{"id":1566,"date":"2020-01-10T16:39:24","date_gmt":"2020-01-10T15:39:24","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1566"},"modified":"2020-01-10T16:39:24","modified_gmt":"2020-01-10T15:39:24","slug":"montagsblog-164","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/01\/10\/montagsblog-164\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Subsidiarit\u00e4t der Parteivernehmung von Amts wegen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 12.\u00a0Dezember 2019 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0198\/18<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0448 ZPO befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die beiden Kl\u00e4ger sind Erben eines im Oktober 2015 verstorbenen Erblassers, der mit ihrer bereits im Mai 2015 verstorbenen Tante verheiratet war. Der Beklagte war Nachfolger des Erblassers als Chef der Wertpapierabteilung einer \u00f6rtlichen Bankfiliale und mit den Eheleuten seit Jahren befreundet. Von Januar 2015 bis kurz nach dem Tod des Erblassers hob er mittels einer EC-Karte mehrfach gr\u00f6\u00dfere Geldbetr\u00e4ge von Konten des Erblassers und dessen Ehefrau ab. Gegen\u00fcber der auf Herausgabe dieser Betr\u00e4ge gerichteten Klage verteidigte er sich unter anderem damit, er habe dem Kl\u00e4ger zu\u00a02 bei drei Anl\u00e4ssen im Juni und Oktober 2015 insgesamt 63.600 Euro in bar \u00fcbergeben, teils in einem Briefumschlag, teils in Geldtaschen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte den Beklagten unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von rund 60.500 Euro.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Er tritt dem OLG darin bei, dass der Beklagte f\u00fcr die behaupteten Zahlungen an den Kl\u00e4ger zu\u00a02 die Beweislast tr\u00e4gt und dass die Aussagen der von ihm hierf\u00fcr benannten und bereits vom LG vernommenen Zeugen hierf\u00fcr keinen unmittelbaren Beweis liefern.<\/p>\n<p>Der BGH sieht die Entscheidung des OLG aber schon deshalb als fehlerhaft an, weil dieses die Zeugen nicht erneut vernommen, sondern seine W\u00fcrdigung allein auf die erstinstanzlichen Aussageprotokolle gest\u00fctzt hat. Die erneute Vernehmung eines Zeugen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0398 ZPO sei nicht nur dann geboten, wenn dessen Aussage abweichend von der Vorinstanz gew\u00fcrdigt werden soll, sondern auch dann, wenn die Feststellungen der Vorinstanz unvollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das Berufungsgericht pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob sich den Aussagen der Zeugen zumindest hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen, die Anlass zu einer Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0448 ZPO geben. Entgegen der Auffassung des OLG scheidet diese Form der Beweisaufnahme nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte noch die Ehefrau des Kl\u00e4gers zu\u00a02 als Zeugin h\u00e4tte benennen k\u00f6nnen. Eine Parteivernehmung nach \u00a7\u00a0448 ZPO kommt zwar nur dann in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei alle anderen zumutbaren Beweisangebote ausgesch\u00f6pft hat. Die Benennung eines im Lager der Gegenseite stehenden Zeugen oder ein Antrag auf Parteivernehmung des Gegners sind aber nicht zumutbar in diesem Sinne. Deshalb h\u00e4ngt die Frage, ob Veranlassung zu einer Vernehmung nach \u00a7\u00a0448 ZPO bestand, im Streitfall allein davon ab, ob sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen der erforderliche \u201eAnbeweis\u201c ergibt. Dies wird das OLG im neu er\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu kl\u00e4ren haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Zu den zumutbaren Beweismitteln, die die Partei aussch\u00f6pfen muss, geh\u00f6rt auch ein Antrag auf (eigene) Parteivernehmung nach \u00a7\u00a0447 ZPO. Eine solche Vernehmung ist nur mit Zustimmung des Gegners zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen. 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