{"id":1469,"date":"2019-10-25T13:25:48","date_gmt":"2019-10-25T11:25:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1469"},"modified":"2019-10-25T13:25:48","modified_gmt":"2019-10-25T11:25:48","slug":"montagsblog-155","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/10\/25\/montagsblog-155\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um ein Thema, das in Zeiten des Klimaschutzes an Bedeutung gewinnen k\u00f6nnte.<\/em><\/p>\n<p><strong>W\u00e4rmed\u00e4mmung und \u00dcberbau<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Juni 2019 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0144\/18<\/p>\n<p><em>Mit einer Vorschrift des hessischen Nachbarrechts, die es in \u00e4hnlicher Form auch in anderen Bundesl\u00e4ndern gibt, befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Eigent\u00fcmer von Reihenh\u00e4usern, die versetzt aneinandergebaut sind. Der Kl\u00e4ger lie\u00df sein Haus mit einer au\u00dfenseitigen Fassadend\u00e4mmung versehen und wollte in diese Ma\u00dfnahme auch den frei liegenden Teil der Wand einbeziehen, die an der Grenze zum Grundst\u00fcck des Beklagten liegt. Hierzu m\u00fcssten unter anderem ein vom Beklagten an die Hauswand angepasster Holzunterstand f\u00fcr die M\u00fclltonnen verlegt und der Dachanschluss am Haus des Beklagten angepasst werden. Der Beklagte lehnt diese Ma\u00dfnahmen ab. Das AG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df, dem Kl\u00e4ger die Vornahme der Ma\u00dfnahmen auf dessen Kosten zu erlauben. Das LG wies die Klage hingegen ab.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a010a Abs.\u00a01 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes m\u00fcssen Eigent\u00fcmer und Nutzungsberechtigte eines Grundst\u00fccks Bauteile einer Grenzwand, die auf ihr Grundst\u00fcck \u00fcbergreifen, dulden, wenn es sich um eine den aktuellen Vorschriften f\u00fcr bestehende Geb\u00e4ude entsprechende W\u00e4rmed\u00e4mmung handelt und diese auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Duldungspflicht ist aber auf den \u00dcberbau beschr\u00e4nkt und erstreckt sich nicht auf \u00c4nderungen am Eigentum des Verpflichteten. Im Streitfall besteht deshalb keine Duldungspflicht, weil die beabsichtigte Ma\u00dfnahme mit \u00c4nderungen am Eigentum des Beklagten einherginge.<\/p>\n<p>Der BGH stellt klar, dass die genannte Vorschrift nur f\u00fcr Grenzw\u00e4nde gilt, also f\u00fcr W\u00e4nde, die die Grenze zum Nachbargrundst\u00fcck nicht \u00fcberschreiten. Bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung im Sinne von \u00a7\u00a0921 BGB richtet sich die Zul\u00e4ssigkeit eines \u00dcberbaus nach den Regeln der Gemeinschaft, insbesondere nach \u00a7\u00a0745 Abs.\u00a02 BGB. Zu den danach in Betracht kommenden Verwaltungsma\u00dfnahmen z\u00e4hlen jedoch nur Ma\u00dfnahmen, die die gemeinsame Einrichtung betreffen, nicht aber Ma\u00dfnahmen, die das alleinige Eigentum eines Beteiligten betreffen. F\u00fcr den Streitfall f\u00fchrt dies zum gleichen Ergebnis wie im Fall einer Grenzwand.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Auch wenn es im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war, sollte vor Klageerhebung sorgf\u00e4ltig gekl\u00e4rt werden, ob es um eine Grenzwand oder um eine gemeinsame Grenzeinrichtung geht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um ein Thema, das in Zeiten des Klimaschutzes an Bedeutung gewinnen k\u00f6nnte. W\u00e4rmed\u00e4mmung und \u00dcberbau Urteil vom 14.\u00a0Juni 2019 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0144\/18 Mit einer Vorschrift des hessischen Nachbarrechts, die es in \u00e4hnlicher Form auch in anderen Bundesl\u00e4ndern gibt, befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Parteien sind Eigent\u00fcmer von Reihenh\u00e4usern, die versetzt aneinandergebaut sind. 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