{"id":1443,"date":"2019-09-12T15:20:29","date_gmt":"2019-09-12T13:20:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1443"},"modified":"2019-09-12T15:20:29","modified_gmt":"2019-09-12T13:20:29","slug":"eugh-beschraenkung-der-sepa-lastschrift-auf-inlaender-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/09\/12\/eugh-beschraenkung-der-sepa-lastschrift-auf-inlaender-unwirksam\/","title":{"rendered":"EuGH: Beschr\u00e4nkung der SEPA-Lastschrift auf Inl\u00e4nder unwirksam"},"content":{"rendered":"<p>Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr g\u00e4ngiges, da einfaches und kosteng\u00fcnstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschr\u00e4nkt. Hier gegen klagte der \u00e4u\u00dferst r\u00fchrige\u00a0Verein f\u00fcr Konsumenteninformation (VKI) aus \u00d6sterreich. Er hielt einen Versto\u00df gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260\/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch\u00e4ftsanforderungen f\u00fcr \u00dcberweisungen und Lastschriften in Euro f\u00fcr gegeben.<\/p>\n<p>Darin hei\u00dft es<\/p>\n<blockquote><p>Ein Zahlungsempf\u00e4nger, der eine \u00dcberweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbetr\u00e4ge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu f\u00fchren ist, sofern das Zahlungskonto gem\u00e4\u00df Artikel 3 erreichbar ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Problem: Die Bahn kn\u00fcpft gar nicht an das Land des Zahlungskontos an, sondern an das Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p>Der EuGH h\u00e4lt das Vorgehen der Bahn dennoch f\u00fcr rechtswidrig, da ein B\u00fcrger in der Regel in seinem Wohnsitzland \u00fcber ein Bankkonto verf\u00fcgt und somit faktisch eine Ankn\u00fcpfung an das Wohnsitzland besteht:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu f\u00fchren ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaats.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">In den meisten F\u00e4llen beschr\u00e4nkt dieses Wohnsitzerfordernis n\u00e4mlich den Zugang f\u00fcr die Zahlung per SEPA-Lastschrift auf Zahler mit einem Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempf\u00e4nger seinen Sitz hat, und schlie\u00dft damit Zahler mit einem Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat von dieser Zahlungsart aus.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Auf diese Weise bewirkt die Klausel, dass diese Zahlungsart im Wesentlichen auf Inlandszahlungen im Sinne von Art.\u00a02 Nr.\u00a027 der Verordnung Nr.\u00a0260\/2012 beschr\u00e4nkt wird, d.\u00a0h. auf Zahlungsvorg\u00e4nge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempf\u00e4nger, die ein Zahlungskonto bei Zahlungsdienstleistern haben, die jeweils im selben Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind. Dies f\u00fchrt zum Ausschluss der meisten grenz\u00fcberschreitenden Zahlungen, an denen gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Nr.\u00a026 dieser Verordnung Zahlungsdienstleister beteiligt sind, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art.\u00a09 Abs.\u00a02 der Verordnung Nr.\u00a0260\/2012 beeintr\u00e4chtigen, da sie den Zahlern die M\u00f6glichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl gef\u00fchrten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht somit dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das \u2013 wie in Rn.\u00a028 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt \u2013 darin besteht, zu verhindern, dass durch Gesch\u00e4ftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes f\u00fcr elektronische Zahlungen in Euro im Sinne des ersten Erw\u00e4gungsgrundes dieser Verordnung beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>SEPA-Diskriminierung ist unzul\u00e4ssig &#8211; und nun?<\/strong><\/p>\n<p>Das Interesse von Zahlungsempf\u00e4ngern ist klar: Eine &#8222;geplatzte&#8220; SEPA-Lastschrift verursacht einigen \u00c4rger und Aufwand. Die Bonit\u00e4tspr\u00fcfung vor Vertragsschluss, insbesondere aber auch die Geltendmachung des Anspruchs beim Zahlenden im Falle des Fehlschlagens der Zahlung ist dabei auf nationaler Ebene deutlich handlicher, als bei einer Nutzung im gesamten Euro-Raum. Durch diese Entscheidung des EuGH wird Zahlungsempf\u00e4ngern derzeit aber nur die M\u00f6glichkeit zur Seite zu stehen, entweder einen Dienstleister f\u00fcr diesen Vorgang mit einzubeziehen, der eine Zahlungsgarantie abgibt (wie z.B. PayPal) oder das SEPA-Verfahren aus den m\u00f6glichen Zahlungsoptionen zu entfernen, sofern man keine unkalkulierbaren Risiken eingehen m\u00f6chte.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=217481&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=11892947\">EuGH, Urt. v. 05.09.2019, C-28\/18<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr g\u00e4ngiges, da einfaches und kosteng\u00fcnstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschr\u00e4nkt. 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