{"id":1447,"date":"2019-10-08T14:34:01","date_gmt":"2019-10-08T12:34:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1447"},"modified":"2019-10-08T14:34:01","modified_gmt":"2019-10-08T12:34:01","slug":"einmal-wieder-bgh-zum-rechtlichen-gehoer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/10\/08\/einmal-wieder-bgh-zum-rechtlichen-gehoer\/","title":{"rendered":"Einmal wieder: BGH zum rechtlichen Geh\u00f6r"},"content":{"rendered":"<p>In einer Arzthaftungssache (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 \u2013 VI ZR 54\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.17.i.1081.01.e\">MDR 2019, 1081<\/a>) hatte das OLG eine Zeugin vernommen und einen Sachverst\u00e4ndigen angeh\u00f6rt. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung wurde alsdann den Parteien nachgelassen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 28. November schrifts\u00e4tzlich vorzutragen. Ein Verk\u00fcndungstermin wurde auf den 12. Dezember bestimmt. Innerhalb der Frist unterbreiteten die Kl\u00e4ger noch rechtsrelevanten Vortrag. Das OLG verk\u00fcndete ein Urteil zum Nachteil der Kl\u00e4ger. Der BGH sieht darin einen Versto\u00df gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n<p>Bekanntlich gibt es F\u00e4lle, in denen eine erneute Verhandlung oder ein schriftliches Verfahren nach einer Beweisaufnahme geboten ist, dies gilt vor allem in Arzthaftungssachen. Ob hier ein solcher Fall vorlag, l\u00e4sst der BGH jedoch offen. Jedenfalls wenn das Gericht nach einer Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einr\u00e4umt, bringt es dadurch hinreichend klar zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet, sondern fristgem\u00e4\u00df erfolgenden Vortrag ber\u00fccksichtigen wird. Dagegen hat das OLG versto\u00dfen, sodass das rechtliche Geh\u00f6r verletzt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das OLG unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags anders entschieden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schwierig es in der Praxis ist, einen entscheidungsreifen Prozess auch einmal wirklich zu entscheiden. Es f\u00e4llt den Beteiligten immer wieder etwas Neues ein. In der Praxis ist dieses Neue allerdings oftmals fernliegend, denn wenn es wirklich wichtig w\u00e4re, w\u00e4re es sicherlich schon vorgetragen worden. Aber in der gerichtlichen Praxis neigen die Parteien oftmals dazu, sich an immer neue Strohhalme zu klammern. Dies gilt vor allem dann, wenn sie merken, dass sie unterliegen werden.<\/p>\n<p>Wenn ein Gericht keine Verfahrensfehler riskieren will, r\u00e4umt es solche Stellungnahmefristen am besten erst gar nicht ein. Wenn die Sache wirklich so komplex ist, dass von den Parteien eine abschlie\u00dfende Stellungnahme nach einer Beweisaufnahme, vor allem nach umfangreichen Ausf\u00fchrungen eines Sachverst\u00e4ndigen, nicht erwartet werden kann, muss eben gleich ein neuer Termin bestimmt werden oder \u2013 bei Einverst\u00e4ndnis beider Parteien &#8211; das schriftliche Verfahren angeordnet werden (Hierzu z.B. n\u00e4her Vorwerk\/<em>Fullenkamp<\/em>, <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/das-prozessformularbuch-9783504070199.html\">Prozessformularbuch, 11. Aufl. 2019<\/a>, Kap. 24 Rn. 50 f. und <em>Rehborn<\/em> Kap. 80 Rn. 342 ff. mit M 80.28). Ansonsten sollten keine Stellungnahmerechte mehr einger\u00e4umt werden, sondern auf die M\u00f6glichkeit \u201eHic Rhodus, hic salta!\u201c hingewiesen werden. Der BGH scheint mitunter nicht ausreichend zu ber\u00fccksichtigen, dass mindestens eine der Parteien auch einen Anspruch darauf hat, dass ein Prozess auch einmal zu Ende geht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Hinweis:<\/span> Vgl. hierzu auch den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/07\/13\/montagsblog-143\/\">Blog-Beitrag<\/a> von <em>Bacher<\/em> zu derselben Entscheidung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Arzthaftungssache (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 \u2013 VI ZR 54\/18, MDR 2019, 1081) hatte das OLG eine Zeugin vernommen und einen Sachverst\u00e4ndigen angeh\u00f6rt. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung wurde alsdann den Parteien nachgelassen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 28. November schrifts\u00e4tzlich vorzutragen. Ein Verk\u00fcndungstermin wurde auf den 12. Dezember bestimmt. 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