{"id":1462,"date":"2019-10-17T10:07:13","date_gmt":"2019-10-17T08:07:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1462"},"modified":"2019-10-17T10:07:13","modified_gmt":"2019-10-17T08:07:13","slug":"bgh-berufung-auf-unwirksamkeit-einer-ersatzzustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/10\/17\/bgh-berufung-auf-unwirksamkeit-einer-ersatzzustellung\/","title":{"rendered":"BGH: Berufung auf Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Vers\u00e4umnisurteil ging es \u2013 wie so oft \u2013 um die Wirksamkeit von Zustellungen (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20190514.xzr94%2F18\">BGH, Beschl. v. 14.5.2019 &#8211;\u00a0X ZR 94\/18<\/a>).\u00a0Der Beklagte hatte dem klagenden Luftverkehrsunternehmen, das f\u00fcr ein spezielles (Bonus-)Programm einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz gefordert hatte, eine Anschrift in Berlin mit dem Zusatz \u201ec\/o D.\u201c mitgeteilt. Die Kl\u00e4gerin warf dem Beklagten dann vor, diverse T\u00e4uschungen begangen zu haben und verlangte von ihm die Kosten, die f\u00fcr zahlreiche Fl\u00fcge entstanden waren. In Berlin wurden die Klageschrift und das Vers\u00e4umnisurteil auch zugestellt. Seinen Wohnsitz hatte der Beklagte aber tats\u00e4chlich in Moskau. LG und KG hatten den zu sp\u00e4t eingelegten Einspruch als verfristet angesehen, der BGH folgte dem jedoch nicht.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen ist, dass die Zustellungen nicht wirksam waren. Eine Ersatzzustellung setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung voraus, dass der Zustellungsempf\u00e4nger am Ort der Zustellung auch tats\u00e4chlich wohnt. Es ist gerade nicht ausreichend, dass der Zustellungsempf\u00e4nger nur einen zurechenbaren Rechtsschein f\u00fcr die Wohnung erzeugt. Eine erweiternde Auslegung der Zustellungsvorschriften dahingehend ist nicht zul\u00e4ssig. Diese Vorschriften haben formalen Charakter und sichern das rechtliche Geh\u00f6r.<\/p>\n<p>Diese Sicht der Dinge f\u00fchrt aber in vielen F\u00e4llen zu v\u00f6llig sachunangemessenen Ergebnissen. Entsprechend dem das ganze Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung deshalb schon bald Ausnahmen von diesem Grundsatz postuliert: Ein Zustellungsempf\u00e4nger darf sich auf eine unwirksame Ersatzzustellung dann nicht berufen, wenn er bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum \u00fcber seine tats\u00e4chlichen Lebensverh\u00e4ltnisse hervorruft. \u201eFehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelm\u00e4\u00dfig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigefu\u0308hrt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anh\u00e4ngigen oder m\u00f6glicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdr\u00e4ngen mussten.\u201c<\/p>\n<p>Hiervon vermochte der BGH nach den Feststellungen des KG nicht auszugehen. Besondere Feststellung zu einer Unredlichkeit des Beklagten im Hinblick auf das Verfahren wurde vom KG nicht getroffen. Die Umst\u00e4nde, dass der Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einmal \u201ebei D.\u201c und einmal \u201ec\/o D.\u201c angegeben hatte, reichen nicht aus. Beiden Zus\u00e4tzen kommt keine vollst\u00e4ndig eindeutige Wirkung zu. Die Zus\u00e4tze werden sowohl bei Personen verwendet, die eine Wohnung als Untermieter oder aus sonstigen Gr\u00fcnden mitbenutzen als auch bei Personen, die lediglich sicherstellen wollen, dass sie Post an einer bestimmten Adresse im Inland erreichen kann. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Adresse angegeben hat, um unberechtigt an einem speziellen Programm der Kl\u00e4gerin teilzunehmen, reicht nicht aus, um bei der Kl\u00e4gerin eine Fehlvorstellung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit auszul\u00f6sen, zumal der Kl\u00e4gerin bekannt war, dass der Beklagte sich tats\u00e4chlich in Moskau aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Wie auch hier, scheitern in der Praxis viele Zustellungen an ihrer Wirksamkeit. Dies kann sehr unangenehme Konsequenzen haben. Eine unwirksame Zustellung kann auch nach Jahren noch geltend gemacht werden. Mitunter ist dann die Verj\u00e4hrungsfrist abgelaufen und es fehlt an verj\u00e4hrungsunterbrechenden Umst\u00e4nden. F\u00fcr einen Gl\u00e4ubiger kann all dies sehr bitter sein. Das geltende Zustellungsrecht gibt jedenfalls Personen, die sich Zustellungen entziehen wollen, viele M\u00f6glichkeiten, ihre Gl\u00e4ubiger zum Narren zu halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Vers\u00e4umnisurteil ging es \u2013 wie so oft \u2013 um die Wirksamkeit von Zustellungen (BGH, Beschl. v. 14.5.2019 &#8211;\u00a0X ZR 94\/18).\u00a0Der Beklagte hatte dem klagenden Luftverkehrsunternehmen, das f\u00fcr ein spezielles (Bonus-)Programm einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz gefordert hatte, eine Anschrift in Berlin mit dem Zusatz \u201ec\/o D.\u201c mitgeteilt. 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