{"id":146,"date":"2016-04-15T13:56:32","date_gmt":"2016-04-15T11:56:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=146"},"modified":"2016-04-22T18:02:51","modified_gmt":"2016-04-22T16:02:51","slug":"montagsblog-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/15\/montagsblog-2\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000\">Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. In Ankn\u00fcpfung an diese sog. Montagspost berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber &#8211; ausgew\u00e4hlte &#8211; aktuelle Entscheidungen des BGH.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><strong>Anscheinsbeweis beim Online-Banking<\/strong><\/span><br \/>\n<span style=\"color: #000000\"> Urteil vom 26. Januar 2016 &#8211; XI ZR 91\/14<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em>Mit den Risiken des Online-Banking, den einschl\u00e4gigen Vorschriften (insbesondere \u00a7\u00a0675w BGB) und den hieraus resultierenden Konsequenzen f\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast befasst sich eine Entscheidung des XI. Zivilsenats.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Im Ausgangsfall war es bei der klagenden Sparkasse im Rahmen einer Systemumstellung \u00fcber einige Tage hinweg zu Fehlbuchungen im Online-Banking gekommen. Das Konto der beklagten GmbH wies deshalb \u00fcber ein Wochenende hinweg einen um 238.000 Euro zu hohen Stand auf. Noch am Freitag, kurz vor Mitternacht, wurde von diesem Konto per Online\u00fcberweisung mit smsTAN ein Betrag von 235.000 Euro an eine andere Gesellschaft \u00fcberwiesen. Am darauffolgenden Montag wurden die Fehlbuchungen storniert. Das Konto wies nun einen negativen Schlusssaldo in der Gr\u00f6\u00dfenordnung des \u00dcberweisungsbetrags auf. LG und OLG gaben der Klage auf Zahlung dieses Betrags ohne Beweisaufnahme statt, mit der Begr\u00fcndung, der Beweis des ersten Anscheins spreche daf\u00fcr, dass das Online-Banking-System ordnungsgem\u00e4\u00df genutzt worden sei.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcck. Er h\u00e4lt zwar mit einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung einen Anscheinsbeweis auch vor dem Hintergrund der seit 31.10.2009 geltenden Bestimmungen \u00fcber Zahlungsdienste (\u00a7\u00a7\u00a0675c bis 676h BGB) f\u00fcr m\u00f6glich, kn\u00fcpft diesen aber an strenge Anforderungen. Nach \u00a7\u00a0675w Satz\u00a03 BGB, reicht eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe technische Aufzeichnung des Zahlungs- und Authentifizierungsvorgangs allein nicht zum Nachweis daf\u00fcr aus, dass der Berechtigte den Vorgang autorisiert oder aber eine vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung begangen hat. Der BGH folgert hieraus, dass die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufzeichnung allein auch keinen Anscheinsbeweis begr\u00fcndet. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das eingesetzte Sicherheitssystem allgemein praktisch nicht zu \u00fcberwinden ist und im konkreten Einzelfall ordnungsgem\u00e4\u00df angewendet wurde und konkret funktioniert hat. Hierzu muss der Zahlungsdienstleister vortragen und erforderlichenfalls beweisen, sie das eingesetzte Sicherheitssystem konzipiert ist und dass es im Einzelfall ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert hat. Im konkreten Fall geh\u00f6rte hierzu auch Vortrag, dass die kurz zuvor aufgetretenen Softwareprobleme keine Auswirkungen auf das Sicherheitssystem hatten. Hat der Zahlungsdienstleister die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anscheinsbeweis bewiesen, kann der Kunde ihn ersch\u00fcttern, indem er Tatsachen vortr\u00e4gt und erforderlichenfalls beweist, die die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines Missbrauchs nahelegen. Im konkreten Fall hat der BGH hierzu den Vortrag als ausreichend angesehen, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten kenne den \u00dcberweisungsempf\u00e4nger nicht und habe keine schriftliche Zahlung ausgestellt. Ferner sei er zum Zeitpunkt der \u00dcberweisung in Urlaub gewesen und das Mobiltelefon, an das die smsTAN \u00fcbermittelt wurde, habe sich im Gewahrsam eines Mitarbeiters befunden, der die TAN zwar empfangen, aber nicht verwendet habe.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Vor der gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Forderungen muss das Prozesskostenrisiko besonders sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anscheinsbeweis vorliegen, kann, wie auch der BGH andeutet, in der Regel nur mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gekl\u00e4rt werden. <\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><strong>Zustellung der Klageschrift<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22. Dezember 2015 &#8211; VI ZR 79\/15<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em>Eine eher formale, f\u00fcr Anw\u00e4lte aber gerade deshalb haftungstr\u00e4chtige Frage im Zusammenhang mit der Zustellung einer Klageschrift behandelt der VI. Zivilsenat.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagten wegen Erteilung fehlerhafter Informationen bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Anspruch. Seiner kurz vor Ablauf der Verj\u00e4hrung bei Gericht eingereichten Klageschrift lagen Kopien bei, die den Stempel \u201eBeglaubigte Abschrift\u201c, aber keinen vom Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufwiesen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies sie hingegen wegen Verj\u00e4hrung ab.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit der Vorinstanz geht der BGH allerdings davon aus, dass die Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung einer Klageschrift nicht ausreicht. Zwar ist in den die Einzelheiten der Zustellung regelnden \u00a7\u00a7\u00a0166\u00a0ff. ZPO in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung nicht mehr ausdr\u00fccklich vorgeschrieben, dass eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist. Der BGH h\u00e4lt eine Beglaubigung aber weiterhin f\u00fcr erforderlich, weil der Gesetzgeber den fr\u00fcheren Rechtszustand (\u00a7\u00a0170 Abs.\u00a01 ZPO a.F.) nicht habe \u00e4ndern wollen. Anders als das OLG bejaht der BGH aber eine Heilung des Formmangels gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0189 ZPO, weil die nicht beglaubigte Abschrift dem Beklagten tats\u00e4chlich zugegangen ist und nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt keine inhaltlichen Abweichungen vom Original aufweist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Trotz der M\u00f6glichkeit einer Heilung nach \u00a7\u00a0189 ZPO sollte jeder Anwalt weiterhin darauf achten, dass die eingereichten Abschriften ordnungsgem\u00e4\u00df beglaubigt sind.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><strong>Staatenimmunit\u00e4t und Umschuldung von Staatsanleihen<\/strong><\/span><br \/>\n<span style=\"color: #000000\"> Urteil vom 8. M\u00e4rz 2016 &#8211; VI ZR 516\/14<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em>Dass die Euro-Krise vielf\u00e4ltige Rechtsfragen aufwirft, veranschaulicht eine Entscheidung des VI. Zivilsenats zur Reichweite der prozessualen Staatenimmunit\u00e4t.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Die Kl\u00e4ger hatten in den Jahren 2010 und 2011 griechische Staatsanleihen erworben, die nach den Anleihebedingungen dem griechischen Recht unterfielen. Durch Gesetz vom 23.02.2012 wurde in Griechenland die M\u00f6glichkeit eingef\u00fchrt, Mehrheitsentscheidungen der Anleihegl\u00e4ubiger \u00fcber eine \u00c4nderung der Anleihebedingungen durch Beschluss des Ministerrats f\u00fcr allgemeinverbindlich zu erkl\u00e4ren. Am 09.03.2012 erging ein solcher Beschluss f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern erworbenen Papiere. Diese wurden gegen andere Anleihen umgetauscht, die einen um mehr als die H\u00e4lfte verringerten Nennwert und eine l\u00e4ngere Laufzeit aufweisen. Die Kl\u00e4ger nahmen den griechischen Staat deswegen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Der BGH schloss sich der Beurteilung der Vorinstanzen an, wonach die deutsche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Staatenimmunit\u00e4t nicht er\u00f6ffnet ist. Die Begebung von Staatsanleihen ist zwar ein nicht hoheitlicher Akt, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem anderen Staat nicht ausschlie\u00dft. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz werden aber nicht auf die Ausgabe der Anleihen gest\u00fctzt, sondern auf die nachtr\u00e4glich ergangene gesetzliche Regelung und den darauf beruhenden Beschluss des griechischen Ministerrats. Dies sind hoheitliche Handlungen, die der \u00dcberpr\u00fcfung durch die deutschen Gerichte entzogen sind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\"><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Anleger, die ungeachtet der in der Regel eher geringen Erfolgsaussichten den Rechtsweg beschreiten wollen, m\u00fcssen bestrebt sein, ihre Anspr\u00fcche auf Handlungen des Beklagten zu st\u00fctzen, die nicht hoheitlicher Natur sind.<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. In Ankn\u00fcpfung an diese sog. Montagspost berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber &#8211; ausgew\u00e4hlte &#8211; aktuelle Entscheidungen des BGH. Anscheinsbeweis beim Online-Banking Urteil vom 26. 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