{"id":1542,"date":"2020-01-03T17:16:10","date_gmt":"2020-01-03T16:16:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1542"},"modified":"2020-01-03T17:16:10","modified_gmt":"2020-01-03T16:16:10","slug":"montagsblog-163","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/01\/03\/montagsblog-163\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im ersten Blog des Jahres 2020 geht es um die Reichweite der Haftung aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung. <\/em><\/p>\n<p><strong>Schutzzweck einer Beratungspflicht<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 21.\u00a0November 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0244\/18<\/p>\n<p><em>Mit dem Zurechnungszusammenhang nach einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte den Kl\u00e4ger \u00fcber rund zwanzig Jahre hinweg vor allem in Versicherungsangelegenheiten beraten. Ende 2005 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kl\u00e4ger verschiedene Renten- und Lebensversicherungsprodukte zum Zwecke der Altersvorsorge vor. Der Kl\u00e4ger bem\u00e4ngelte eine zu geringe Rendite und eine zu lange Laufzeit. Ende 2006 wies derselbe Mitarbeiter den Kl\u00e4ger darauf hin, ein Rechtsanwalt biete kurzfristige Kapitalanlagen zu guten Festzinsen an. Zwischen Februar 2007 und M\u00e4rz 2014 \u00fcberwies der Kl\u00e4ger diesem Rechtsanwalt bei mehreren Gelegenheiten insgesamt 210.000 Euro. Nach dem Tod des Anwalts im Mai 2014 stellte sich heraus, dass dieser massiv \u00fcberschuldet war. Das LG stellte antragsgem\u00e4\u00df fest, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger alle aus der Anlage entstandenen Sch\u00e4den zu ersetzen hat. Das OLG wies die Klage hingegen ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er tritt den Vorinstanzen darin bei, dass der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Hinweis auf die konkrete Anlagem\u00f6glichkeit einen stillschweigenden Beratungsvertrag geschlossen und die hieraus resultierende Pflicht zu einer objektgerechten Beratung verletzt hat. Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es nicht deshalb an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil der Kl\u00e4ger die Anlagen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg get\u00e4tigt hat und bei einer einmaligen Anlage im Jahr 2007 das investierte Kapital nebst Zinsen zur\u00fcckerhalten h\u00e4tte. Die Pflichten aus einer Beratung \u00fcber Anlagem\u00f6glichkeiten f\u00fcr einen bestimmten Geldbetrag beschr\u00e4nken sich zwar grunds\u00e4tzlich auf diese konkrete Anlageentscheidung. Wenn der Interessent eine umfassendere Beratung w\u00fcnscht und der Berater in Kenntnis dessen eine M\u00f6glichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Geldbetr\u00e4ge aufzeigt, kann der Zurechnungszusammenhang aber alle darauf beruhenden Anlageentscheidungen umfassen. Ob und in welchem Umfang dies gilt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab. Die hierzu erforderlichen Feststellungen muss das OLG in der neu er\u00f6ffneten Berufungsinstanz treffen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Wenn ein Teil des entstandenen Schadens bereits bezifferbar ist, kann der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mit einem den bezifferbaren Teil betreffenden Zahlungsantrag kombiniert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im ersten Blog des Jahres 2020 geht es um die Reichweite der Haftung aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung. Schutzzweck einer Beratungspflicht Urteil vom 21.\u00a0November 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0244\/18 Mit dem Zurechnungszusammenhang nach einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. Die Beklagte hatte den Kl\u00e4ger \u00fcber rund zwanzig Jahre hinweg vor allem in Versicherungsangelegenheiten beraten. 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