{"id":1525,"date":"2019-12-17T13:38:55","date_gmt":"2019-12-17T12:38:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1525"},"modified":"2019-12-17T13:38:55","modified_gmt":"2019-12-17T12:38:55","slug":"bgh-zum-stillschweigenden-wiedereinsetzungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/12\/17\/bgh-zum-stillschweigenden-wiedereinsetzungsantrag\/","title":{"rendered":"BGH zum stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin gegen einen am 25.1.2018 zugestellten Beschluss am 21.2.2018 Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begr\u00fcndung wurde antragsgem\u00e4\u00df bis zum 20.4.2018 verl\u00e4ngert. Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 bat die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte um eine weitere Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist, weil noch eine ausf\u00fchrliche Besprechung mit der Antragsgegnerin notwendig sei, diese aber krankheitsbedingt noch nicht durchgef\u00fchrt werden konnte. Die Antragsgegnerin befinde sich in einer station\u00e4ren Rehabilitationsma\u00dfnahme, die voraussichtlich vier Wochen (12.4. bis 10.5.2018) andauern werde. Am 11.5.2018 teilte das OLG der Antragsgegnerin mit, die Frist k\u00f6nne mangels Zustimmung des Gegners nicht nochmals verl\u00e4ngert werden und sei damit vers\u00e4umt. Mit Schriftsatz vom 29.5. begr\u00fcndete die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte die Beschwerde ausf\u00fchrlich und teile nochmals erg\u00e4nzend weitere Umst\u00e4nde zur Erkrankung der Antragsgegnerin mit. Nach einem weiteren Hinweis des OLG beantragte die Antragsgegnerin am 22.6.2018 schlie\u00dflich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Vers\u00e4umung der Beschwerdefrist. Dies wurde u.a. damit begr\u00fcndet, der Antragsgegnerin sei durchg\u00e4ngig von \u00e4rztlicher Seite geraten worden, sich w\u00e4hrend der Rehabilitation nicht mit Prozessen zu befassen. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg! Nach der Auffassung des BGH (Beschl. v. 12.6.2019 \u2013 XII ZB 432\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.18.i.1149.01.e\">MDR 2019, 1149 <\/a>= <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2019.21.i.1299.01.e\">MDR 2019, 1299 [<em>Elzer<\/em>]<\/a>) hat das OLG mit der angefochtenen Entscheidung das Verfahrensgrundrecht auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin verletzt. Die Wiedereinsetzung sei nicht versp\u00e4tet beantragt worden. Der Schriftsatz vom 29.5.2018 sei vielmehr als stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen. Ausreichend daf\u00fcr sei bereits, dass in dem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht werde, dass das Verfahren trotz einer versp\u00e4teten Einreichung eines Schriftsatzes fortgesetzt werden solle. Die erforderliche, aus sich heraus verst\u00e4ndliche und geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe, aus denen sich die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis ergeben, sei in dem Schriftsatz enthalten. Der ausdr\u00fcckliche Wiedereinsetzungsantrag vom 22.6.2018 enthalte nur noch erg\u00e4nzende Angaben.<\/p>\n<p>Damit stehe allerdings noch nicht fest, dass die beantragte Wiedereinsetzung auch bewilligt werden kann. Die Erkrankung des Rechtsmittelf\u00fchrers kann grunds\u00e4tzlich eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgem\u00e4\u00df zu unterrichten. Notwendig daf\u00fcr ist allerdings, dass selbst eine telefonische Verst\u00e4ndigung \u00fcber eine fristgerecht vorzulegende Beschwerdebegr\u00fcndung mit einem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten nicht m\u00f6glich war. Der BGH gibt dem OLG dann auf, zu pr\u00fcfen, ob dies vorliegend wirklich glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere dr\u00e4nge es sich hier auf, unter Umst\u00e4nden weitere \u00e4rztliche Bescheinigungen anzufordern. Die Antragsgegnerin hat somit nur einen Etappensieg errungen. Ob sie tats\u00e4chlich Wiedereinsetzung bewilligt bekommt, bleibt zun\u00e4chst offen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Rechtsanwalt ist es wichtig, die Fristen f\u00fcr einen Wiedereinsetzungsantrag immer im Auge zu behalten. Sobald diesbez\u00fcglich etwas auff\u00e4llt, ist die Frist zu berechnen und im Kalender \u2013 auff\u00e4llig (!) &#8211; zu notieren. Lediglich als Notanker muss in Zweifelsf\u00e4llen noch gepr\u00fcft werden, ob ein anderer, noch fristgem\u00e4\u00df eingereichter Schriftsatz unter Umst\u00e4nden schon als stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden kann. Dies kann dann vielleicht eine \u201eRettung\u201c sein. Verlassen sollte man sich darauf jedoch besser nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin gegen einen am 25.1.2018 zugestellten Beschluss am 21.2.2018 Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begr\u00fcndung wurde antragsgem\u00e4\u00df bis zum 20.4.2018 verl\u00e4ngert. Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 bat die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte um eine weitere Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist, weil noch eine ausf\u00fchrliche Besprechung mit der Antragsgegnerin notwendig sei, diese aber krankheitsbedingt noch nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[1583,20],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1525"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1525"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1525\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1526,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1525\/revisions\/1526"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1525"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1525"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1525"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}