{"id":154,"date":"2016-04-22T18:08:32","date_gmt":"2016-04-22T16:08:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=154"},"modified":"2016-04-22T18:18:37","modified_gmt":"2016-04-22T16:18:37","slug":"montagsblog-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/22\/montagsblog-3\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitzsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. In Ankn\u00fcpfung an diese sog. Montagspost berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber &#8211; ausgew\u00e4hlte &#8211; aktuelle Entscheidungen des BGH.<\/p>\n<p><strong>Werkvertrag zwischen Bauherr und Pr\u00fcfingenieur<\/strong><br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2016 &#8211; III ZR 70\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und der Erbringung von Leistungen auf vertraglicher Grundlage hatte sich der III. Zivilsenat zu befassen.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten den beklagten Pr\u00fcfingenieur mit der Pr\u00fcfung der Standsicherheit und der Bau\u00fcberwachung bei der Errichtung eines Einfamilienhauses betraut. Nach den einschl\u00e4gigen baurechtlichen Vorschriften genehmigte die Baubeh\u00f6rde das Vorhaben mit der Auflage, die Standsicherheit und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bau\u00fcberwachung durch Bescheinigungen eines Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndigen nachzuweisen. Nach Errichtung des Geb\u00e4udes erwies sich eine Kellerwand aufgrund fehlerhafter statischer Berechnungen als nicht tragf\u00e4hig. Das OLG wies die gegen den Pr\u00fcfingenieur gerichtete Klage auf Ersatz der hieraus resultierenden Sch\u00e4den mit der Begr\u00fcndung ab, der Beklagte sei hoheitlich t\u00e4tig geworden und k\u00f6nne deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0839 Abs.\u00a01 BGB und Art.\u00a034 Abs.1 GG nicht pers\u00f6nlich in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Nach seiner Auffassung erbrachte der Beklagte seine T\u00e4tigkeit auf der Grundlage eines mit dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrags. Der BGH st\u00fctzt sich hierbei auf etablierte Rechtsprechung, wonach f\u00fcr die Frage, ob ein Sachverst\u00e4ndiger hoheitlich t\u00e4tig wird, die Aufgabe ma\u00dfgeblich ist, deren Wahrnehmung seine T\u00e4tigkeit im konkreten Fall dient. Eine hoheitliche T\u00e4tigkeit liegt danach vor, wenn die vom Sachverst\u00e4ndigen vorzunehmende Pr\u00fcfung einen Bestandteil der von der Beh\u00f6rde ausge\u00fcbten hoheitlichen T\u00e4tigkeit bildet. Daran fehlte es im Streitfall, weil dem Pr\u00fcfingenieur nach den einschl\u00e4gigen baurechtlichen Vorbereitungen nicht die Aufgabe zukam, die beh\u00f6rdliche Entscheidung \u00fcber die Baugenehmigung vorzubereiten. Die von ihm erstellten Bescheinigungen dienten vielmehr dazu, eine beh\u00f6rdliche \u00dcberpr\u00fcfung der darin behandelten Fragen \u00fcberfl\u00fcssig zu machen. Deshalb erbrachte der Sachverst\u00e4ndige seine Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrags mit dem Bauherrn. Der vom Berufungsgericht angestellten Hilfserw\u00e4gung, dieser Werkvertrag habe nur eine \u00dcberpr\u00fcfung im \u00f6ffentlichen Interesse zum Gegenstand gehabt, erteilte der BGH ebenfalls eine Absage. Aus der Interessenlage der Beteiligten ergab sich nach seiner Beurteilung vielmehr, dass die T\u00e4tigkeit des Beklagten auch dazu diente, den Bauherrn vor dem Eintritt von Sch\u00e4den durch eine mangelhafte Baustatik zu bewahren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen einen auf beh\u00f6rdliche Anordnung mit Pr\u00fcfaufgaben betrauten Sachverst\u00e4ndigen ist fr\u00fchzeitig zu kl\u00e4ren, auf welchen Vorschriften die T\u00e4tigkeit des Sachverst\u00e4ndige beruhte und welcher Aufgabe sie diente. <\/em><\/p>\n<p><strong>Reaktion auf einen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 10. M\u00e4rz 2016 &#8211; VII ZR 47\/13<br \/>\nBeschluss vom 17. M\u00e4rz 2016 &#8211; IX ZR 211\/14<\/p>\n<p><em>Mit zwei Aspekten der viel kritisierten M\u00f6glichkeit, eine Berufung nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, befassen sich der VII. und der IX. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Im ersten Fall hatte das Berufungsgericht in seinem nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO erteilten Hinweis unter anderem ausgef\u00fchrt, der geltend gemachte Feststellungsantrag \u2013 der auf eine Anregung des Landgerichts hin gestellt, von diesem aber als unbegr\u00fcndet angesehen worden war\u2014sei unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger reagierte auf diesen Hinweis mit einem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag. Das Berufungsgericht lehnte es ab, \u00fcber den Hilfsantrag m\u00fcndlich zu verhandeln, und wies die Berufung durch Beschluss zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall hatte das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss unter anderem ausgef\u00fchrt, eine von zwei Steuerberatern erteilte Auskunft, auf die der Kl\u00e4ger sein Begehren st\u00fctzte, sei lediglich als unverbindliche Prognose anzusehen. Der Kl\u00e4ger hatte hierauf nicht reagiert. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den daraufhin ergangenen Zur\u00fcckweisungsbeschluss machte er geltend, das Berufungsgericht habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag \u00fcbergangen, wonach die Steuerberater eine verbindliche Zusicherung gegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Im ersten Fall hebt der BGH den angefochtenen Beschluss auf; im zweiten weist er die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcck. Beide Senate st\u00fctzen sich dabei auf den Grundsatz, dass das Berufungsgericht dem Berufungskl\u00e4ger Gelegenheit geben muss, auf den nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zu erteilenden Hinweis zu reagieren. Im ersten Fall beurteilte der BGH den vom Kl\u00e4ger gestellten Hilfsantrag als angemessene Reaktion auf den erteilten Hinweis, weil das Berufungsgericht erstmals Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags ge\u00e4u\u00dfert hatte, w\u00e4hrend die Vorinstanz diesen Antrag sogar angeregt hatte. Das Berufungsgericht h\u00e4tte deshalb \u00fcber den Hilfsantrag m\u00fcndlich verhandeln m\u00fcssen. Im zweiten Fall war f\u00fcr den Kl\u00e4ger schon aus dem Hinweisbeschluss ersichtlich, dass das Berufungsgericht die \u00c4u\u00dferungen der Steuerberater anders bewertete als der Kl\u00e4ger. Deshalb h\u00e4tte der Kl\u00e4ger schon innerhalb der ihm einger\u00e4umten Frist zur Stellungnahme auf seinen abweichenden Vortrag und die Beweisangebote hierzu aufmerksam machen m\u00fcssen. Wenn er diese Gelegenheit nicht wahrnimmt, ist es ihm verwehrt, die Nichtber\u00fccksichtigung dieses Vortrags mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das Berufungsgericht die Zur\u00fcckweisung der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO ank\u00fcndigt, muss der Berufungskl\u00e4ger die erteilten Hinweise sorgf\u00e4ltig auswerten und innerhalb der gesetzten Frist umfassend darauf reagieren. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH stellt seinen Richtern w\u00f6chentlich eine Sammlung aller Leitzsatzentscheidungen zur Verf\u00fcgung, die in der vorangegangenen Woche ver\u00f6ffentlicht worden sind. 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