{"id":1376,"date":"2019-06-28T17:47:15","date_gmt":"2019-06-28T15:47:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1376"},"modified":"2019-06-28T17:47:15","modified_gmt":"2019-06-28T15:47:15","slug":"montagsblog-141","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/06\/28\/montagsblog-141\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Folgen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Zur\u00fcckverweisung trotz verfahrensfehlerhafter Entscheidung \u00fcber Ablehnungsgesuch<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Mai 2019 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0393\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite von \u00a7\u00a0538 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrte von den Beklagten Ersatz der Kosten f\u00fcr die Reinigung eines Regenr\u00fcckhaltebeckens. Zu der Verunreinigung war es infolge eines Verkehrsunfalls gekommen, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach voll einzustehen haben. Der vom LG beauftragte Sachverst\u00e4ndige sah die Kosten als nicht notwendig an, weil die Arbeiten ohne Mehrkosten im Rahmen der n\u00e4chsten turnusgem\u00e4\u00dfen Reinigung h\u00e4tten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin lehnte den Sachverst\u00e4ndigen vor der m\u00fcndlichen Verhandlung wegen Befangenheit ab. Das LG entschied \u00fcber dieses Gesuch erst in seinem Urteil, mit dem es die Klage abwies. Die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG. Der BGH tritt dem OLG allerdings darin bei, dass die Sache nicht an die erste Instanz zur\u00fcckzuverweisen ist. Die Verfahrensweise des LG war zwar fehlerhaft, weil es \u00fcber das Ablehnungsgesuch \u2013 ebenso wie \u00fcber ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter \u2013 durch gesonderten Beschluss h\u00e4tte entscheiden m\u00fcssen und sein Urteil erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses h\u00e4tte erlassen d\u00fcrfen. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertretenen Auffassung sind die Folgen eines solchen Verfahrensfehlers aber nach \u00a7\u00a0538 ZPO zu beurteilen. Eine Zur\u00fcckverweisung ist danach jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht das Ablehnungsgesuch ebenfalls als unbegr\u00fcndet ansieht. Selbst wenn es die Ablehnung f\u00fcr begr\u00fcndet h\u00e4lt, darf das Berufungsgericht die Sache nur in Ausnahmef\u00e4llen zur\u00fcckverweisen, etwa wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, deren Durchf\u00fchrung in der Berufungsinstanz zu noch gr\u00f6\u00dferen Nachteilen f\u00fchren w\u00fcrde als eine Zur\u00fcckverweisung. Im Streitfall hatte das OLG die Ablehnung des Sachverst\u00e4ndigen als unbegr\u00fcndet angesehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung gebilligt. Dennoch hat er die Sache an das OLG zur\u00fcckverwiesen, weil dieses von einer Beweisaufnahme \u00fcber den durch ein Privatgutachten unterlegten Vortrag der Kl\u00e4gerin abgesehen hat, wonach ein Zuwarten bis zur n\u00e4chsten turnusm\u00e4\u00dfigen Reinigung zur Freisetzung wassergef\u00e4hrdender Stoffe gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Das Gericht ist stets zu einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung verpflichtet, wenn zwei Sachverst\u00e4ndige zu einander widersprechenden fachlichen Beurteilungen gelangen. Dies gilt auch bei einem Widerspruch zwischen einem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und einem Privatgutachter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Folgen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers. 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