{"id":1527,"date":"2019-12-06T13:13:13","date_gmt":"2019-12-06T12:13:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1527"},"modified":"2019-12-10T14:44:59","modified_gmt":"2019-12-10T13:44:59","slug":"montagsblog-161","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/12\/06\/montagsblog-161\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erledigung nach Klage beim unzust\u00e4ndigen Gericht<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 7.\u00a0November 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a016\/18<\/p>\n<p><em>Ein sich abzeichnender Konflikt zwischen dem III. und dem XII.\u00a0Zivilsenat ist beigelegt.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die beklagte Stadt vor dem AG wegen Besch\u00e4digung eines Fahrzeugs bei M\u00e4harbeiten auf Schadensersatz in H\u00f6he von rund 1.100 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Nach Begleichung des Klagebetrags und der Nebenforderungen hatte sie den Rechtsstreit einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Das AG verwies den Rechtsstreit an das LG, weil dieses f\u00fcr Amtshaftungsanspr\u00fcche ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig ist. Das LG wies den einseitigen Erledigungsantrag als unbegr\u00fcndet ab, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung mangels Zust\u00e4ndigkeit des AG unzul\u00e4ssig gewesen sei. Das OLG stellte hingegen antragsgem\u00e4\u00df die Erledigung des Rechtsstreits fest.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt hinsichtlich der Nebenforderungen erfolglos. Hinsichtlich der Hauptforderung verweist der BGH die Sache hingegen an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndige III.\u00a0Zivilsenat hatte zun\u00e4chst die Auffassung vertreten, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann auszusprechen ist, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei einem nicht zust\u00e4ndigen Gericht anh\u00e4ngig ist. Dies h\u00e4tte einer Entscheidung des XII.\u00a0Zivilsenats widersprochen. Dieser teilte auf eine Anfrage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0132\u00a0Abs.\u00a03 GVG (Beschluss vom 28.\u00a0Februar 2019, dazu <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/03\/24\/montagsblog-127\/\">Montagsblog Nr.\u00a0127<\/a>) mit, er halte an seiner Auffassung fest (Beschluss vom 22.\u00a0Mai 2019, MDR 2019,\u00a01012).<\/p>\n<p>Der III.\u00a0Zivilsenat sieht von einer Vorlage an den Gro\u00dfen Senat f\u00fcr Zivilsachen ab und tritt nunmehr der Auffassung des XII.\u00a0Zivilsenats bei. Er greift aber einen Hinweis in der Mitteilung vom 22.\u00a0Mai 2019 auf und h\u00e4lt eine einseitige Erledigungserkl\u00e4rung f\u00fcr begr\u00fcndet, wenn der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits die Verweisung des Rechtsstreits an das zust\u00e4ndige Gericht beantragt hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich der Nebenforderungen zweifelsfrei vor. Zu der Frage, ob die Hauptforderung ebenfalls erst nach Stellung des Verweisungsantrags erf\u00fcllt wurde, fehlt es hingegen an tatrichterlichen Feststellungen. Diese muss das OLG in der wieder er\u00f6ffneten Berufungsinstanz nachholen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>\u00a0Ma\u00dfgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung, sondern der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Der Kl\u00e4ger kann eine ihm ung\u00fcnstige Kostenentscheidung in solchen F\u00e4llen deshalb nicht dadurch verhindern, dass er zun\u00e4chst einen Verweisungsantrag stellt und erst danach den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung. Erledigung nach Klage beim unzust\u00e4ndigen Gericht Urteil vom 7.\u00a0November 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a016\/18 Ein sich abzeichnender Konflikt zwischen dem III. und dem XII.\u00a0Zivilsenat ist beigelegt. 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