{"id":1547,"date":"2020-01-08T17:27:35","date_gmt":"2020-01-08T16:27:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1547"},"modified":"2020-01-08T17:27:35","modified_gmt":"2020-01-08T16:27:35","slug":"zivilprozess-spezialisierung-verstetigung-der-wertgrenze-der-nichtzulassungsbeschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/01\/08\/zivilprozess-spezialisierung-verstetigung-der-wertgrenze-der-nichtzulassungsbeschwerde\/","title":{"rendered":"Zivilprozess: Spezialisierung, Verstetigung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pr\u00e4sOLG Clemens L\u00fcckemann und Pr\u00e4sObLG Dr. Hans-Joachim He\u00dfler nehmen im Interview mit juris zur neuen gesetzlichen Regelung Stellung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Gesetzgeber m\u00f6chte die unbefriedigende Situation der bisher nur befristet geltenden Wertgrenze beseitigen und mit den \u00fcbrigen Regelungen dem Wandel der Lebensverh\u00e4ltnisse und der wachsenden Komplexit\u00e4t der Rechtsbeziehungen begegnen.<\/p>\n<p><em>Thomas Reiter<\/em> von <em>juris<\/em>\u00a0hat mit <em>Clemens L\u00fcckemann<\/em>[1], Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Bamberg, \u00fcber die ab dem 1.1.2021 geltenden Regelungen zu den Spezialspruchk\u00f6rpern gesprochen. <em>Dr. Hans-Joachim He\u00dfler<\/em> [2], Pr\u00e4sident des Bayerischen Obersten Landesgerichts, hat er um eine Stellungnahme zur Verstetigung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, die bereits am 1.1.2020 in Kraft trat. <em>Clemens L\u00fcckemann<\/em> und <em>Dr. Hans-Joachim\u00a0He\u00dfler<\/em> sind Mit-Autoren des <strong>soeben in der 33. Auflage erschienenen<\/strong> <strong>Z\u00f6ller ZPO Kommentars<\/strong>, der <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/allianz\/nav\/produktdetailsseiten\/zpo+zivilprozessordnung?id=produktdetails_57285.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">bereits \u00fcber juris abrufbar<\/a> ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Spezialspruchkammern: Begr\u00fc\u00dfenswert, im Erbrecht problematisch<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Sehr geehrter Herr L\u00fcckemann, der Katalog obligatorischer Spezialspruchkammern in den Land- und Oberlandesgerichten in \u00a7 72a GVG bzw. \u00a7 119a GVG wird deutlich erweitert. Die Landesregierungen werden zudem erm\u00e4chtigt, Spezialspruchk\u00f6rper f\u00fcr weitere Sachgebiete einzurichten. Begr\u00fc\u00dfen Sie die Regelungen? Sehen Sie Probleme?<\/p>\n<p><strong>L\u00fcckemann:<\/strong> Die obligatorische Einrichtung von spezialisierten Kammern und Senaten an Land- und Oberlandesgerichten f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Rechtsgebiete, in denen regelm\u00e4\u00dfig besonders komplexe Rechtsfragen oder Sachverhalte zu behandeln sind, ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der deutschen (Zivil-)Justiz und schreibt eine bew\u00e4hrte Praxis vieler Gerichtspr\u00e4sidien fort. Die Regelung greift u.a. einen Beschluss des 70. Deutschen Juristentages 2014 auf. Die Einrichtung von Spezialspruchk\u00f6rpern ist auch eine Reaktion auf die zunehmende Spezialisierung in der Anwaltschaft und soll als Ma\u00dfnahme der Qualit\u00e4tssicherung und -steigerung der Rechtsprechung zur Attraktivit\u00e4t des Justizstandorts Deutschland, auch im Wettbewerb mit au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen gerade bei hohen und damit auch f\u00fcr den Staatshaushalt attraktiven Streitwerten, beitragen. Grunds\u00e4tzlich begr\u00fc\u00dfe ich die Regelung also sehr. F\u00fcr die Abgrenzung des neuen Spezialgebiets der sogenannten Pressesachen sehe ich keine gravierenden Probleme; hier kann man auf die bew\u00e4hrte Regelung des \u00a7 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO zur\u00fcckgreifen; danach ist z.B. bemerkenswert, dass auch Honoraranspr\u00fcche unter die Spezialzust\u00e4ndigkeit fallen werden. Eher f\u00fcr unproblematisch halte ich auch die neue Spezialzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr insolvenzrechtliche Streitigkeiten; hier kann man zur Abgrenzung auf die insoweit eingehende und pr\u00e4zise Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19\/13828 S. 22 f.) zur\u00fcckgreifen. F\u00fcr sehr problematisch halte ich jedoch die Spezialzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr \u201eerbrechtliche Streitigkeiten\u201c, und zwar in zweierlei Hinsicht: Einmal halte ich die Regelung f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig; denn ich gehe davon aus, dass alle Zivilrichterinnen und Zivilrichter auf dem zivilrechtlichen Kerngebiet des Erbrechts fit sind; wir brauchen ja auch keine Spezialspruchk\u00f6rper f\u00fcr Kaufrecht. Vor allem aber sehe ich ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und damit Zust\u00e4ndigkeitsstreitigkeiten voraus, die die jeweiligen Ausgangsverfahren verz\u00f6gern: Der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit ist bisher in der Rechtsordnung nicht gel\u00e4ufig. Der Hinweis der Gesetzesbegr\u00fcndung, erfasst seien die Streitigkeiten nach dem 5. Buch des BGB, hilft nicht wirklich weiter. Es empfiehlt sich zur Definition der erbrechtlichen Streitigkeit der R\u00fcckgriff auf \u00a7 27 Abs. 1 ZPO (Schultzky, Gutachterliche Stellungnahme zur Anh\u00f6rung im Rechtsausschuss des Bundestages am 4.11.2019, S 7, hier abrufbar (PDF)). Ansonsten k\u00f6nnte z.B. unklar sein, ob die Zust\u00e4ndigkeit auch bei Anspr\u00fcchen gilt, die den Erben als Nachlassverbindlichkeit treffen, oder was bei Verf\u00fcgungen unter Lebenden auf den Todesfall gelten soll (Schultzky aaO). In beiden F\u00e4llen d\u00fcrfte die Spezialzust\u00e4ndigkeit zu verneinen sein, weil f\u00fcr die Entscheidung keine besonderen erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.<\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Der neugefasste \u00a7 13a GVG erm\u00e4chtigt die Landesregierungen zudem, Spruchk\u00f6rper auch gerichts\u00fcbergreifend einzurichten. Wann ist eine solche Konzentration sinnvoll?<\/p>\n<p><strong>L\u00fcckemann:<\/strong> Die Erleichterung gerichtsbezirks\u00fcbergreifender Zust\u00e4ndigkeitskonzentrationen auch \u00fcber L\u00e4ndergrenzen hinweg ist gerade im Kontext mit der erweiterten obligatorischen Errichtung von Spezialspruchk\u00f6rpern an den Land- und Oberlandesgerichten gem. \u00a7 72a I, \u00a7 119a I GVG zu sehen: Wenn z.B. an kleinen Landgerichten die sieben vorgeschriebenen Spezialzust\u00e4ndigkeiten auf nur zwei bestehende Zivilkammern verteilt werden, die zudem noch die verbleibenden allgemeinen Sachen bearbeiten m\u00fcssen, kann von einer wirklichen Spezialisierung der Richter nicht mehr die Rede sein. Allerdings darf die Zust\u00e4ndigkeitskonzentration nicht zu einem R\u00fcckzug der Ziviljustiz aus der Fl\u00e4che und zu einem Ausbluten der kleineren Land- und Oberlandesgerichte f\u00fchren; dann w\u00e4re die vom Gesetz verlangte Zweckm\u00e4\u00dfigkeit nicht mehr gegeben. Es empfiehlt sich eine von benachbarten Gerichten einvernehmlich vorgeschlagene wechselseitige Konzentration, von der jeweils alle beteiligten Gerichtsstandorte profitieren.<\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Impliziert die Spezialisierung der Spruchk\u00f6rper auch eine \u00c4nderung der Richter-Laufbahnen?<\/p>\n<p><strong>L\u00fcckemann:<\/strong> Voraussetzung f\u00fcr einen Erfolg der Neuregelung der obligatorischen Spezialisierung ist eine Mitwirkung der Justizverwaltung durch gezielte Fortbildung und eine gesteigerte Kontinuit\u00e4t der Personalverwendung der Mitglieder der Spezialspruchk\u00f6rper. Hierzu geh\u00f6rt eine entsprechende W\u00fcrdigung der T\u00e4tigkeit bei der weiteren Personalentwicklung. Vielleicht wird man auch \u00fcber einen beamtenrechtlichen Paradigmenwechsel nachdenken m\u00fcssen, n\u00e4mlich \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer dienstpostenbezogenen Stellenausschreibung im Einzelfall: Wenn ein Pr\u00e4sidium den (Absichts-)Beschluss fasst, einen neu zu ernennenden Vorsitzenden Richter einem Spezialspruchk\u00f6rper zuzuweisen, sollte in der Ausschreibung der Nachweis fundierter Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verlangt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde: Gelungene Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Sehr geehrter Herr Dr. He\u00dfler, seit 2002 war die Wertgrenze f\u00fcr Nichtzulassungsbeschwerden befristet, aber mehrfach verl\u00e4ngert, in \u00a7 26 EGZPO geregelt. Die aktuelle Grenze von 20.000 Euro wird nun dauerhaft in \u00a7 544 ZPO festgeschrieben. Hielten Sie die befristete Wertgrenze \u2013 wie die Bundesregierung \u2013 auch f\u00fcr eine \u201eauf Dauer unbefriedigende\u201c Situation?<\/p>\n<p><strong>He\u00dfler:<\/strong> Die Revision nach dem ZPO-Reformgesetz von 2001 war als reine Zulassungsreform konzipiert, enthielt mit der Wertgrenze nach \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO aber von Anfang an auch ein Wertelement. Das spiegelt die Ambivalenz der Revision: sie ist Parteirechtsmittel, f\u00fchrt aber zum BGH (und neuerdings auch wieder zum BayObLG), also den h\u00f6chsten Gerichten im Gerichtsaufbau, die der Rechtseinheit, der Fortbildung des Rechts verpflichtet sind und F\u00e4lle von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu entscheiden haben. Naturgem\u00e4\u00df sind die Ressourcen beschr\u00e4nkt. Eine Ausdehnung des Personaleinsatzes ist letztlich auch nur begrenzt m\u00f6glich, will man den Senaten weiterhin den \u00dcberblick \u00fcber die gesamte Rechtsprechung erm\u00f6glichen. Der BGH ist in erheblichem Umfang mit Nichtzulassungsbeschwerden nach \u00a7 544 ZPO befasst: dort geht es erst mal nicht um die Sache selbst, sondern um das Vorliegen der Zulassungsgr\u00fcnde. Man sollte dem BGH schon dauerhaft die M\u00f6glichkeit geben, seine Rechtsprechung in der Sache weiter zu entwickeln. Allein dass die als \u00dcbergangsvorschrift konzipierte Wertgrenze insgesamt f\u00fcnf Mal verl\u00e4ngert wurde, zeigt das Bed\u00fcrfnis nach einer dauerhaften L\u00f6sung. Oft wurde die Verl\u00e4ngerung in letzter Sekunde in einem Hauruck-Verfahren ins Bundesgesetzblatt gehievt, immer wieder verbunden mit dem Versuch, den L\u00e4ndern \u00c4nderungen der Berufungsrechts zu Lasten ihrer Gerichte abzuhandeln.<\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Die Einf\u00fchrung der Wertgrenze sollte den Bundesgerichtshof entlasten. Haben die vergangenen Jahre gezeigt, dass die Wertgrenze dauerhaft ben\u00f6tigt wird \u2013 und die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung nicht besteht? Oder w\u00e4re eine gewisse Flexibilit\u00e4t durch periodische \u00dcberpr\u00fcfungen nicht doch sinnvoll?<\/p>\n<p><strong>He\u00dfler:<\/strong> Die jetzt gefundene Kombination aus dem Grundsatz der Zulassungsrevision mit einem Wertelement halte ich f\u00fcr sehr sinnvoll. Seit 2002 konnte man doch jetzt wirklich lange genug Erfahrungen sammeln. Man ist ja durchaus behutsam vorgegangen. Die Wertgrenze wurde nicht etwa erh\u00f6ht, wie dies durchaus auch gefordert wurde. Denken Sie daran, dass die Wertgrenze im alten System 60.000 DM betrug. Die Dauerregelung ist also auch keine R\u00fcckkehr zu alten Verh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Jeder Mindeststreitwert f\u00fchrt zu einer Beschr\u00e4nkung der Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten \u2013 ist die Anh\u00f6rungsr\u00fcge als letzter Strohhalm ausreichend?<\/p>\n<p><strong>He\u00dfler:<\/strong> Nicht jeder Fall kann und muss in die Revisionsinstanz gelangen. Es ist ja auch nicht so, dass man mit einem niedrigen Streitwert nie in die Revisionsinstanz kommt. Immerhin m\u00fcssen die Instanzgerichte bei jedem Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Herstellung der Rechtseinheit die Revision zulassen. Wird die Revision nicht zugelassen, obwohl dies nahe gelegen h\u00e4tte und die Nichtzulassungsentscheidung sich deshalb als objektiv willk\u00fcrlich darstellt, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar ein Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter. Fazit: Die Neuregelung halte ich f\u00fcr gelungen. Einzelfallgerechtigkeit und Funktionsf\u00e4higkeit des BGH im Interesse der Rechtseinheit werden in einen sachgerechten Ausgleich gebracht.<\/p>\n<p><em><strong>juris:<\/strong><\/em> Herr L\u00fcckemann, Herr Dr. He\u00dfler, vielen Dank f\u00fcr das Gespr\u00e4ch!<\/p>\n<p>_______________<\/p>\n<p>Hinweis:\u00a0Dieser Beitrag ist urspr\u00fcnglich im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/nav\/juris_2015\/aktuelles\/magazin\/spezialspruchkoerper-wertgrenze-nzb.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">juris-Magazin<\/a> erschienen und wird hier mit freundlicher Erlaubnis der juris GmbH ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>[1]\u00a0<em>Clemens L\u00fcckemann<\/em> ist seit 2013 Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Bamberg, seit 2015 berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, zuvor Generalstaatsanwalt in Bamberg, Ministerialrat.\u00a0Seit 1981 ist er im bayerischen Justizdienst, in Verwendung als Richter, Staatsanwalt und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz t\u00e4tig. Er ist\u00a0Mit-Autor des &#8222;<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zivilprozessordnung-9783504470258.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Z\u00f6ller ZPO<\/a>&#8220; und bearbeitet dort das GVG und EGGVG.<\/p>\n<p>[2]\u00a0<em>Dr. Hans-Joachim He\u00dfler<\/em> ist seit 2018 Pr\u00e4sident des Bayerischen Obersten Landesgerichts, seit 2010 berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Er ist seit 1985 im bayerischen Justizdienst, in Verwendung im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, als Staatsanwalt und Richter t\u00e4tig.\u00a0Promotion zu einem Thema des Internationalen Privatrechts (summa cum laude, Fakult\u00e4tspreis).\u00a0Mit-Autor des &#8222;<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zivilprozessordnung-9783504470258.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Z\u00f6ller ZPO<\/a>&#8222;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4sOLG Clemens L\u00fcckemann und Pr\u00e4sObLG Dr. Hans-Joachim He\u00dfler nehmen im Interview mit juris zur neuen gesetzlichen Regelung Stellung\u00a0 Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. 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