{"id":1410,"date":"2019-07-28T11:29:22","date_gmt":"2019-07-28T09:29:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1410"},"modified":"2019-07-28T14:22:22","modified_gmt":"2019-07-28T12:22:22","slug":"montagsblog-145","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/07\/28\/montagsblog-145\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Aussetzung bei getrennter Geltendmachung von Teilforderungen<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 27.\u00a0Juni 2019 \u2013 IX\u00a0ZB\u00a05\/19<\/p>\n<p><em>Mit dem Anwendungsbereich von \u00a7\u00a0148 ZPO befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der klagende Rechtsanwalt war von den Beklagten beauftragt worden, die Freigabe von zwei Grundschulden zu erwirken. Die Beklagten hatten einen Vorschuss von rund 7.000 Euro gezahlt. Nach Abschluss seiner T\u00e4tigkeit stellte der Kl\u00e4ger insgesamt rund 11.000 Euro in Rechnung. Die Beklagten klagten in einem ersten, mittlerweile in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngigen Rechtsstreit auf R\u00fcckzahlung von rund 4.000 Euro, mit der Begr\u00fcndung, sie h\u00e4tten mit dem Kl\u00e4ger ein Pauschalhonorar von rund 3.000 Euro vereinbart. Der Kl\u00e4ger trat diesem Begehren entgegen und erkl\u00e4rte die Aufrechnung mit einem Teil seiner Honorarforderung. Gut ein Jahr sp\u00e4ter klagte er in einem separaten Rechtsstreit den nach seiner Auffassung noch offenen Betrag von rund 4.000 Euro ein. Das AG setzte das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0148 ZPO aus. Das LG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat schon deshalb Erfolg, weil das LG durch den Einzelrichter entschieden hat und dies nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.\u00a0101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt. In seinen Hinweisen f\u00fcr das weitere Verfahren gibt der BGH zu verstehen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen auch inhaltlich unzutreffend sind. Eine Aussetzung nach \u00a7\u00a0148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die in dem anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung f\u00fcr das auszusetzende Verfahren pr\u00e4judiziell ist, also Rechtskraft-, Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet. Eine solche Wirkung kann zwar auch dann entstehen, wenn dieselbe Forderung im einen Verfahren eingeklagt und im anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt wurde. Im Streitfall betreffen die Aufrechnung im ersten Rechtsstreit und die Klage im vorliegenden Rechtsstreit aber unterschiedliche Teile der Honorarforderung. Die Rechtskraft der Entscheidungen ist auf den jeweils betroffenen Teil der Forderung beschr\u00e4nkt. Eine pr\u00e4judizielle Wirkung kann deshalb nicht eintreten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Eine zeitliche Synchronisierung der beiden Prozesse k\u00f6nnen die Parteien in der gegebenen Konstellation allenfalls durch einen einvernehmlichen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens erreichen. Eine solche Anordnung f\u00fchrt aber gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB dazu, dass die Verj\u00e4hrung nach sechs Monaten weiterzulaufen beginnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen. 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