{"id":1433,"date":"2019-08-19T01:55:58","date_gmt":"2019-08-18T23:55:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1433"},"modified":"2019-08-22T11:54:12","modified_gmt":"2019-08-22T09:54:12","slug":"montagsblog-148","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/08\/19\/montagsblog-148\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern f\u00fcr ihr Kind angelegt haben. <\/em><\/p>\n<p><strong>Berechtigung an einem Sparguthaben<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 17.\u00a0Juli 2019 \u2013 XII ZB 425\/18<\/p>\n<p><em>Mit den Rechtsverh\u00e4ltnissen zwischen Bank, Kind und Eltern befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Antragsgegner und seine damalige Ehefrau hatten im Jahr 1997 f\u00fcr ihr im Jahr zuvor geborenes Kind \u2013 die jetzige Antragstellerin \u2013 ein Sparkonto eingerichtet. In den Jahren 2010 und 2011 hob der Antragsgegner ohne R\u00fccksprache mit seiner Ehefrau 17.300 Euro von dem Sparkonto ab. Im Jahr 2015 \u00fcbergab er das Sparbuch, das ein Restguthaben von 242 Euro auswies, an die Antragstellerin, die bei dieser Gelegenheit erstmals von der Existenz des Sparkontos erfuhr. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von 17.300 Euro zu verurteilen, hatte vor dem AG Erfolg. Das OLG wies den Antrag auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ab.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin f\u00fchrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Abweichend vom Beschwerdegericht misst der BGH der Frage, wer Besitzer des Sparbuchs war, f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis mit der Bank keine Bedeutung zu. Er grenzt sich damit von fr\u00fcherer, \u00fcberwiegend das Verh\u00e4ltnis zwischen Gro\u00dfeltern und Enkel betreffender Rechtsprechung ab und begr\u00fcndet dies damit, dass Eltern jedenfalls bis zum Grundschulalter schon aufgrund ihrer Obliegenheit zum Schutz des Kindesverm\u00f6gens gehalten sind, den Besitz am Sparbuch auszu\u00fcben. F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zur Bank sind in dieser Konstellation vor allem die mit dieser getroffenen Vereinbarungen \u00fcber Kontoinhaberschaft und Verf\u00fcgungsbefugnis von Bedeutung. Diese sprechen im Streitfall daf\u00fcr, dass die Antragstellerin Inhaberin des Kontos war, weil die Vertragsbestimmungen die Eltern nur als Vertreter ausweisen und sogar ausdr\u00fccklich vorsahen, dass die Antragstellerin auch deren Zustimmung zu Verf\u00fcgungen \u00fcber das Konto berechtigt ist.<\/p>\n<p>Auch wenn das Kind Kontoinhaber ist, k\u00f6nnen die Eltern im Innenverh\u00e4ltnis aber zur Verf\u00fcgungen \u00fcber das Guthaben berechtigt sein. F\u00fcr eine solche Berechtigung kann der Umstand sprechen, dass die Eltern den Besitz an dem Sparbuch auch nach dem Erreichen des Grundschulalters behalten haben. Ob dieses Indiz im Streitfall ausreicht, muss das OLG in der von neuem er\u00f6ffneten Beschwerdeinstanz tatrichterlich beurteilen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000;\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eltern im Innenverh\u00e4ltnis Berechtigte des Sparguthabens verblieben sind, kann dies steuerliche Konsequenzen haben \u2013 jedenfalls f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, in denen Sparkonten noch nennenswerte Zinsertr\u00e4ge generiert haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern f\u00fcr ihr Kind angelegt haben. 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