt n\u00e4her bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 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