{"id":1453,"date":"2019-09-29T15:49:09","date_gmt":"2019-09-29T13:49:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1453"},"modified":"2019-09-29T15:49:44","modified_gmt":"2019-09-29T13:49:44","slug":"montagsblog-152","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/09\/29\/montagsblog-152\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens. <\/em><\/p>\n<p><strong>Prozesskostenhilfe f\u00fcr Mahnverfahren<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 21. August 2019 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a048\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO bietet, befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragte als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe f\u00fcr einen Mahnbescheid wegen einer Forderung aus einem von der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Werkvertrag. Das AG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht zur\u00fcck. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Abweichend von den Vorinstanzen f\u00fchrt der Umstand, dass der Gegner angek\u00fcndigt hat, gegen einen Mahnbescheid gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, weder dazu, dass es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO fehlt, noch dazu, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Zu den legitimen Zielen eines Mahnverfahrens rechnet der BGH nicht nur den (nur ohne Widerspruch m\u00f6glichen) Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern auch die schnelle Hemmung der Verj\u00e4hrung. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn der beabsichtigte Mahnantrag den formellen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a0688 bis 691 ZPO entspricht. Der III. und der X. Zivilsenat hatten in einigen fr\u00fcheren Entscheidungen einen Prozesskostenhilfeantrag unter anderem deshalb als mutwillig angesehen, weil der Gegner bereits Widerspruch angek\u00fcndigt hatte. Sie hatten diese Entscheidungen aber zus\u00e4tzlich auf die Erw\u00e4gung gest\u00fctzt, eine besonnene Partei werde das mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verbundene finanzielle Risiko aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles nicht auf sich nehmen. Auf Anfrage des VII. Zivilsenats haben sie mitgeteilt, dass der vorliegende Beschluss zu ihren Entscheidungen nicht in Widerspruch steht. Nach Zur\u00fcckverweisung wird das LG noch die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0116 ZPO pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Sofern der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Sache nicht mit H\u00e4nden greifbare Einw\u00e4nde entgegenstehen, er\u00f6ffnet ein Antrag auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr ein Mahnverfahren einen schnellen und unkomplizierten Weg zur Hemmung der Verj\u00e4hrung. Nach \u00dcbergang in das streitige Verfahren bedarf es allerdings eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs, bei dem auch die Erfolgsaussichten in der Sache zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens. Prozesskostenhilfe f\u00fcr Mahnverfahren Beschluss vom 21. 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