{"id":1398,"date":"2019-07-13T17:09:03","date_gmt":"2019-07-13T15:09:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1398"},"modified":"2019-07-13T17:09:03","modified_gmt":"2019-07-13T15:09:03","slug":"montagsblog-143","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/07\/13\/montagsblog-143\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pflicht des Gerichts, Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz zu ber\u00fccksichtigen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Schriftliche Ausf\u00fchrungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 21.\u00a0Mai 2019 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a054\/18<\/p>\n<p><em>Mit den Wirkungen eines gew\u00e4hrten Schriftsatzrechts befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nahmen die Beklagten wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung ihres verstorbenen Vaters in Anspruch. Sie machten unter anderem geltend, die Beklagten h\u00e4tten ihren Vater bereits bei einer kurz nach Beginn der Behandlung durchgef\u00fchrten Untersuchung am 8.\u00a0Oktober 2009 auf m\u00f6gliche Infektion der Beine hinweisen und insoweit weitere Untersuchungen veranlassen m\u00fcssen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG vernahm eine Praxisangestellte der Beklagten zu deren Beobachtungen bei den vorgenommenen Untersuchungen. Die Zeugin gab an, sie k\u00f6nne sich an die Daten der einzelnen Untersuchungen und den Zustand des Patienten nicht mehr genau erinnern. Das OLG gab den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme Gelegenheit, zu deren Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. In einem fristgerecht eingereichten Schriftsatz wiesen die Kl\u00e4ger auf ein bereits vorgelegtes Ged\u00e4chtnisprotokoll hin, in dem die Zeugin festgehalten hatte, dass sich bereits am 8.\u00a0Oktober 2009 Symptome einer Infektion zeigten. Das OLG ging diesem Einwand nicht nach und wies die Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Das OLG war verpflichtet, die fristgerechte Stellungnahme der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen und die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen, wenn diese entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, der Anlass zu weiterer Sachaufkl\u00e4rung gab. Hierbei ist unerheblich, ob das OLG \u00fcberhaupt verpflichtet gewesen w\u00e4re, ein Schriftsatzrecht zu gew\u00e4hren. Wenn das Gericht ein solches Recht einr\u00e4umt, muss es fristgerecht eingereichtes Vorbringen ber\u00fccksichtigen, soweit es vom Gegenstand des einger\u00e4umten Rechts gedeckt ist. Im Streitfall h\u00e4tte das OLG das Ged\u00e4chtnisprotokoll in seine Beweisw\u00fcrdigung einbeziehen m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte m\u00f6glicherweise zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin unter Vorhalt des Protokolls gef\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Um Klarheit \u00fcber die weitere Vorgehensweise zu gewinnen, sollten die Parteien in der Regel ein Recht zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragen. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, bleiben sie dennoch zu einer nachtr\u00e4glichen Stellungnahme berechtigt, soweit eine sofortige Stellungnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pflicht des Gerichts, Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz zu ber\u00fccksichtigen. Schriftliche Ausf\u00fchrungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Beschluss vom 21.\u00a0Mai 2019 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a054\/18 Mit den Wirkungen eines gew\u00e4hrten Schriftsatzrechts befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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