{"id":1471,"date":"2019-11-01T13:53:33","date_gmt":"2019-11-01T12:53:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1471"},"modified":"2019-11-01T13:53:33","modified_gmt":"2019-11-01T12:53:33","slug":"montagsblog-156","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/11\/01\/montagsblog-156\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Mangelsch\u00e4den und sonstigen Sch\u00e4den beim Werkvertrag.<\/em><\/p>\n<p><strong>Schadensersatz nach K\u00fcndigung eines Reinigungsvertrags<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 10.\u00a0Oktober 2019 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a01\/19<\/p>\n<p><em>Dass die vor der Schuldrechtsmodernisierung h\u00e4ufig umstrittene Abgrenzung zwischen Mangelsch\u00e4den und sonstigen Sch\u00e4den auch nach neuem Recht relevant sein kann, belegt eine Entscheidung des VII.\u00a0Zivilsenats. <\/em><\/p>\n<p>Das klagende Land Berlin hatte mit der Beklagten einen Vertrag \u00fcber Reinigungsleistungen mit einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren geschlossen. Nach rund f\u00fcnf Monaten erkl\u00e4rte es die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Vertrags wegen schwerwiegender und systematischer Reinigungsm\u00e4ngel. In der Folgezeit beauftragte es andere Unternehmen mit den betreffenden Leistungen. Nach Ablauf der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Vertragslaufzeit \u2013 rund drei Jahre nach der K\u00fcndigung \u2013 klagte es die entstandenen Mehrkosten in H\u00f6he von rund 160.000 Euro ein. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das Kammergericht zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die Klageanspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt. \u00a7\u00a0634a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BGB, der f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Schadensersatz wegen eines Werkmangels eine Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren vorsieht, ist nicht anwendbar. Zwar ist der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Die geltend gemachten Mehraufwendungen beruhen aber nicht auf einem Mangel der von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistungen, sondern darauf, dass die Beklagte die geschuldeten Leistungen im Zeitraum nach der K\u00fcndigung nicht mehr erbracht hat. F\u00fcr diesbez\u00fcgliche Schadensersatzanspr\u00fcche gilt auch dann die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0195 und \u00a7\u00a0199 BGB, wenn die K\u00fcndigung auf M\u00e4ngel der zuvor erbrachten Reinigungsleistungen gest\u00fctzt war.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Wenn auch nur entfernte Zweifel bestehen, ob \u00a7\u00a0634a oder \u00a7\u00a0195 BGB ma\u00dfgeblich ist, sollte die Klage sicherheitshalber innerhalb der k\u00fcrzeren Frist erhoben werden \u2013 sofern dies noch m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Mangelsch\u00e4den und sonstigen Sch\u00e4den beim Werkvertrag. Schadensersatz nach K\u00fcndigung eines Reinigungsvertrags Urteil vom 10.\u00a0Oktober 2019 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a01\/19 Dass die vor der Schuldrechtsmodernisierung h\u00e4ufig umstrittene Abgrenzung zwischen Mangelsch\u00e4den und sonstigen Sch\u00e4den auch nach neuem Recht relevant sein kann, belegt eine Entscheidung des VII.\u00a0Zivilsenats. Das klagende Land Berlin hatte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,60],"tags":[1552,1551,1550,50,91],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1471"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1471"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1471\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1472,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1471\/revisions\/1472"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1471"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1471"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1471"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}