{"id":1517,"date":"2019-11-25T12:34:30","date_gmt":"2019-11-25T11:34:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1517"},"modified":"2019-11-25T12:34:30","modified_gmt":"2019-11-25T11:34:30","slug":"professor-udo-hintzen-im-interview-zu-den-moeglichkeiten-der-beitreibung-einer-titulierten-forderung-trotz-vielfaeltigem-schuldnerschutz-und-restschuldbefreiung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/11\/25\/professor-udo-hintzen-im-interview-zu-den-moeglichkeiten-der-beitreibung-einer-titulierten-forderung-trotz-vielfaeltigem-schuldnerschutz-und-restschuldbefreiung\/","title":{"rendered":"Professor Udo Hintzen im Interview zu den M\u00f6glichkeiten der Beitreibung einer titulierten Forderung trotz vielf\u00e4ltigem Schuldnerschutz und Restschuldbefreiung"},"content":{"rendered":"<p>Ziel der Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Gl\u00e4ubigers als Rechtserfolg. Die Wirklichkeit zeigt jedoch ein ganz anderes Bild. F\u00fcr eine effektive und zielgerichtete Vollstreckung sind vertiefte Kenntnisse in diversen Rechtsgebieten vonn\u00f6ten, will man sich nicht nur auf die Pf\u00e4ndung von Arbeitseinkommen und Girokonten beschr\u00e4nken. Hier\u00fcber habe ich mit dem Autor des gerade in neuer Auflage erschienenen Buchs <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/musterantrage-fur-pfandung-und-uberweisung-9783504471323.html\">\u201eMusterantr\u00e4ge f\u00fcr Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung\u201c<\/a> Professor Udo Hintzen[1] gesprochen.<\/p>\n<p><strong>Forner:<\/strong> Lieber Herr Prof. Hintzen, haben Sie vielen Dank, dass Sie sich die Zeit f\u00fcr unser Gespr\u00e4ch nehmen. Was ist f\u00fcr einen Gl\u00e4ubiger die gr\u00f6\u00dfte Herausforderung, will er seinen titulierten Anspruch zwangsweise durchsetzen?<\/p>\n<p><strong>Hintzen:<\/strong> Den \u00dcberblick zu gewinnen, welche M\u00f6glichkeiten es au\u00dfer den in den amtlichen Formularen vorgesehenen \u201eKlassikern\u201c wie Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Steuererstattungsanspruch, Lebensversicherung und Bausparvertrag noch gibt. Aber selbst bei diesen vorformulierten Anspr\u00fcchen kann es im Einzelfall Abweichungen geben, die dann extra im Anwendungsformular korrigiert werden sollten.<\/p>\n<p><strong>F<\/strong><strong>orner:<\/strong> Muss ein Gl\u00e4ubiger denn die amtlichen Formulare benutzen, auch wenn er andere als die von Ihnen gerade genannten Anspr\u00fcche pf\u00e4nden will?<\/p>\n<p><strong>Hintzen:<\/strong> Ja, muss er. Das Formular enth\u00e4lt einen \u201eoffenen\u201c Baustein; der Gl\u00e4ubiger muss dann \u2013 wie fr\u00fcher generell \u2013 den zu pf\u00e4ndenden Anspruch selbst formulieren. Allerdings w\u00fcrde der allgemeine Justizgew\u00e4hrungsanspruch in verfassungswidriger Weise eingeschr\u00e4nkt, wenn der gesetzlich geregelte Formularzwang so zu verstehen w\u00e4re, dass die Formulare ohne Einschr\u00e4nkung zu verwenden w\u00e4ren. Mit dem Formularzwang wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Antr\u00e4ge bei Gericht gesteigert werden. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Umsetzung dieses in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Forderungspf\u00e4ndung anspruchsvollen gesetzgeberischen Anliegens durch die verbindliche Vorgabe des Formulars den Anspruch des Rechtsuchenden auf effektiven Rechtsschutz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nkt. Daher gibt es trotz Formularzwangs immer die M\u00f6glichkeit, von den Vorgaben abzuweichen.<\/p>\n<p><strong>Forner:<\/strong> Wo k\u00f6nnen denn in einem Formular, das ja immerhin vom Gesetzgeber gesetzlich vorgeschrieben ist, Korrektur- bzw. Anpassungsm\u00f6glichkeiten \u00fcberhaupt auftreten?<\/p>\n<p><strong>Hintzen: <\/strong>Die Ausf\u00fcllprobleme haben den BGH bereits kurz nach Einf\u00fchrung der Formulare besch\u00e4ftigt. Mit seinem ersten Beschluss v. 13.2.2014\u00a0 &#8211; VII ZB 39\/13, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2014.08.r.56\">MDR 2014, 495 <\/a>hat der BGH das Formular in mehreren Punkten kritisiert und entschieden, dass ein Gl\u00e4ubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollst\u00e4ndig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverst\u00e4ndlich ist. In diesen F\u00e4llen kann der Gl\u00e4ubiger auch Streichungen, Berichtigungen oder Erg\u00e4nzungen vornehmen oder das Formular insoweit nicht nutzen, sondern auf beigef\u00fcgte Anlagen verweisen. Nicht zuletzt diese Entscheidung f\u00fchrte dann zur \u00c4nderungsverordnung vom 16.6.2014. Leider brachte diese VO au\u00dfer der \u201eSEPA-Umstellung\u201c keine Verbesserung, die Kernprobleme sind geblieben.<\/p>\n<p><strong>Forner:<\/strong> Wann ben\u00f6tigt ein Gl\u00e4ubiger neben den amtlichen Formularen, die ja textlich bereits die zu pf\u00e4ndenden Anspr\u00fcche genau bezeichnen, noch weitere Unterst\u00fctzung, z.B. in Form eines Formularbuchs?<\/p>\n<p><strong>Hintzen:<\/strong> Ein Gl\u00e4ubiger sollte sich grunds\u00e4tzlich nie auf vorgefertigte Texte verlassen. Insbesondere Rechtsanw\u00e4lte sind ihren Mandanten gegen\u00fcber verpflichtet. Ob ein zu pf\u00e4ndender Anspruch im Einzelfall hinreichend bezeichnet und auch alle m\u00f6glichen Nebenrechte mitgepf\u00e4ndet sind, entscheidet nicht der Gesetzgeber mit Textbausteinen, sondern der Gl\u00e4ubiger selbst ist gefragt und das Vollstreckungsgericht muss dann entscheiden, ob dem Pf\u00e4ndungsantrag stattgegeben wird oder nicht. Bei der Vielfalt der Pf\u00e4ndungsm\u00f6glichkeiten wird ein Gl\u00e4ubiger ohne ein Nachschlagewerk kaum auskommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>F<\/strong><strong>orner: <\/strong>Ihr soeben erschienenes Buch mit mehr als 200 Musterantr\u00e4gen zur Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung ist so ein Nachschlagewerk. Was erwartet den Nutzer hier an inhaltlichen Neuerungen?<\/p>\n<p><strong>Hintzen<\/strong>: Viele einzelne Gesetzes\u00e4nderungen haben dazu gef\u00fchrt, dass man bei den einzelnen Antr\u00e4gen genau hinsehen muss. Es f\u00e4ngt mit der neuen Pf\u00e4ndungsfreigrenzenbekanntmachung an, die zu beachten ist. In den individuellen Antr\u00e4gen werden unterschiedliche \u00c4nderungen relevant, z.B. durch die Reform des Bauvertragsrechts, durch das Gesetz \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c oder durch die Reform der strafrechtlichen Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung. Grenz\u00fcberschreitend ist auch das neue EU-Kontenpf\u00e4ndungsVO-Durchf\u00fchrungsgesetz und das Gesetz zum Internationalen Erbschein zu achten. Daneben gibt es viele kleine Details, die f\u00fcr den Antrag wichtig sind; beispielhaft erw\u00e4hnt werden kann hier die Verschmelzung der PostbankAG mit der DB Privat- und Firmenkunden. F\u00fcr den Vollstreckungsgl\u00e4ubiger ist es ja enorm wichtig, wer der richtige Drittschuldner ist.<\/p>\n<p><strong>F<\/strong><strong>orner:<\/strong> Wichtig ist f\u00fcr den Vollstreckungsgl\u00e4ubiger auch, dass er alle M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pft. K\u00f6nnen Sie einmal kurz ein Beispiel au\u00dferhalb der eingangs genannten Pf\u00e4ndungsm\u00f6glichkeiten nennen?<\/p>\n<p><strong>Hintzen:<\/strong> Viele Schuldner verf\u00fcgen \u00fcber Grundbesitz, sei es in Form eines Grundst\u00fccks oder einer Eigentumswohnung. Die Zwangsvollstreckung in Verm\u00f6gensrechte, die sich aus dem Grundbuch ergeben bzw. sich auf das Grundst\u00fcck beziehen, wird nur selten in Anspruch genommen. Der Grund liegt m\u00f6glicherweise in den praktischen und rechtlichen Problemen, die aus der Verzahnung des allgemeinen Zwangsvollstreckungsrechts mit Fragen des materiellen und formellen Grundbuchrechts und nicht zuletzt mit dem Recht der Zwangsversteigerung resultieren. Diese \u00e4u\u00dferst komplexen Fragen sind nicht immer einfach und eindeutig zu beantworten. Die Rechtspf\u00e4ndung und m\u00f6gliche Sicherung im Grundbuch bietet aber durchaus vielversprechende Realisierungschancen, die der Gl\u00e4ubiger nicht ungenutzt lassen sollte.<\/p>\n<p>Ein weiteres Beispiel sind Pf\u00e4ndungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen einer Erbfolge. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes wurde 2017 in Deutschland ein Verm\u00f6gen von insgesamt etwa 97 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Der Betrag d\u00fcrfte von Jahr zu Jahr steigen. Hinter diesem Betrag verbergen sich H\u00e4user, Wohnungen, Wertpapiere und Bargeld. Pf\u00e4ndungsm\u00f6glichkeiten, die man nicht au\u00dfer Acht lassen sollte.<\/p>\n<p><strong>Forner:<\/strong> Lieber Herr Prof. Hintzen, ich danke Ihnen f\u00fcr das aufschlussreiche Gespr\u00e4ch.<\/p>\n<p>[1] Professor Udo Hintzen ist durch langj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit als Rechtspfleger ausgewiesener Experte im Umgang mit Forderungspf\u00e4ndungen. Er lehrt an der HWR Berlin (u.a. mit Schwerpunkt Zwangsvollstreckungsrecht) und ist Mitherausgeber der Zeitschrift \u201eRpfleger&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ziel der Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Gl\u00e4ubigers als Rechtserfolg. Die Wirklichkeit zeigt jedoch ein ganz anderes Bild. F\u00fcr eine effektive und zielgerichtete Vollstreckung sind vertiefte Kenntnisse in diversen Rechtsgebieten vonn\u00f6ten, will man sich nicht nur auf die Pf\u00e4ndung von Arbeitseinkommen und Girokonten beschr\u00e4nken. 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