{"id":1494,"date":"2019-11-08T14:26:18","date_gmt":"2019-11-08T13:26:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1494"},"modified":"2019-11-08T14:26:18","modified_gmt":"2019-11-08T13:26:18","slug":"montagsblog-157","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/11\/08\/montagsblog-157\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Verj\u00e4hrung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen gegen Notare.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung des notariellen Amtshaftungsanspruchs<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 10.\u00a0Oktober 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0227\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, wann ein Laie die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis von einer notariellen Pflichtverletzung hat, befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte Ende 2006 eine Eigentumswohnung erworben. Im notariellen Vertrag, den der Beklagte als Notarvertreter beurkundet hat, ist vermerkt, der K\u00e4ufer habe den Vertragsentwurf mehr als zwei Wochen zuvor erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn zu pr\u00fcfen oder \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Sp\u00e4ter betrieb der Kl\u00e4ger die R\u00fcckabwicklung der Vertr\u00e4ge, weil er den Kaufpreis als \u00fcberteuert ansah. Sein Versuch, die an dem Gesch\u00e4ft Beteiligten in Anspruch zu nehmen, schlug fehl, unter anderem wegen Insolvenz der als Schuldner in Frage kommenden Gesellschaften. Daraufhin nahm der Kl\u00e4ger Ende 2016 den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil ihm der Vertragsentwurf entgegen \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a Satz\u00a02 Nr.\u00a02 BeurkG und abweichend von den Angaben im Vertrag erst kurz vor dem Beurkundungstermin zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind. Er kn\u00fcpft an seine schon zu \u00a7\u00a0852 Abs.\u00a01 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung an, wonach die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs bereits dann vorliegt, wenn dem Gl\u00e4ubiger Tatsachen bekannt oder infolge von grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sind, die aus seiner Sicht auf eine Pflichtverletzung hinweisen. Abweichend von der Auffassung der Revision sieht der erkennende Senat insoweit keine Unterschiede zwischen der Rechtsprechung f\u00fcr Notar-, Anwalt- und Arzthaftungssachen. Im Streitfall ergaben sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Pflichtverletzung des Beklagten schon aus dem Umstand, dass die im beurkundeten Vertrag enthaltenen Angaben zur \u00dcberlassung des Vertragsentwurfs nach seinem eigenen Vortrag objektiv unzutreffend waren und damit gegebenenfalls auch f\u00fcr einen Laien ohne weiteres erkennbar war, dass der Beklagte m\u00f6glicherweise gegen rechtliche Vorgaben verstie\u00df. Die Verj\u00e4hrung begann deshalb, sobald der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich Kenntnis davon erhielt, dass keine anderweitigen Ersatzm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen. Letzteres war sp\u00e4testens im Jahr 2012 der Fall. Die im Jahr 2016 erhobene Klage konnte die Verj\u00e4hrung deshalb nicht mehr hemmen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Etwas anderes kann gelten, wenn der Notar den Gesch\u00e4digten \u00fcber den Inhalt oder Umfang der ihn treffenden Pflichten unzutreffend belehrt hat und f\u00fcr den Gesch\u00e4digten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Belehrung fehlerhaft ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Verj\u00e4hrung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen gegen Notare. Verj\u00e4hrung des notariellen Amtshaftungsanspruchs Urteil vom 10.\u00a0Oktober 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0227\/18 Mit der Frage, wann ein Laie die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis von einer notariellen Pflichtverletzung hat, befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger hatte Ende 2006 eine Eigentumswohnung erworben. Im notariellen Vertrag, den der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,15,61],"tags":[829,1558,1557,252,1559,1555,1556,796,640],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1494"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1494"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1494\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1495,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1494\/revisions\/1495"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1494"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1494"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1494"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}