{"id":1540,"date":"2019-12-20T16:17:55","date_gmt":"2019-12-20T15:17:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1540"},"modified":"2019-12-20T16:17:55","modified_gmt":"2019-12-20T15:17:55","slug":"montagsblog-162","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2019\/12\/20\/montagsblog-162\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Verg\u00fctung des Rechtsanwalts im Falle einer Zur\u00fcckverweisung vom Rechtsmittelgericht an ein erstinstanzliches Gericht, das mit der Sache bislang noch nicht befasst war. <\/em><\/p>\n<p><strong>Anwaltsverg\u00fctung bei Diagonalverweisung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 20.\u00a0November 2019 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a063\/19<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung umstrittene Frage. <\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte seine fr\u00fchere Ehefrau kurz nach der Scheidung beim LG auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen. Das LG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Der Zivilsenat des OLG verwies die Sache an das zust\u00e4ndige Familiengericht. Dieses wies das Zahlungsbegehren als unbegr\u00fcndet ab. Der Familiensenat des OLG entschied teilweise zugunsten des Ehemanns, legte ihm aber die Mehrkosten auf, die durch die Klage beim LG entstanden sind. Das AG setzte zugunsten der Ehefrau f\u00fcr das Verfahren vor dem LG und vor dem Zivilsenat des OLG jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgeb\u00fchr fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH tritt der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung bei, dass die beim Landgericht entstandenen Geb\u00fchren in vollem Umfang Mehrkosten darstellen, weil nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Familiengericht sowohl die Verfahrensgeb\u00fchr als auch die Terminsgeb\u00fchr von neuem entstanden sind. Bei einer Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht bilden die Verfahren vor dem verweisenden und dem \u00fcbernehmenden Gericht nach \u00a7\u00a020 Satz\u00a01 RVG einen einheitlichen Rechtszug. Nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 RVG entsteht hingegen ein neuer Rechtszug, wenn die Verweisung oder Abgabe an ein Gericht einer niedrigeren Instanz erfolgt. Diese Vorschrift greift unabh\u00e4ngig davon, ob sich das zuerst angerufene Gericht als zust\u00e4ndig angesehen hat oder nicht. Entgegen einer verbreiteten Auffassung gilt sie dar\u00fcber hinaus nicht nur im Verh\u00e4ltnis zwischen dem verweisenden und dem \u00fcbernehmenden Gericht, sondern auch im Verh\u00e4ltnis zwischen dem \u00fcbernehmenden und dem zuerst angerufenen Gericht. Im Streitfall sind damit gesonderte Geb\u00fchren f\u00fcr insgesamt vier Instanzen angefallen (LG \u2013 OLG Zivilsenat \u2013 AG \u2013 OLG Familiensenat). Die Geb\u00fchren f\u00fcr die beiden ersten Rechtsz\u00fcge geh\u00f6ren zu den vom Ehemann zu tragenden Mehrkosten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>\u00a0Bei einer Zur\u00fcckverweisung an ein Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, entsteht nach \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 RVG ebenfalls ein neuer Rechtszug. In diesem Fall ist die im ersten Durchgang entstandene Verfahrensgeb\u00fchr aber gem\u00e4\u00df Vorbem.\u00a03 Abs.\u00a06 VV-RVG auf die Verfahrensgeb\u00fchr f\u00fcr das erneute Verfahren anzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Verg\u00fctung des Rechtsanwalts im Falle einer Zur\u00fcckverweisung vom Rechtsmittelgericht an ein erstinstanzliches Gericht, das mit der Sache bislang noch nicht befasst war. 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