{"id":1387,"date":"2019-07-04T16:24:08","date_gmt":"2019-07-04T14:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1387"},"modified":"2019-07-04T16:24:08","modified_gmt":"2019-07-04T14:24:08","slug":"gesetzgebung-01","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/07\/04\/gesetzgebung-01\/","title":{"rendered":"Neue Gesetzgebungsvorschl\u00e4ge zum Zivilprozessrecht"},"content":{"rendered":"<p><em>Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur dauerhaften Regelung der Wertgrenze f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen vorgelegt. Erg\u00e4nzend ist darin unter anderem vorgesehen, den Katalog von Materien, f\u00fcr die jedes LG und jedes OLG eine spezialisierte Kammer bzw. einen spezialisierten Senat einrichten muss, deutlich zu erweitern. An dieser Regelung k\u00f6nnten sich k\u00fcnftig langwierige Kompetenzkonflikte entz\u00fcnden, die dem angestrebten Ziel der Effizienzsteigerung zuwiderlaufen. Deshalb bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber flankierende Ma\u00dfnahmen vorsieht, um diese Gefahr zu minimieren. <\/em><\/p>\n<p>Seit der ZPO-Reform im Jahr 2002 ist eine Revision in Zivilsachen nur noch statthaft, wenn das Berufungsgericht oder \u2013 auf Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Partei \u2013 der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zul\u00e4sst. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach \u00a7\u00a026 Nr.\u00a08 Satz\u00a01 EGZPO nur zul\u00e4ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die Grenze von 20.000 Euro \u00fcbersteigt. Diese Regelung war urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum vorgesehen. Ihr Geltungszeitraum wurde aber mehrfach verl\u00e4ngert, zuletzt bis 31.12.2019.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf sieht nunmehr vor, die Wertgrenze dauerhaft in die ZPO zu \u00fcbernehmen, als neuen Absatz\u00a02 der f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen Regelung in \u00a7\u00a0544 ZPO. Der BGH hat sich immer wieder f\u00fcr diese L\u00f6sung eingesetzt, um eine anderenfalls drohende \u00dcberlastung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend sieht der Entwurf flankierende Ma\u00dfnahmen vor, denen das Ziel gemeinsam ist, die Effizienz im Zivilprozess weiter zu steigern. Dazu geh\u00f6rt eine Erweiterung der in \u00a7\u00a072a und \u00a7\u00a0119a GVG vorgesehenen Kataloge von Rechtsmaterien, f\u00fcr die jedes LG und jedes OLG zwingend eine Spezialkammer bzw. einen Spezialsenat einzurichten hat. Die vier bereits bestehenden Tatbest\u00e4nde (Bank- und Finanzgesch\u00e4fte, Bau-, Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge, Heilbehandlungen, Versicherungsvertr\u00e4ge) sollen um vier weitere Tatbest\u00e4nde (Kommunikations- und Informationstechnologie, Ver\u00f6ffentlichungen in Presse, Funk, Fernsehen und Internet, Erbrecht, insolvenzbezogene Streitigkeiten) erg\u00e4nzt werden. Insbesondere der Tatbestand der Kommunikations- und Informationstechnologie d\u00fcrfte eine ungeahnte Vielzahl von Streitigkeiten erfassen.<\/p>\n<p>Wenn die Regelungen wie geplant in Kraft treten, k\u00f6nnte sich eine Entwicklung verst\u00e4rken, die schon unter dem bestehenden Recht eingesetzt hat und dem Ziel der Effizienzsteigerung zuwiderl\u00e4uft: Angesichts der abstrakten Formulierungen, mit denen die Zust\u00e4ndigkeit der Spezialspruchk\u00f6rper umschrieben ist, entsteht nicht selten Streit dar\u00fcber, ob ein Rechtsstreit vor einen Spezialspruchk\u00f6rper geh\u00f6rt oder ob es bei der Zust\u00e4ndigkeit einer allgemeinen Zivilkammer bzw. eines allgemeinen Zivilsenats verbleibt. Anders als bei Konflikten \u00fcber die im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan festgelegten Zust\u00e4ndigkeiten sehen viele Obergerichte in solchen F\u00e4llen eine Gerichtsstandbestimmung nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 ZPO als zul\u00e4ssig an (vgl. etwa KG, B. v. 14.03.2019 &#8211; 2\u00a0AR\u00a06\/19, MDR 2019, 634). Paradoxerweise k\u00f6nnen solche gerichtsinternen Konflikte sogar schwieriger zu beurteilen sein als Kompetenzkonflikte zwischen unterschiedlichen Gerichten, denn eine Bindungswirkung, wie sie \u00a7\u00a0281 ZPO f\u00fcr die Verweisung an ein anderes Gericht oder \u00a7\u00a0102 GVG f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Zivilkammer und Kammer f\u00fcr Handelssachen anordnen, ist in \u00a7\u00a072a und \u00a7\u00a0119a GVG nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen. Selbst die erg\u00e4nzenden Regelungen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit durch r\u00fcgeloses Verhandeln zur Hauptsache (\u00a7\u00a039 ZPO) und \u00fcber die beschr\u00e4nkte Nachpr\u00fcfung der erstinstanzlichen Zust\u00e4ndigkeit in den h\u00f6heren Instanzen (\u00a7\u00a0513 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a0545 Abs.\u00a02 ZPO) sind zumindest ihrem Wortlaut nach in solchen F\u00e4llen nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Angesichts dessen erscheint es w\u00fcnschenswert, dass der Gesetzgeber gerichtsinterne Zust\u00e4ndigkeitskonflikte k\u00fcnftig (mindestens) denselben Schranken unterwirft, die f\u00fcr gerichts\u00fcbergreifende Konflikte gelten. Ansonsten ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich in Zukunft viele Prozesse haupts\u00e4chlich um die Frage drehen, welche Kammer bzw. welcher Senat \u00fcber die Klage zu entscheiden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur dauerhaften Regelung der Wertgrenze f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen vorgelegt. Erg\u00e4nzend ist darin unter anderem vorgesehen, den Katalog von Materien, f\u00fcr die jedes LG und jedes OLG eine spezialisierte Kammer bzw. einen spezialisierten Senat einrichten muss, deutlich zu erweitern. 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