{"id":139,"date":"2016-04-12T15:23:32","date_gmt":"2016-04-12T13:23:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=139"},"modified":"2016-04-12T15:23:32","modified_gmt":"2016-04-12T13:23:32","slug":"bgh-konkludenter-verzicht-auf-einen-beweisantritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/12\/bgh-konkludenter-verzicht-auf-einen-beweisantritt\/","title":{"rendered":"BGH: Konkludenter Verzicht auf einen Beweisantritt"},"content":{"rendered":"<p>In einer k\u00fcrzeren Entscheidung (Beschl. v. 4.2.2015 &#8211; <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=635960708566443750&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBGH%2f2016%2f532035.xml&amp;ref=hitlist_hl\">IX ZR 133\/15<\/a>) hat der BGH folgendes ausgef\u00fchrt: \u201e<em>Ein Versto\u00df gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darin erblickt werden, dass das Berufungsgericht den von dem Kla\u0308ger zum Nachweis der geltend gemachten Ma\u0308ngel benannten Zeugen F. M. nicht geho\u0308rt hat. Der Kla\u0308ger hat auf die Vernehmung des Zeugen konkludent verzichtet. Ein Verzicht auf einen Zeugen kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgefu\u0308hrter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht &#8211; wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H. und dem anschlie\u00dfenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung &#8211; mit der bisher durchgefu\u0308hrten Beweisaufnahme seine Aufkla\u0308rungsta\u0308tigkeit als erscho\u0308pft angesehen hat&#8230;\u201c<\/em><\/p>\n<p>Es wird h\u00e4ufiger versucht, Revisionsgr\u00fcnde zu schaffen, indem der gesamte Verfahrensstoff mehrerer Instanzen auf eine Passage in irgendeinem Schriftsatz durchsucht wird, worin relevantes Vorbringen enthalten war, was mit einem Zeugenbeweisantritt untermauert worden ist, dem jedoch \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht nachgegangen wurde. Das vom IX. Zivilsenat aufgezeigte Argumentationsmuster erm\u00f6glicht, in ausgew\u00e4hlten F\u00e4llen, derartige Versuche nicht zum Erfolg werden zu lassen. F\u00fcr einen Antrag auf Parteivernehmung gilt dasselbe (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1996 &#8211; III ZR 219\/95 aE). Es liegt aber auf der Hand, dass an den konkludenten Verzicht auf einen Zeugen strenge Anforderungen zu stellen sind, keinesfalls darf der Ausnahmefall zum Normalfall werden. Die Partei muss aus der Verfahrensweise des Gerichts bzw. dem Prozessverlauf erkennen k\u00f6nnen, dass das Gericht mit den bisher durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen seine Aufkl\u00e4rungspflicht als ersch\u00f6pft angesehen hat.<\/p>\n<p>Aus den vorliegenden Entscheidungen des BGH ergibt sich, dass ein solcher Fall etwa vorliegt, wenn das Berufungsgericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt hat, anschlie\u00dfend einen Termin bestimmt und zu erkennen gibt, dass es weitere Sachaufkl\u00e4rungen nicht mehr durchf\u00fchren m\u00f6chte, sondern vielmehr der Rechtsstreit nunmehr entschieden werden soll.<\/p>\n<p>All dies \u2013 wie wohl praktisch durchaus sehr wichtig &#8211; ist dem BGH eine Aufnahme in den Leitsatz der Entscheidung allerdings nicht wert gewesen! Der Leitsatz befasst sich vielmehr nur mit einer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Fragestellung: Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Ru\u0308cktrittserkla\u0308rung behobene Ma\u0308ngel im Allgemeinen au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer k\u00fcrzeren Entscheidung (Beschl. v. 4.2.2015 &#8211; IX ZR 133\/15) hat der BGH folgendes ausgef\u00fchrt: \u201eEin Versto\u00df gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darin erblickt werden, dass das Berufungsgericht den von dem Kla\u0308ger zum Nachweis der geltend gemachten Ma\u0308ngel benannten Zeugen F. M. nicht geho\u0308rt hat. Der Kla\u0308ger hat auf die Vernehmung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[70,72,71],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/139"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=139"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/139\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":140,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/139\/revisions\/140"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}